Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Dezember 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral (Berichterstatter), Hon.Prof.
Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Radosztics als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Dr. Ernst A und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB.Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Radosztics als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Dr. Ernst A und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB.
und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst A, Dkfm. Horst B, Johann C, Josef D, Dipl.Ing. Otto E, Walter F und Heinz G gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 20.April 1983, GZ. 7 Vr 841/82-885, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst A, Dkfm. Horst B, Johann C, Josef D, Dipl.Ing. Otto E, Walter F und Heinz G sowie der Verteidiger Dr. Ernst Fasan, Dr. Elisabeth Zimmert, Dr. Eugen Radel, Dr. Manfred Lampelmayer, Dr. Christoph Raabe, Dr. Karl Böck, Dr. Rudolf Tobler und Dr. Georg Grießer zu Recht erkannt:und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst A, Dkfm. Horst B, Johann C, Josef D, Dipl.Ing. Otto E, Walter F und Heinz G gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 20.April 1983, GZ. 7 römisch fünf r 841/82-885, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst A, Dkfm. Horst B, Johann C, Josef D, Dipl.Ing. Otto E, Walter F und Heinz G sowie der Verteidiger Dr. Ernst Fasan, Dr. Elisabeth Zimmert, Dr. Eugen Radel, Dr. Manfred Lampelmayer, Dr. Christoph Raabe, Dr. Karl Böck, Dr. Rudolf Tobler und Dr. Georg Grießer zu Recht erkannt:
Spruch
I/ Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst A, Dkfm. Horst B, Johann C, Dipl.Ing. Otto E, Walter F und Heinz G wird teilweise, jener des Angeklagten Josef D zur Gänze Folge gegeben und, zum Teil auch gemäß § 290 Abs. 1 zweiter Satz, erster und zweiter Fall, StPO., das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen (einschließlich der Aussprüche über die von jedem dieser Angeklagten insgesamt zu verantwortende Schadenshöhe) 1. des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst A a) wegen Untreue laut den Punkten A/I/1/b/bb (H), A/I/2/a/bb (I), A/I/2/a/cc (J), A/I/2/a/dd (K), A/I/2/b/ee, insoweit jedoch nur hinsichtlich eines Betrages von 14.199 S (L), sowie A/I/2/b/hh (M), A/I/2/b/ii (N) und A/I/2/b/jj (O), b) wegen betrügerischer Krida laut den Punkten B/1/a, jedoch nur in Ansehung der zu A/I/2/a/bb (I) und A/I/2/a/cc (J) bezeichneten Tathandlungen, und B/1/b, jedoch nur in Ansehung der zu A/I/1/b/bb (H), A/I/2/a/dd (K) und A/I/2/b/ee, insoweit jedoch nur hinsichtlich eines Betrages von 14.199 S (L) bezeichneten Tathandlungen, und c) wegen Veruntreuung laut Punkt C/;I/ Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst A, Dkfm. Horst B, Johann C, Dipl.Ing. Otto E, Walter F und Heinz G wird teilweise, jener des Angeklagten Josef D zur Gänze Folge gegeben und, zum Teil auch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz, erster und zweiter Fall, StPO., das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen (einschließlich der Aussprüche über die von jedem dieser Angeklagten insgesamt zu verantwortende Schadenshöhe) 1. des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst A a) wegen Untreue laut den Punkten A/I/1/b/bb (H), A/I/2/a/bb (römisch eins), A/I/2/a/cc (J), A/I/2/a/dd (K), A/I/2/b/ee, insoweit jedoch nur hinsichtlich eines Betrages von 14.199 S (L), sowie A/I/2/b/hh (M), A/I/2/b/ii (N) und A/I/2/b/jj (O), b) wegen betrügerischer Krida laut den Punkten B/1/a, jedoch nur in Ansehung der zu A/I/2/a/bb (römisch eins) und A/I/2/a/cc (J) bezeichneten Tathandlungen, und B/1/b, jedoch nur in Ansehung der zu A/I/1/b/bb (H), A/I/2/a/dd (K) und A/I/2/b/ee, insoweit jedoch nur hinsichtlich eines Betrages von 14.199 S (L) bezeichneten Tathandlungen, und c) wegen Veruntreuung laut Punkt C/;
2. des Angeklagten Dkfm. Horst B a) wegen Untreue als Beteiligter laut Punkt A/II/1/b, jedoch nur hinsichtlich der Fakten A/I/2/a/bb (I), A/I/2/a/cc (J), A/I/2/b/hh (M), A/I/2/b/ii (N) und A/I/2/b/jj (O), sowie b) wegen betrügerischer Krida laut Punkt B/1/a, jedoch nur in Ansehung der zu A/I/2/a/bb (I) und A/I/2/a/cc (J) (in Verbindung mit A/II/1/b) bezeichneten Tathandlungen;2. des Angeklagten Dkfm. Horst B a) wegen Untreue als Beteiligter laut Punkt A/II/1/b, jedoch nur hinsichtlich der Fakten A/I/2/a/bb (römisch eins), A/I/2/a/cc (J), A/I/2/b/hh (M), A/I/2/b/ii (N) und A/I/2/b/jj (O), sowie b) wegen betrügerischer Krida laut Punkt B/1/a, jedoch nur in Ansehung der zu A/I/2/a/bb (römisch eins) und A/I/2/a/cc (J) (in Verbindung mit A/II/1/b) bezeichneten Tathandlungen;
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Landesgericht Eisenstadt als Schöffengericht schuldig:
1. den am 8.September 1940 geborenen Landesbeamten Dipl.Ing. Dr. Ernst A
a) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB. (Punkt A/I des Schuldspruchs), b) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. (Punkt B/1 des Schuldspruchs), c) des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2a) des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB. (Punkt A/I des Schuldspruchs), b) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB. (Punkt B/1 des Schuldspruchs), c) des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2
(zweiter Fall) StGB. (Punkt C/ des Schuldspruchs) und d) des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht als Beteiligter nach §§ 15, 12 (zweiter Fall), 288 Abs. 1 StGB. (Punkt D/ des Schuldspruchs);(zweiter Fall) StGB. (Punkt C/ des Schuldspruchs) und d) des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht als Beteiligter nach Paragraphen 15, 12, (zweiter Fall), 288 Absatz eins, StGB. (Punkt D/ des Schuldspruchs);
2. den am 22.Juni 1941 geborenen Angestellten Dkfm. Horst B a) des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 (dritter Fall), 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB. (Punkt A/II/1 des Schuldspruchs) und b) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. (Punkt B/1/a des Schuldspruchs);2. den am 22.Juni 1941 geborenen Angestellten Dkfm. Horst B a) des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach Paragraphen 12, (dritter Fall), 153 Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB. (Punkt A/II/1 des Schuldspruchs) und b) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB. (Punkt B/1/a des Schuldspruchs);
3. den am 14.Mai 1941 geborenen Hauptschullehrer Johann C a) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB. (Punkt A/I/1 des Schuldspruchs) und b) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 StGB. (Punkt B/2 des Schuldspruchs);3. den am 14.Mai 1941 geborenen Hauptschullehrer Johann C a) des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB. (Punkt A/I/1 des Schuldspruchs) und b) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB. (Punkt B/2 des Schuldspruchs);
4. den am 28.Juni 1950 geborenen Kaufmann Walter S des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 (zweiter und dritter Fall), 1534. den am 28.Juni 1950 geborenen Kaufmann Walter S des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach Paragraphen 12, (zweiter und dritter Fall), 153
Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB. (Punkt A/II/3/a/bb und A/II/3/b/aa des Schuldspruchs);Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB. (Punkt A/II/3/a/bb und A/II/3/b/aa des Schuldspruchs);
5. den am 8.März 1930 geborenen Kaufmann Josef D des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 (zweiter Fall), 153 Abs. 1 und Abs. 25. den am 8.März 1930 geborenen Kaufmann Josef D des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach Paragraphen 12, (zweiter Fall), 153 Absatz eins und Absatz 2
(zweiter Fall) StGB. (Punkt A/II/3/a/aa des Schuldspruchs);
6. den am 23.Mai 1948 geborenen Kaufmann Dipl.Ing. Otto E des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 (zweiter und dritter Fall), 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB. (Punkt A/II/3/a/cc und A/II/3/b/bb des Schuldspruchs);6. den am 23.Mai 1948 geborenen Kaufmann Dipl.Ing. Otto E des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach Paragraphen 12, (zweiter und dritter Fall), 153 Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB. (Punkt A/II/3/a/cc und A/II/3/b/bb des Schuldspruchs);
7. den am 29.April 1942 geborenen Angestellten Walter F des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 (zweiter Fall), 1537. den am 29.April 1942 geborenen Angestellten Walter F des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach Paragraphen 12, (zweiter Fall), 153
Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB. (Punkt A/II/3/a/dd des Schuldspruchs);Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB. (Punkt A/II/3/a/dd des Schuldspruchs);
8. den am 21.Jänner 1945 geborenen Angestellten Heinz G des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 (dritter Fall), 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB. (Punkt A/II/2 des Schuldspruchs).8. den am 21.Jänner 1945 geborenen Angestellten Heinz G des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach Paragraphen 12, (dritter Fall), 153 Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB. (Punkt A/II/2 des Schuldspruchs).
