RS OGH 1982/11/16 9Os146/82, 13Os22/83, 11Os65/83, 10Os44/83, 10Os24/84, 13Os89/84, 10Os137/84, 12Os

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Veröffentlicht am 16.11.1982
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Norm

StPO §14
StPO §281 Abs1 Z5 A

Rechtssatz

Eine mit denkrichtiger Begründung versehene Feststellung kann nicht als unzureichend begründet bekämpft werden. Auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend sind, kann eine Rüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht gestützt werden (so schon SSt 11/3 uva).

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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