TE OGH 2010/8/17 11Os100/10f

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Veröffentlicht am 17.08.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen David B***** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2 Z 1, 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 5. Mai 2010, GZ 11 Hv 46/10k-27, sowie über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde David B***** des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2 Z 1, 15 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

I./ in G***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Markus Br***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen, die diesen am Vermögen schädigten und schädigen sollten, nämlich zur Übergabe nachgenannter Geldbeträge genötigt und zu nötigen versucht, und zwar

1./ am 18. Juni 2009, indem er diesem ein spitzes Messer gegen die Brust hielt und dabei sinngemäß äußerte, dass es andernfalls „ziemlich unangenehm“ für ihn werden würde und er ihn zuerst mit dem Messer „kitzeln“ werde, danach würde es „schnell gehen“, zur Übergabe von 200 Euro am 19. Juni 2009, wobei ihm Markus Br***** lediglich 120 Euro übergab;

2./ am 2. Juli 2009, indem er den durch die zu I./1./ geschilderten Drohungen eingeschüchterten Markus Br***** erneut zur Übergabe von 200 Euro aufforderte, wobei dies unterblieb;

II./ am 6. Oktober 2009 in Steyr Verfügungsberechtigten der H***** HandelsgesellschaftmbH eine fremde bewegliche Sache, nämlich Kopfhörer im Wert von 59,95 Euro mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er betreten wurde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO stützt.

Ihrer Erledigung vorauszuschicken ist, dass die §§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO vom Beschwerdeführer verlangen, die Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen.

Ein der Prozessordnung entsprechendes Ausführen der Tatsachenrüge erfordert neben dem konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel gleichzeitig die gebotene Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen, weil Z 5a des § 281 Abs 1 StPO nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern will. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dem Vorgesagten nicht gerecht und schlägt daher fehl.

Obwohl sie sich gegen das gesamte Urteil wendet, bekämpft sie inhaltlich aber nur den Schuldspruch I./. Da der Beschwerdeführer somit in Bezug auf den Schuldspruch II./ weder bei der Anmeldung noch der Ausführung der Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnete, war in diesem Umfang auf sie keine Rücksicht zu nehmen.

Insoweit der Angeklagte zu I./ - nahezu ausnahmslos ohne Benennung der Fundstellen in den Akten - bloß die Glaubwürdigkeit der eigenen Verantwortung und der Aussage des Zeugen Dario C***** hervorkehrt sowie spekuliert, er sei „finanziell nicht darauf angewiesen gewesen, jemanden zu erpressen“, sich weiters mit seinem Aussehen zur Tatzeit und seiner Identifizierung als Täter durch den jugendlichen Zeugen Markus Br***** auseinandersetzt, entspricht die Tatsachenrüge obigen Voraussetzungen nicht. Überdies ist der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO entzogen (RIS-Justiz RS0099649) und der Grundsatz des § 14 zweiter Halbsatz StPO, auf den sich die Beschwerde ebenfalls bezieht, kein Gegenstand dieses formellen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0102162).

Das Schöffengericht legte im Übrigen dar, dass die Verantwortung des Angeklagten nicht zu überzeugen vermochte, und ging ausführlich auf - belastende und entlastende - Beweisergebnisse ein (US 7 bis 12).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94707

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00100.10F.0817.000

Im RIS seit

09.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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