Nach dem Inhalt der einzelnen Schuldsprüche haben in Eisenstadt, Wien und anderen Orten Österreichs A/ in den Jahren 1979, 1980 und 1981 der Firma 'WOHNBAU P gemeinnützige Baugenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung' (im folgenden kurz: 'WBO') einen Vermögensnachteil zugefügt, wobei sie durch die Tat einen 100.000 S übersteigenden Schaden herbeiführten, und zwar I/ Dipl.Ing. Dr. Ernst A als Obmann und Johann C als Obmannstellvertreter des Vorstandes der 'WBO' unter wissentlichem Mißbrauch der ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, dadurch, daß 1. Dipl.Ing. Dr. Ernst A und Johann C in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken a) Sparbücher der 'WBO' zwecks Besicherung von Krediten nachgenannter Firmen ohne Gegenleistung für die 'WBO' verpfändeten, nämlich aa) am 9.Mai 1980 das Sparbuch Nr. 333-804- 812/00 mit einem Kapitalstand von 1,270.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma 'K Handels GesmbH & Co KG' bei der Q T Aktiengesellschaft, Filiale Wr. Neustadt, und überdies am 10.August 1981 das Sparbuch samt aufgelaufenen Zinsen zugunsten des Kontos Nr. 333-148-597/02 dieser Firma bei der genannten Bank auflösen ließen;
Schaden: 1,353.742,22 S;
bb) am 26.Juni 1980 das Sparbuch Nr. 333-805-623 mit einem Kapitalstand von 1,950.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma 'COSMOGOM Warenhandels GesmbH' bei der Q T Aktiengesellschaft, Filiale Wr. Neustadt, und überdies das Sparbuch am 10.August 1981 samt aufgelaufenen Zinsen zugunsten des Kontos Nr. 333-149-913 dieser Firma bei der genannten Bank auflösen ließen; Schaden:
2,016.000 S;
cc) am 3.Juli 1980 das Sparbuch Nr. 38.120-108-848 mit einer Einlage von 4,000.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma 'S Handelsges.m.b.H.' bei der U V W X Y, Filiale Eisenstadt, wobei das Sparbuch samt aufgelaufenen Zinsen am 17.April 1981 zur Kreditabdeckung verwendet wurde; Schaden: 4,303.948,10 S;cc) am 3.Juli 1980 das Sparbuch Nr. 38.120-108-848 mit einer Einlage von 4,000.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma 'S Handelsges.m.b.H.' bei der U römisch fünf W römisch zehn Y, Filiale Eisenstadt, wobei das Sparbuch samt aufgelaufenen Zinsen am 17.April 1981 zur Kreditabdeckung verwendet wurde; Schaden: 4,303.948,10 S;
dd) wobei die Verpfändung der Sparbücher in den nachfolgenden Fällen aaa), bbb) und ccc) bis November 1981 und im Falle ddd) bis 30. September 1981
aufrecht blieb:
aaa) am 20.Februar 1980 das Sparbuch Nr. 381-10796-5 mit einem Kapitalstand von 1,000.000 S und das Sparbuch Nr. 381-10798-1 mit einem Kapitalstand von 500.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma 'COMMERCIA Management und Beteiligungs GesmbH' bei der U V W X Y, Filiale Eisenstadt; Schaden: 1,500.000 S;aaa) am 20.Februar 1980 das Sparbuch Nr. 381-10796-5 mit einem Kapitalstand von 1,000.000 S und das Sparbuch Nr. 381-10798-1 mit einem Kapitalstand von 500.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma 'COMMERCIA Management und Beteiligungs GesmbH' bei der U römisch fünf W römisch zehn Y, Filiale Eisenstadt; Schaden: 1,500.000 S;
bbb) am 21.August 1980 das Sparbuch Nr. 38120-108-856 mit einem Kapitalstand von 1,000.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma 'RESIDENZ Grundstück- und Vermögensverwaltungs GesmbH' bei der U V W X Y, Filiale Eisenstadt; Schaden: 1,000.000 S;bbb) am 21.August 1980 das Sparbuch Nr. 38120-108-856 mit einem Kapitalstand von 1,000.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma 'RESIDENZ Grundstück- und Vermögensverwaltungs GesmbH' bei der U römisch fünf W römisch zehn Y, Filiale Eisenstadt; Schaden: 1,000.000 S;
ccc) am 19.Oktober 1981 das Sparbuch Nr. 38120-109-518 mit einem Kapitalstand von 827.133,28 S zur Besicherung eines Kredites der Firma 'Hans Günther Z GesmbH' bei der U V W X Y, Filiale Eisenstadt;ccc) am 19.Oktober 1981 das Sparbuch Nr. 38120-109-518 mit einem Kapitalstand von 827.133,28 S zur Besicherung eines Kredites der Firma 'Hans Günther Z GesmbH' bei der U römisch fünf W römisch zehn Y, Filiale Eisenstadt;
Schaden: 827.133,28 S;
ddd) am 12.November 1980 ein Sparbuch mit einem Kapitalstand von 500.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma 'D GesmbH' bei der AA AB; Schaden: 500.000 S;
b) aus dem Vermögen der 'WBO' aa) einer mit Josef D getroffenen Vereinbarung gemäß am 3.Juli 1980
der insolventen Firma 'D & Co' zwecks 'Sanierung' zunächst einen Geldbetrag von 7,000.000 S ohne Gegenleistung zuwendeten und sodann der Firma 'D GesmbH', in welche die Firma 'D & Co' eingebracht worden war, in der Zeit vom 30.September 1980 bis 5.Juni 1981 unter dem Vorwand von Vorauszahlungen für künftige Warenlieferungen an die 'WBO' weitere Geldbeträge in der Höhe von insgesamt 7,500.000 S ohne Gegenleistung zufließen ließen;
Schaden: 14,500.000 S;
bb) von Juli 1980 bis September 1981 den Zufluß eines Betrages von insgesamt 18.204 S an Johann C ohne Gegenleistung und unter dem Vorwand von Ansprüchen des Genannten aufgrund angeblicher Dienstreisen veranlaßten;
Schaden: 18.204 S;
2. Dipl.Ing. Dr. Ernst A aus dem Vermögen der 'WBO' durch deren Interessen zuwiderlaufende Dispositionen a) an nachstehend genannte Firmen nach vorheriger Absprache mit deren Organen im Rahmen einer vornehmlich zu diesem Zweck hergestellten bzw. aufrechterhaltenen Geschäftsverbindung Geldbeträge ohne Gegenleistung bzw. unter dem Vorwand von - wirtschaftlich nicht vertretbaren - Vorauszahlungen für künftige Warenlieferungen fließen ließ, nämlich
