TE OGH 1992/11/26 15Os144/92

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch, Dr. Hager und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Munsel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Lambert R***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 19. August 1992, GZ 12b Vr 196/92-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Lambert R***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs 1 und Abs 2 Z 2, erster Fall, SGG schuldig erkannt.

Darnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider

I. in der Zeit von Juni 1991 bis Oktober 1991 in Wien und Neunkirchen Suchtgift in einer großen Menge, nämlich ca 7 g Heroin mit einem Diacetylmorphinbasegehalt von ca. 2,1 g durch Verkauf an Johann W*****, Johann S*****, Johann B*****, Gabriela M***** und Christian L***** in Verkehr gesetzt;

II. außer den Fällen der §§ 12 und 14a SGG ein Suchtgift

1. in der Zeit von August 1990 bis September 1990 in Wien gewerbsmäßig durch Verkauf von ca. 200 Gramm Cannabisharz anderen überlassen und

2. im August und September 1990 und vom März 1991 bis Oktober 1991 in Wien erworben und besessen, nämlich Cannabis und Herion.

Rechtliche Beurteilung

Lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 12 SGG (I.) richtet sich die auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

In der Mängelrüge (Z 5) behauptet die Beschwerde eine undeutliche und unzureichende Urteilsbegründung. Beide Begründungsmängel haften dem angefochtenen Urteil nicht an.

Worin die Undeutlichkeit der Urteilsbegründung gelegen sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargetan, sodaß es insoweit an einer deutlichen Anführung jenes Umstandes, der den relevierten Anfechtungsgrund bilden soll, fehlt.

Aus welchen Gründen das Schöffengericht zu seinen Feststellungen gelangte, legte es denkfolgerichtig und unter Erörterung sämtlicher Beweisergebnisse, sohin formal mängelfrei begründet dar. Das gilt insbesondere (auch) für die Feststellungen betreffend den Gehalt an Diacetylmorphinbase von insgesamt (abgerundet) 2,1 Gramm, die das Gericht auf das Ergebnis der Untersuchung des beim Angeklagten vorgefundenen Heroins durch die Kriminaltechnische Zentralstelle beim Bundesministerium für Inneres im Verein mit der auf die Verantwortung des Angeklagten (Aktenseite 53, 55) gestützten Annahme der Herkunft aus der gleichen Bezugsquelle (arg: ".... wieder am Karlsplatz ....", Seite 105) gründen konnte. Daß der Angeklagte den Heroinverkauf zur Finanzierung seiner Sucht durchgeführt hat, konnten die Tatrichter - wie die Beschwerde selbst einräumt - aus dessen eigener Verantwortung ableiten. Aus dem Umstand aber, daß in diesem Zusammenhang auch andere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, läßt sich der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht ableiten (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 145 zu § 281 Z 5). Mit dem darauf abzielenden Versuch bekämpft die Beschwerde vielmehr lediglich auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts.

Aber auch die Subsumtionsrüge (Z 10) geht fehl.

Soweit die Beschwerde dem Urteil vorwirft, die Zusammenrechnung der verkauften Suchtgiftmengen sei undifferenziert vorgenommen worden, negligiert sie die ausführlichen und detailierten Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte zur Finanzierung seiner Sucht teils in Wien, teils in Neunkirchen Heroin mit einem Diacetylmorphinbasegehalt von 31 % verkaufte und an wen. Die von der Beschwerde vermißte Feststellung, daß bei jedem der urteilsgegenständlichen Heroinverkäufe der Vorsatz des Täters auf die kontinuierliche Tatbegehung gerichtet war und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfaßte, hat das Erstgericht ausdrücklich und zweifach getroffen (S 106, 107). Das weitere Vorbringen zur Rechtsrüge stellt sich inhaltlich zum Teil neuerlich als unzulässige Beweiswürdigungsbekämpfung, zum Teil - soweit damit die unterlassene weitere Beweisaufnahme zur Frage der im Heroin enthaltenen Reinsubstanz gerügt wird - als Verfahrensrüge (zu deren Geltendmachung es allerdings an den formellen Voraussetzungen fehlt) dar, sodaß die Subsumtionsrüge insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.

Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Z 2, teilweise auch nach der Z 1 (iVm § 285 Z 2) des § 285d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

Anmerkung

E33293

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00144.9200006.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19921126_OGH0002_0150OS00144_9200006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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