aa) an die Firma 'Walter S' und an die Firma 'S Handels GesmbH' aaa) in der Zeit vom 8.Mai 1980 bis 5.Mai 1981 Teilbeträge in der Höhe von zusammen 6,643.275 S;
bbb) in der Zeit vom 19.März 1981 bis 6.Juli 1981 Teilbeträge in der Höhe von zusammen 6,241.101,46 S;
ccc) am 7.September 1981 einen Betrag von 950.000 S;
Schaden: insgesamt 13,834.376,46 S;
bb) an die Firmen 'FERTIGBAU GesmbH & Co KG' und 'HANSE Malerei- und Raumausstattungs GesmbH' in der Zeit vom Oktober 1979 bis Herbst 1981
Teilbeträge in der Höhe von insgesamt zumindest 1,652.796,72 S;
cc) an die Firma 'J Kunststoffverarbeitungs GesmbH' in der Zeit vom 10. September 1980 bis 31.März 1981 Teilbeträge in der Höhe von insgesamt zumindest 1,200.000 S;
dd) an die Firma 'K HandelsGesmbH & Co KG' am 15.Juni 1981 den Betrag von 600.000 S;
b) den Abgang von Geldbeträgen ohne Gegenleistung veranlaßte, nämlich aa) am 5.September 1979 750.000 S, bb) am 12.Oktober 1979 2,500.000 S, cc) am 15.November 1979 2,000.000 S, dd) am 3.November 1980 500.000 S, ee) vom Frühjahr 1981 bis Oktober 1981 an Walter F in mehreren Teilbeträgen insgesamt 3,914.199 S, ff) am 3.April 1981 1,000.000 S, gg) von April 1980 bis Sommer 1981 zur Finanzierung der Zeitschrift 'SüDP EXPRESS' in mehreren Teilbeträgen insgesamt 3,971.128,40 S, hh) am 24.April 1980 155.044 S, ii) am 25. und 26. September 1980 in zwei Teilbeträgen insgesamt 223.610,25 S, jj) am 21.Oktober 1980 241.200 S;
II/ Dkfm. Horst B, Walter S, Josef D, Dipl.Ing. Otto E, Walter F und Heinz G dadurch, daß sie Dipl.Ing.
Dr. Ernst A und Johann C bzw. ersteren allein in Kenntnis deren bzw. des ersteren Befugnismißbrauchs dazu bestimmten, die unter Punkt A/I des Urteilsspruchs beschriebenen Tathandlungen in dem im folgenden näher beschriebenen Umfang auszuführen bzw. sonst zu ihrer Ausführung beitrugen, und zwar 1. Dkfm. Horst B als leitender Angestellter der 'WBO', indem er a) die unter Punkt A/I/a (richtig: A/I/1/a) des Urteilsspruchs beschriebenen Tathandlungen mitplante, den erforderlichen Schriftverkehr mit den betreffenden Banken vorbereitete und die mit den Banken nötigen Verhandlungen führte; zu verantwortender Schaden: zumindest 11,500.823,60 S;
b) die unter Punkt A/I/1/b/aa; A/I/2/a/aa/aaa und bbb; bb; cc; b/gg, hh, ii und jj des Urteilsspruchs beschriebenen Tathandlungen mitplante und die zur Auszahlung der dort angeführten Geldbeträge erforderlichen Verfügungen der Geschäftsführung vorbereitete bzw. zur Durchführung brachte; zu verantwortender Schaden: zumindest 46,328.979,43 S;
c) den Dipl.Ing. Otto E zu dem im folgenden unter Punkt 3/b/bb beschriebenen Tatbeitrag mitveranlaßte und an dem unter Punkt A/I/2/b/aa bis cc des Urteilsspruchs erwähnten Abgang von Geldbeträgen ohne Gegenleistung durch Einflußnahme auf Dipl.Ing. Otto E mitwirkte; zu verantwortender Schaden: 5,250.000 S;
2. Heinz G als Leiter der Finanzierungsabteilung der 'WBO', indem er Dipl.Ing. Dr. Ernst A Beträge von insgesamt 3,000.000 S der aus Punkt A/I/2/b/ee und ff des Urteilsspruchs ersichtlichen Gesamtsumme teils bargeldlos überwies, teils nach Vervollständigung blanko vorgefertigter Schecks nach deren Einlösung bar zuführte; zu verantwortender Schaden:
zumindest 3,000.000 S;
3. indem sie jeweils nach vorheriger Absprache mit Dipl.Ing. Dr. Ernst A bzw. auch mit Dkfm. Horst B a) die im Folgenden näher bezeichneten Geldbeträge aus dem Vermögen der 'WBO' verlangten und annahmen, und zwar aa) Josef D als Geschäftsführer der Firmen 'D & Co' bzw. 'D GesmbH' die unter Punkt A/I/1/b/aa des Urteilsspruchs beschriebenen Zahlungen und aaa) überdies dadurch, daß er die unter Punkt A/I/1/a/dd/ddd des Urteilsspruchs beschriebene Verpfändung verlangte und annahm; zu verantwortender Schaden: insgesamt zumindest 15,000.000 S;
bb) Walter S als Einzelhandelskaufmann bzw. Geschäftsführer der Firma 'S GesmbH' die unter Punkt A/I/2/a/aa/aaa bis ccc des Urteilsspruchs angeführten Zahlungen; zu verantwortender Schaden:
zumindest 13,834.376,46 S;
cc) Dipl.Ing. Otto E als handlungsbefugtes Organ der Firma 'FERTIGBAU GesmbH & Co KG' die unter Punkt A/I/2/a/bb des Urteilsspruchs ersichtlichen Zahlungen; zu verantwortender Schaden:
zumindest 1,652.796,72 S;
dd) Walter F die unter Punkt A/I/2/b/ee des Urteilsspruchs genannten Geldbeträge; zu verantwortender Schaden: zumindest 3,914.199 S;
b) überdies an weiteren Tathandlungen mitwirkten, und zwar aa) Walter S, indem er am 4.März 1981 ein der Auszahlung eines Teilbetrages von 2,000.000 S der unter Punkt A/I/1/b/aa des Urteilsspruchs erwähnten Gesamtsumme zugrundeliegendes Ansuchen um 'Vorauszahlung' dem Josef D vorbereitete und den Genannten zu dessen Unterfertigung veranlaßte; zu verantwortender Schaden: 2,000.000 S;
bb) Dipl.Ing. Otto E, indem er Dipl.Ing. Dr. Ernst A vor der Begehung dessen unter Punkt A/I/2/b/bb und cc des Urteilsspruchs beschriebener Tathandlungen zusicherte, die entsprechenden Geldbeträge zum Schein als - tatsächlich nicht erfolgte - Akontozahlungen der 'WBO' an seine Firmen zu verbuchen; zu verantwortender Schaden: zumindest 4,500.000 S;
B/ in der Zeit zwischen Anfang 1981 bis September 1981
1. Dipl.Ing. Dr. Ernst A als Obmann des Vorstandes und Dkfm. Horst B als leitender Angestellter der Gemeinschuldnerin 'WOHNBAU P gemeinnützige Baugenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung' ('WBO'), durch das unter Punkt A des Urteilsspruchs beschriebene, im Folgenden näher bezeichnete Verhalten, soweit es im Jahre 1981 erfolgte Geldabgänge aus dem Vermögen der 'WBO' betrifft, das Vermögen der 'WBO' wirklich verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der 'WBO' geschmälert, und zwar a) Dipl.Ing. Dr. Ernst A und Dkfm. Horst B durch die unter den Punkten A/I/1/a/aa bis cc; A/I/1/b/aa sowie A/I/2/a/aa/aaa und bbb;
A/I/2/a/bb; A/I/2/a/cc und A/I/2/b/gg des Urteilsspruchs;
b) Dipl.Ing. Dr. Ernst A überdies durch die unter den Punkten A/I/1/b/bb und A/I/2/a/aa/ccc, A/I/2/a/dd, A/I/2/b/ee und ff des Urteilsspruchs beschriebenen Tathandlungen, wodurch sie einen 100.000 S übersteigenden Schaden herbeiführten;
2. Johann C als Obmannstellvertreter der Gemeinschuldnerin 'WOHNBAU
P gemeinnützige Baugenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung' ('WBO'), durch das unter Punkt A/I/1/a/aa bis cc;
A/I/1/b/aa und bb des Urteilsspruchs beschriebene Verhalten, soweit es im Jahre 1981 erfolgte Geldabgänge aus dem Vermögen der 'WBO' betrifft, an der Gewährung leichtsinnigen und unverhältnismäßigen Kredites an andere mitgewirkt, Bestandteile des Vermögens der 'WBO' verschleudert und (zu ergänzen: dadurch die Zahlungsunfähigkeit der 'WBO' herbeigeführt sowie) in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der 'WBO' fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger der 'WBO' dadurch zumindest geschmälert, wenn nicht vereitelt, daß er bei der Entstehung neuer Schulden mitwirkte und nicht veranlaßte, daß rechtzeitig die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde;
C/ Dipl.Ing. Dr. Ernst A sich dadurch, daß er in der Zeit von Jänner 1975 bis Juli 1978 ihm als Vorstandsobmann der 'WOHNBAU P gemeinnützige Baugenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung ('WBO'), von der Versicherungsanstalt 'ÖSTERREICHISCHE RVERSICHERUNGS-Aktiengesellschaft' zwecks Zuführung in das Vermögen der 'WBO' überlassene Geldbeträge in der Höhe von insgesamt zumindest 544.298,60 S teils für eigene, teils für andere nicht der 'WBO' dienende Zwecke verwendete, ein Gut im Wert von mehr als 100.000 S, das ihm anvertraut worden war, mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern; D/ Dipl.Ing. Dr. Ernst A dadurch, daß er am 17.Februar 1983 in Eisenstadt Melitta A in einem an sie gerichteten Brief, den er ihr durch seinen Verteidiger Dr. Ernst AC zukommen zu lassen trachtete, aufforderte, Matthias AD zu veranlassen, bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge vor Gericht im Verfahren 7 Vr 841/82, Hv 27/82 des Landesgerichtes Eisenstadt ihn belastende Umstände zu verschweigen, den Matthias AD zur falschen Aussage vor Gericht zu bestimmen versucht.C/ Dipl.Ing. Dr. Ernst A sich dadurch, daß er in der Zeit von Jänner 1975 bis Juli 1978 ihm als Vorstandsobmann der 'WOHNBAU P gemeinnützige Baugenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung ('WBO'), von der Versicherungsanstalt 'ÖSTERREICHISCHE RVERSICHERUNGS-Aktiengesellschaft' zwecks Zuführung in das Vermögen der 'WBO' überlassene Geldbeträge in der Höhe von insgesamt zumindest 544.298,60 S teils für eigene, teils für andere nicht der 'WBO' dienende Zwecke verwendete, ein Gut im Wert von mehr als 100.000 S, das ihm anvertraut worden war, mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern; D/ Dipl.Ing. Dr. Ernst A dadurch, daß er am 17.Februar 1983 in Eisenstadt Melitta A in einem an sie gerichteten Brief, den er ihr durch seinen Verteidiger Dr. Ernst AC zukommen zu lassen trachtete, aufforderte, Matthias AD zu veranlassen, bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge vor Gericht im Verfahren 7 römisch fünf r 841/82, Hv 27/82 des Landesgerichtes Eisenstadt ihn belastende Umstände zu verschweigen, den Matthias AD zur falschen Aussage vor Gericht zu bestimmen versucht.
Hinsichtlich des Angeklagten Dipl.Ing. Otto E erging ferner zu einem Anklagepunkt ein in Rechtskraft erwachsener Freispruch (Punkt E/ des Urteilssatzes).
Schließlich wurde dem öffentlichen Ankläger gemäß § 263 Abs. 2 StPO. die selbständige Verfolgung des Dipl.Ing. Dr. Ernst A und des Heinz G wegen weiterer Anklagefakten vorbehalten (Punkt F/ des Urteilsspruchs).Schließlich wurde dem öffentlichen Ankläger gemäß Paragraph 263, Absatz 2, StPO. die selbständige Verfolgung des Dipl.Ing. Dr. Ernst A und des Heinz G wegen weiterer Anklagefakten vorbehalten (Punkt F/ des Urteilsspruchs).
Der Angeklagte Walter S hat gegen das Urteil die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluß des Landesgerichts Eisenstadt vom 4.November 1983, ON. 960, gemäß § 285 a Z. 1 StPO. zurückgewiesen; die von ihm begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 18.Oktober 1984, GZ. 12 Os 160/84-28, verweigert und zugleich auch seine Berufung gemäß §§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO. zurückgewiesen, sodaß das Urteil gegen S in Rechtskraft erwachsen ist.Der Angeklagte Walter S hat gegen das Urteil die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluß des Landesgerichts Eisenstadt vom 4.November 1983, ON. 960, gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO. zurückgewiesen; die von ihm begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 18.Oktober 1984, GZ. 12 Os 160/84-28, verweigert und zugleich auch seine Berufung gemäß Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO. zurückgewiesen, sodaß das Urteil gegen S in Rechtskraft erwachsen ist.
Zu erkennen ist demnach über die Rechtsmittel der Angeklagten Dipl.Ing.
Dr. Ernst A, Dkfm. Horst B, Johann C, Josef D, Dipl.Ing. Otto E, Walter F und Heinz G. Die Genannten bekämpfen die gegen sie ergangenen Schuldsprüche, G überdies den ihn betreffenden Verfolgungsvorbehalt, mit Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch haben sie Berufung ergriffen.
In ihren Nichtigkeitsbeschwerden machen die genannten Angeklagten folgende Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 StPO. geltend:In ihren Nichtigkeitsbeschwerden machen die genannten Angeklagten folgende Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. geltend:
der Angeklagte Dipl.Ing. Dr. A jene der Z. 4, 5, 9 lit. a, 9 lit. b und 10; hinsichtlich des (weiters geltendgemachten) Nichtigkeitsgrundes der Z. 1 a sowie jenes der Z. 4, soweit damit der Ausschluß des Rechtsanwaltes Dr. AC von der Verteidigung des Beschwerdeführers und die Abweisung der Anträge auf Wiederzulassung des Genannten als Verteidiger, auf Vertagung der Hauptverhandlung und auf Ablehnung des Schöffensenates wegen Befangenheit gerügt wird, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde im Gerichtstag zurückgezogen;der Angeklagte Dipl.Ing. Dr. A jene der Ziffer 4, 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10; hinsichtlich des (weiters geltendgemachten) Nichtigkeitsgrundes der Ziffer eins, a sowie jenes der Ziffer 4,, soweit damit der Ausschluß des Rechtsanwaltes Dr. AC von der Verteidigung des Beschwerdeführers und die Abweisung der Anträge auf Wiederzulassung des Genannten als Verteidiger, auf Vertagung der Hauptverhandlung und auf Ablehnung des Schöffensenates wegen Befangenheit gerügt wird, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde im Gerichtstag zurückgezogen;
der Angeklagte Dkfm. B jene der Z. 1, 3, 4, 5, 9 lit. a und 10;der Angeklagte Dkfm. B jene der Ziffer eins, 3, 4, 5, 9, Litera a und 10;
der Angeklagte C jene der Z. 5 und 9 lit. a;der Angeklagte C jene der Ziffer 5 und 9 Litera a,;
der Angeklagte D jene der Z. 3, 4, 5, 9 lit. a, 9 lit. b und 10;der Angeklagte D jene der Ziffer 3, 4, 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10;
der Angeklagte Dipl.Ing. E jene der Z. 5, 9 lit. a und 10;der Angeklagte Dipl.Ing. E jene der Ziffer 5, 9, Litera a und 10;
der Angeklagte F jene der Z. 4, 5 und 9 lit. a, und der Angeklagte G jene der Z. 5, 9 lit. a und 9 lit. b.der Angeklagte F jene der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a,, und der Angeklagte G jene der Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b,
I. Zum Nichtigkeitsgrund der Z. 1 des § 281 Abs. 1 StPO.:römisch eins. Zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.:
Unter Anrufung dieses Nichtigkeitsgrundes behauptet der Angeklagte Dkfm. B, der Gerichtshof sei nicht gehörig besetzt gewesen, weil als Beisitzer ein Richter fungiert habe, der zwar beim Landesgericht Eisenstadt ernannt ist, aber während der Zeit der Hauptverhandlung dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofs zur Besorgung der Geschäfte im Evidenzbüro zugeteilt war; diese Zuteilung enthebe von der Berechtigung zum Richteramt, was sich auch aus der Trennung von Justiz und Verwaltung in allen Instanzen ergäbe.
Rechtliche Beurteilung
Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß der Gerichtshof nur dann nicht gehörig besetzt (und somit der Nichtigkeitsgrund der Z. 1 des § 281 Abs. 1 StPO. gegeben) ist, wenn seinen Mitgliedern (oder einem von ihnen) die für das Richteramt vorgeschriebene Qualifikation abgeht, wenn sie nicht in der gesetzlich bestimmten Zahl an der Hauptverhandlung teilnehmen oder wenn die Beiziehung eines Protokollführers unterblieben ist (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO. 2 Nr. 1 zu § 281 Z. 1). Daß nicht die erforderliche Zahl von Richtern an der Hauptverhandlung teilgenommen habe, oder die Beiziehung eines Protokollführers unterblieben sei, behauptet die Beschwerde gar nicht. Sie vermag aber auch nicht darzutun, daß dem beigezogenen Beisitzer die für das Richteramt vorgeschriebene Qualifikation gefehlt habe. War (und ist) doch der betreffende (nach der Geschäftsverteilung zuständige) Beisitzer auf eine richterliche Planstelle beim Landesgericht Eisenstadt ernannt, mithin Richter dieses Gerichtshofs. Daß er (zugleich) mit einem Teil seiner Arbeitskraft dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofs (gemäß § 77 Abs. 5 RDG.) zugeteilt gewesen ist, änderte daran nichts. Denn eine derartige Zuteilung steht der Wahrnehmung richterlicher Agenden bei jenem Gericht, bei dem der betreffende Richter ernannt ist, keineswegs entgegen. Es widerspricht aber auch nicht dem im Art. 94 B-VG. normierten Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung, wenn ein Richter (neben seiner richterlichen Tätigkeit) auch Agenden der Justizverwaltung wahrnimmt (vgl. Art. 87 Abs. 1 B-VG.).Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß der Gerichtshof nur dann nicht gehörig besetzt (und somit der Nichtigkeitsgrund der Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gegeben) ist, wenn seinen Mitgliedern (oder einem von ihnen) die für das Richteramt vorgeschriebene Qualifikation abgeht, wenn sie nicht in der gesetzlich bestimmten Zahl an der Hauptverhandlung teilnehmen oder wenn die Beiziehung eines Protokollführers unterblieben ist vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO. 2 Nr. 1 zu Paragraph 281, Ziffer eins,). Daß nicht die erforderliche Zahl von Richtern an der Hauptverhandlung teilgenommen habe, oder die Beiziehung eines Protokollführers unterblieben sei, behauptet die Beschwerde gar nicht. Sie vermag aber auch nicht darzutun, daß dem beigezogenen Beisitzer die für das Richteramt vorgeschriebene Qualifikation gefehlt habe. War (und ist) doch der betreffende (nach der Geschäftsverteilung zuständige) Beisitzer auf eine richterliche Planstelle beim Landesgericht Eisenstadt ernannt, mithin Richter dieses Gerichtshofs. Daß er (zugleich) mit einem Teil seiner Arbeitskraft dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofs (gemäß Paragraph 77, Absatz 5, RDG.) zugeteilt gewesen ist, änderte daran nichts. Denn eine derartige Zuteilung steht der Wahrnehmung richterlicher Agenden bei jenem Gericht, bei dem der betreffende Richter ernannt ist, keineswegs entgegen. Es widerspricht aber auch nicht dem im Artikel 94, B-VG. normierten Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung, wenn ein Richter (neben seiner richterlichen Tätigkeit) auch Agenden der Justizverwaltung wahrnimmt vergleiche Artikel 87, Absatz eins, B-VG.).
II. Zum Nichtigkeitsgrund der Z. 3 des § 281 Abs. 1 StPO.:römisch zwei. Zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.:
Das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes machen die Angeklagten Dkfm. B und D geltend; beide zu Unrecht.
Wenn der Angeklagte Dkfm. B einwendet, das angefochtene Urteil verstoße gegen die Vorschrift des § 260 StPO., weil es nicht anführe, welche strafbare Handlungen durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet werden, womit er der Sache nach eine Verletzung des § 260 Abs. 1 Z. 2 StPO. behauptet, so negiert er den ihn betreffenden Urteilsspruch (Urteil ON. 885/S. 12, 13, 17, 18 in Verbindung mit S. 21), aus dem klar und unmißverständlich hervorgeht, welchen Tatbeständen die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten unterstellt wurden, das heißt, welche strafbaren Handlungen er begangen hat. Soweit in diesem Zusammenhang aber in ganz allgemeiner Form eine mangelhafte oder fehlende Begründung releviert wird, so wird damit nicht der geltendgemachte Nichtigkeitsgrund, sondern jener der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. bezogen, wobei es jedoch mangels entsprechender Konkretisierung des bezüglichen Vorbringens an einem Substrat für eine argumentationsbezogene Erörterung und infolgedessen an einer gesetzmäßigen Ausführung der Beschwerde fehlt.Wenn der Angeklagte Dkfm. B einwendet, das angefochtene Urteil verstoße gegen die Vorschrift des Paragraph 260, StPO., weil es nicht anführe, welche strafbare Handlungen durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet werden, womit er der Sache nach eine Verletzung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO. behauptet, so negiert er den ihn betreffenden Urteilsspruch (Urteil ON. 885/S. 12, 13, 17, 18 in Verbindung mit Sitzung 21), aus dem klar und unmißverständlich hervorgeht, welchen Tatbeständen die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten unterstellt wurden, das heißt, welche strafbaren Handlungen er begangen hat. Soweit in diesem Zusammenhang aber in ganz allgemeiner Form eine mangelhafte oder fehlende Begründung releviert wird, so wird damit nicht der geltendgemachte Nichtigkeitsgrund, sondern jener der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. bezogen, wobei es jedoch mangels entsprechender Konkretisierung des bezüglichen Vorbringens an einem Substrat für eine argumentationsbezogene Erörterung und infolgedessen an einer gesetzmäßigen Ausführung der Beschwerde fehlt.
Der Angeklagte D behauptet eine Verletzung des § 427 Abs. 1 StPO., weil er während der Hauptverhandlung erkrankt war, und die Verhandlung - mit seiner Zustimmung - an vier Tagen in seiner (krankheitsbedingten) Abwesenheit durchgeführt wurde. Entgegen der von ihm verfochtenen Auffassung kann in dem von ihm gerügten Vorgang ein Verstoß gegen diese Gesetzesstelle von vornherein nicht erblickt werden, weil § 427 StPO. hierauf nicht anwendbar ist. Die bezeichnete Vorschrift, die das 'Ungehorsamverfahren gegen Abwesende und Flüchtige' (III. Abschnitt des XXIV. Hauptstückes der Strafprozeßordnung) regelt, läßt nämlich die im XVIII. Hauptstück der Strafprozeßordnung enthaltenen Bestimmungen über den Gang der Hauptverhandlung, die unter verschiedenen Gesichtspunkten eine zeitweise Abwesenheit des Angeklagten vorsehen (§§ 234, 250, 269, 275 StPO.), unberührt, sodaß letztere (als Spezialnormen) der Regelung des § 427 StPO. vorgehen. Gemäß dem (hier maßgebenden) § 275 StPO. ist die Hauptverhandlung im Falle einer Erkrankung des Angeklagten während derselben nur dann zu vertagen, wenn der Angeklagte nicht in die Fortsetzung der Verhandlung in seiner Abwesenheit (und in die Verlesung seiner in der Voruntersuchung abgegebenen Erklärung) einwilligt;Der Angeklagte D behauptet eine Verletzung des Paragraph 427, Absatz eins, StPO., weil er während der Hauptverhandlung erkrankt war, und die Verhandlung - mit seiner Zustimmung - an vier Tagen in seiner (krankheitsbedingten) Abwesenheit durchgeführt wurde. Entgegen der von ihm verfochtenen Auffassung kann in dem von ihm gerügten Vorgang ein Verstoß gegen diese Gesetzesstelle von vornherein nicht erblickt werden, weil Paragraph 427, StPO. hierauf nicht anwendbar ist. Die bezeichnete Vorschrift, die das 'Ungehorsamverfahren gegen Abwesende und Flüchtige' (römisch drei. Abschnitt des römisch 24 . Hauptstückes der Strafprozeßordnung) regelt, läßt nämlich die im römisch achtzehn. Hauptstück der Strafprozeßordnung enthaltenen Bestimmungen über den Gang der Hauptverhandlung, die unter verschiedenen Gesichtspunkten eine zeitweise Abwesenheit des Angeklagten vorsehen (Paragraphen 234, 250, 269, 275, StPO.), unberührt, sodaß letztere (als Spezialnormen) der Regelung des Paragraph 427, StPO. vorgehen. Gemäß dem (hier maßgebenden) Paragraph 275, StPO. ist die Hauptverhandlung im Falle einer Erkrankung des Angeklagten während derselben nur dann zu vertagen, wenn der Angeklagte nicht in die Fortsetzung der Verhandlung in seiner Abwesenheit (und in die Verlesung seiner in der Voruntersuchung abgegebenen Erklärung) einwilligt;
daraus folgt, daß dann, wenn der Angeklagte der Fortsetzung der Verhandlung in seiner (krankheitsbedingten) Abwesenheit zustimmt, die Hauptverhandlung trotz seiner Abwesenheit fortgesetzt werden darf (vgl. auch Mayerhofer/Rieder a.a.O. Nr. 1 zu § 275). Da vorliegend der Beschwerdeführer, wie er selbst einräumt, diese Zustimmung erteilt hat (vgl. HV-Prot. ON. 884/S. 2081), durfte demnach die Verhandlung trotz seiner Abwesenheit fortgesetzt werden. Im übrigen stünde eine Verletzung des § 275 StPO. nicht unter Nichtigkeitssanktion; eine solche könnte auch nicht über den Umweg des § 427 StPO. geltend gemacht werden (vgl. SSt. 34/42).daraus folgt, daß dann, wenn der Angeklagte der Fortsetzung der Verhandlung in seiner (krankheitsbedingten) Abwesenheit zustimmt, die Hauptverhandlung trotz seiner Abwesenheit fortgesetzt werden darf vergleiche auch Mayerhofer/Rieder a.a.O. Nr. 1 zu Paragraph 275,). Da vorliegend der Beschwerdeführer, wie er selbst einräumt, diese Zustimmung erteilt hat vergleiche HV-Prot. ON. 884/S. 2081), durfte demnach die Verhandlung trotz seiner Abwesenheit fortgesetzt werden. Im übrigen stünde eine Verletzung des Paragraph 275, StPO. nicht unter Nichtigkeitssanktion; eine solche könnte auch nicht über den Umweg des Paragraph 427, StPO. geltend gemacht werden vergleiche SSt. 34/42).
III. Zum Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO.:römisch drei. Zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.:
Verletzungen von Verteidigungsrechten im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes machen die Angeklagten Dipl.Ing. Dr. A, Dkfm. B,
D und F geltend.
1. Einen Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. bewirkenden Verfahrensmangel erblicken alle vier genannten Angeklagten in der Abweisung ihres in der Hauptverhandlung am 8.März 1983 (gemeinsam) gestellten Antrags, sämtliche von der Erhebungsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland wo immer beschlagnahmten und in Verwahrung des Landesgendarmeriekommandos befindlichen Unterlagen (ersichtlich gemeint: die 'WBO' betreffend) beizuschaffen oder, falls dies aus technischen Gründen wegen des Umfangs dieser Unterlagen nicht möglich sein sollte, der Erhebungsabteilung des Landesgendarmeriekommandos den Auftrag zu erteilen, den Verteidigern unbeschränkte Akteneinsicht in die Unterlagen zu gewähren (HV-Prot. ON. 884/S. 1277, 1278). Sie haben dies damit begründet, daß im Zuge der Hauptverhandlung vom Ankläger mehrmals neue relevante Urkunden aus dem beim Landesgendarmeriekommando befindlichen (nicht zum vorliegenden Verfahren genommenen) Beweismaterial vorgelegt wurden, die sogar zur Ausdehnung der Anklage gegen mehrere Angeklagte führten; daraus müsse abgeleitet werden, daß sich bei diesen Unterlagen, die den Verteidigern nicht zur Verfügung stünden, auch Urkunden befinden, die die Angeklagten entlasten, wobei jedoch - mangels Kenntnis der einzelnen Dokumente - nicht bezeichnet werden könne, um welche Urkunden es sich im einzelnen handelt und in welchen konkreten Punkten die Angeklagten entlastet werden können; dies könne zwangsläufig erst nach Einsicht in die Urkunden bekanntgegeben werden (HV-Prot. ON. 884/S. 1278 ff.).1. Einen Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. bewirkenden Verfahrensmangel erblicken alle vier genannten Angeklagten in der Abweisung ihres in der Hauptverhandlung am 8.März 1983 (gemeinsam) gestellten Antrags, sämtliche von der Erhebungsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland wo immer beschlagnahmten und in Verwahrung des Landesgendarmeriekommandos befindlichen Unterlagen (ersichtlich gemeint: die 'WBO' betreffend) beizuschaffen oder, falls dies aus technischen Gründen wegen des Umfangs dieser Unterlagen nicht möglich sein sollte, der Erhebungsabteilung des Landesgendarmeriekommandos den Auftrag zu erteilen, den Verteidigern unbeschränkte Akteneinsicht in die Unterlagen zu gewähren (HV-Prot. ON. 884/S. 1277, 1278). Sie haben dies damit begründet, daß im Zuge der Hauptverhandlung vom Ankläger mehrmals neue relevante Urkunden aus dem beim Landesgendarmeriekommando befindlichen (nicht zum vorliegenden Verfahren genommenen) Beweismaterial vorgelegt wurden, die sogar zur Ausdehnung der Anklage gegen mehrere Angeklagte führten; daraus müsse abgeleitet werden, daß sich bei diesen Unterlagen, die den Verteidigern nicht zur Verfügung stünden, auch Urkunden befinden, die die Angeklagten entlasten, wobei jedoch - mangels Kenntnis der einzelnen Dokumente - nicht bezeichnet werden könne, um welche Urkunden es sich im einzelnen handelt und in welchen konkreten Punkten die Angeklagten entlastet werden können; dies könne zwangsläufig erst nach Einsicht in die Urkunden bekanntgegeben werden (HV-Prot. ON. 884/S. 1278 ff.).
Dieser Antrag wurde vom Schöffensenat als unzulässig abgewiesen, weil es sich um einen Erkundungsbeweis handle (HV-Prot. ON. 884/S. 1281). In den Urteilsgründen (ON. 885/S. 701 f.) heißt es hiezu, daß - abgesehen von der technischen Unmöglichkeit (die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland arbeitete zum damaligen Zeitpunkt, wie auch heute noch, an vielen Teilbereichen des 'WBO-Skandales' und benötigte die dort befindlichen Urkunden für ihre Nachforschungen) - im Beweisantrag kein Beweisthema genannt werde, und die bloß abstrakte Möglichkeit einer Förderung der Wahrheitsfindung durch eine beantragte Beweisaufnahme regelmäßig nicht für die erforderliche Erheblichkeit des begehrten Beweises ausreiche.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer verletzt dieses Zwischenerkenntnis die Verteidigungsrechte der Angeklagten. Ihr Recht auf unbeschränkte Akteneinsicht in der Hauptverhandlung sei beschränkt und der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt worden, denn der öffentliche Ankläger habe die Möglichkeit gehabt, uneingeschränkt in jene beschlagnahmten Urkunden einzusehen, die nicht (als Beweisgegenstände) zum vorliegenden Verfahren genommen wurden, und Urkunden vorzulegen, die sogar zur Ausdehnung der Anklage führten, während den Verteidigern die Möglichkeit genommen worden sei, jene beschlagnahmten Urkunden einzusehen, die in dem beim Untersuchungsrichter anhängig gebliebenen (weiteren) Verfahren zum Komplex 'WBO' verblieben; es gehe nicht an und widerspreche jedenfalls den Grundsätzen des Verfahrens, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist, wenn die Auswahl der verfahrensrelevanten Beweismittel den Erhebungsbeamten des Landesgendarmeriekommandos bzw. dem öffentlichen Ankläger überlassen bleibe, ohne der Verteidigung dieselben Möglichkeiten einzuräumen.
Der Verfahrensrüge kann, entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur, teilweise Berechtigung nicht abgesprochen werden. Der Sache nach zielte der in Rede stehende Beweisantrag darauf ab, der Verteidigung (auch) jene Beweisgegenstände zugänglich zu machen, die von der Erhebungsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland im Gesamtkomplex 'WBO' sichergestellt worden waren, jedoch anläßlich der (gemäß § 57 StPO. erfolgten) Ausscheidung des gegenständlichen Strafverfahrens nicht zu diesem genommen, sondern - wie sowohl das Erstgericht als auch die Generalprokuratur einräumen - 'aus Zweckmäßigkeitserwägungen' beim Stammakt belassen wurden, wiewohl in der Folge (nach Auswahl durch die Gendarmerieerhebungsbeamten) einzelne dieser Beweisgegenstände (Urkunden) dann doch seitens des öffentlichen Anklägers durch Vorlage in der Hauptverhandlung zu Beweismitteln des gegenständlichen Strafverfahrens gemacht und zum Anlaß von Anklageausdehnungen genommen wurden. Damit hatte der Antrag zum Ziel, jene (den Komplex 'WBO' betreffende) Sammlung von Beweisgegenständen (§ 98 Abs. 2 StPO.), die nicht Bestandteil des vorliegenden Strafverfahrens geworden war, aus welcher aber der öffentliche Ankläger (via Erhebungsabteilung des Landesgendarmeriekommandos) in der Hauptverhandlung (belastende) Beweismittel schöpfen konnte, im vorliegenden Strafverfahren auch den Angeklagten zu ihrer Verteidigung zugänglich zu machen. Da diese, aus einem Konvolut von Urkunden bestehende Beweisquelle formal nicht Bestandteil des gegenständlichen Strafakts war, trifft es zwar zu, daß die Angeklagten insoweit in ihrem Recht auf unbeschränkte Akteneinsicht nicht verletzt wurden, weil sich dieses Recht nur auf solche Geschäftsstücke (Beweisgegenstände) bezieht, die nach der Geschäftsordnung zu einer als Akt bezeichneten Einheit verbunden worden sind samt den dazugehörigen Beilagen und Beweisgegenständen. Das schließt es aber nicht aus, daß die Verteidigung grundsätzlich berechtigt ist, die Beischaffung (und damit Verlesung; vgl. § 252 Abs. 2 StPO.) jener beim Stammakt verbliebenen Urkunden, die für das gegenständliche Strafverfahren von Bedeutung sind, zur Wahrung der Verteidigungsrechte des/der Angeklagten zu begehren und solcherart zu erwirken, daß diese Urkunden zu Beweisgegenständen des vorliegenden Verfahrens werden, auf welche sich sodann das uneingeschränkte Akteneinsichtsrecht der Verteidigung erstreckt (vgl. SSt. 25/59). Wird der Verteidigung in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem umfangreiches Beweismaterial sichergestellt und dieses anläßlich einer Verfahrensausscheidung dergestalt aufgeteilt wurde, daß ein Teil davon zum ausgeschiedenen Verfahren genommen wird, während der andere Teil beim Stammverfahren verbleibt, diese Möglichkeit genommen, so ist ein solcher Vorgang grundsätzlich geeignet, Verteidigungsrecht zu beeinträchtigen, wie dies die Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend aufzeigen.Der Verfahrensrüge kann, entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur, teilweise Berechtigung nicht abgesprochen werden. Der Sache nach zielte der in Rede stehende Beweisantrag darauf ab, der Verteidigung (auch) jene Beweisgegenstände zugänglich zu machen, die von der Erhebungsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland im Gesamtkomplex 'WBO' sichergestellt worden waren, jedoch anläßlich der (gemäß Paragraph 57, StPO. erfolgten) Ausscheidung des gegenständlichen Strafverfahrens nicht zu diesem genommen, sondern - wie sowohl das Erstgericht als auch die Generalprokuratur einräumen - 'aus Zweckmäßigkeitserwägungen' beim Stammakt belassen wurden, wiewohl in der Folge (nach Auswahl durch die Gendarmerieerhebungsbeamten) einzelne dieser Beweisgegenstände (Urkunden) dann doch seitens des öffentlichen Anklägers durch Vorlage in der Hauptverhandlung zu Beweismitteln des gegenständlichen Strafverfahrens gemacht und zum Anlaß von Anklageausdehnungen genommen wurden. Damit hatte der Antrag zum Ziel, jene (den Komplex 'WBO' betreffende) Sammlung von Beweisgegenständen (Paragraph 98, Absatz 2, StPO.), die nicht Bestandteil des vorliegenden Strafverfahrens geworden war, aus welcher aber der öffentliche Ankläger (via Erhebungsabteilung des Landesgendarmeriekommandos) in der Hauptverhandlung (belastende) Beweismittel schöpfen konnte, im vorliegenden Strafverfahren auch den Angeklagten zu ihrer Verteidigung zugänglich zu machen. Da diese, aus einem Konvolut von Urkunden bestehende Beweisquelle formal nicht Bestandteil des gegenständlichen Strafakts war, trifft es zwar zu, daß die Angeklagten insoweit in ihrem Recht auf unbeschränkte Akteneinsicht nicht verletzt wurden, weil sich dieses Recht nur auf solche Geschäftsstücke (Beweisgegenstände) bezieht, die nach der Geschäftsordnung zu einer als Akt bezeichneten Einheit verbunden worden sind samt den dazugehörigen Beilagen und Beweisgegenständen. Das schließt es aber nicht aus, daß die Verteidigung grundsätzlich berechtigt ist, die Beischaffung (und damit Verlesung; vergleiche Paragraph 252, Absatz 2, StPO.) jener beim Stammakt verbliebenen Urkunden, die für das gegenständliche Strafverfahren von Bedeutung sind, zur Wahrung der Verteidigungsrechte des/der Angeklagten zu begehren und solcherart zu erwirken, daß diese Urkunden zu Beweisgegenständen des vorliegenden Verfahrens werden, auf welche sich sodann das uneingeschränkte Akteneinsichtsrecht der Verteidigung erstreckt vergleiche SSt. 25/59). Wird der Verteidigung in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem umfangreiches Beweismaterial sichergestellt und dieses anläßlich einer Verfahrensausscheidung dergestalt aufgeteilt wurde, daß ein Teil davon zum ausgeschiedenen Verfahren genommen wird, während der andere Teil beim Stammverfahren verbleibt, diese Möglichkeit genommen, so ist ein solcher Vorgang grundsätzlich geeignet, Verteidigungsrecht zu beeinträchtigen, wie dies die Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend aufzeigen.
Daraus folgt aber - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - noch nicht, daß ihrer Rüge zur Gänze Berechtigung zukommt. Soweit sich ihr Antrag nämlich auf jene Fakten bezieht, die bereits Gegenstand der gegen die Angeklagten eingebrachten Anklageschrift waren, sodaß ihnen die bezüglichen Vorwürfe bereits von Anfang an bekannt gewesen sind, so hätte es im Antrag der Angabe jener nicht von ihnen zu vertretenden Gründe bedurft, aus denen es ihnen unmöglich gewesen ist, schon vor der Hauptverhandlung (oder jedenfalls am Beginn derselben) sich darüber Klarheit zu verschaffen, welche zu ihrer Verteidigung dienenden Urkunden noch nicht Beweisgegenstände des vorliegenden Verfahrens sind, und diese sodann im Beweisantrag konkret zu bezeichnen und überdies auch konkret anzuführen, auf welches Faktum sie sich beziehen, und was damit bewiesen werden soll (vgl. hiezu Mayerhofer/Rieder a.a.O. Nr. 158 zu § 281 Z. 4). In bezug auf die bereits in der Anklageschrift inkriminierten Fakten fehlt es daher an einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag, sodaß insoweit der Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO.Daraus folgt aber - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - noch nicht, daß ihrer Rüge zur Gänze Berechtigung zukommt. Soweit sich ihr Antrag nämlich auf jene Fakten bezieht, die bereits Gegenstand der gegen die Angeklagten eingebrachten Anklageschrift waren, sodaß ihnen die bezüglichen Vorwürfe bereits von Anfang an bekannt gewesen sind, so hätte es im Antrag der Angabe jener nicht von ihnen zu vertretenden Gründe bedurft, aus denen es ihnen unmöglich gewesen ist, schon vor der Hauptverhandlung (oder jedenfalls am Beginn derselben) sich darüber Klarheit zu verschaffen, welche zu ihrer Verteidigung dienenden Urkunden noch nicht Beweisgegenstände des vorliegenden Verfahrens sind, und diese sodann im Beweisantrag konkret zu bezeichnen und überdies auch konkret anzuführen, auf welches Faktum sie sich beziehen, und was damit bewiesen werden soll vergleiche hiezu Mayerhofer/Rieder a.a.O. Nr. 158 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). In bezug auf die bereits in der Anklageschrift inkriminierten Fakten fehlt es daher an einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag, sodaß insoweit der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann.
Anders hingegen, soweit sich der Antrag (und dies seinem Wortlaut nach ersichtlich in erster Linie) auf in das Verfahren (erst) in der Hauptverhandlung einbezogene neue Tathandlungen bezieht, die zum Gegenstand nacht