Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hautz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bernhard L***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 145, 147 Abs. 3, 148, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Juni 1992, GZ 12 Vr 2920/91-300, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hautz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bernhard L***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 145, 147, Absatz 3, 148,, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Juni 1992, GZ 12 römisch fünf r 2920/91-300, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Freispruch gemäß dem § 259 Abs 3 StPO und einen Verfolgungsvorbehalt gemäß dem § 263 Abs 2 StPO enthält, wurde Bernhard L***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Freispruch gemäß dem Paragraph 259, Absatz 3, StPO und einen Verfolgungsvorbehalt gemäß dem Paragraph 263, Absatz 2, StPO enthält, wurde Bernhard L***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148,, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in den Jahren 1986, 1987 und Anfang des Jahres 1988 in Graz mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, eine Vielzahl von mit Zeichnungsscheinen angeschriebenen Treugebern durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Zusendung reißerisch aufgemachter Broschüren mit diffusem, ohne Rückfragen kaum verständlichem Inhalt, in denen steuermindernde Anreize zum Ausdruck gebracht und als Initiatoren der diesen Broschüren zugrunde liegenden Verlustabschreibungsmodelle Wien, L*****straße 58 / S*****gasse 5 (Kommanditgesellschaft I) und Graz, A*****straße 7/7a (Kommanditgesellschaft II), die, ihrerseits über die beabsichtigte Vorgangsweise und wesentliche Grundlagen der darin in Aussicht gestellten Objektreparaturen und Objektsanierungen getäuschten, nicht dolos handelnden, finanziell potenten Ärzte Dr. Christoph F*****und Dr. Alfred R***** als Geschäftsführer zweier Kommanditgesellschaften vorangestellt wurden, in Verbindung mit der bewußten Verschweigung, die Verlustabschreibungsmodelle nicht prospektkonform und prospektgetreu durchzuführen, vor allem die Einhaltung der wesentlichen Punkte des jeweiligen Gesellschafts- und Treuhandvertrages nicht zu beabsichtigen, sowie die listige Verschweigung, selbst hinter den Modellen zu stehen, persönlich hoch verschuldet zu sein, den Offenbarungseid geleistet zu haben, inmitten eines schwebenden und seit Jahren anhängigen Konkursverfahren über das Vermögen einer von ihm als Geschäftsführer mitgeleiteten Firma zu stehen, und ebenso listig verschweigend, daß die Finanzbehörden der Anerkennung von Verlusten aus derartigen Verlustabschreibungsmodellen restriktiv gegenüberstehen, zu Handlungen, und zwar zur Beteiligung an den modellumfaßten Objekten mit der Einbringung von Pflichteinlagen von 9,3 Mio. S (KG I) und 13,8 Mio. S (KG II), sohin insgesamt 23,1 Mio. S verleitet, die diese, bzw. die Kommanditgesellschaften an ihrem Vermögen schädigten, da entgegen aller seiner Zusagen lediglich wirtschaftlich wertlose und unfachmännische, laienhafte Bautätigkeiten beim Objekt Graz, A*****straße 7/7a, und eine Alibiaktion in Form einer Entrümpelung beim Objekt Wien, L*****straße 58, vorgenommen und mit den eingebrachten Pflichteinlagen (Treuegeldern) andere, gesellschaftsfremde Zwecke verfolgt wurden, wobei der Schaden den Betrag von 500.000 S übersteigt und infolge zu berücksichtigender (schadensmindernder) Beträge für erbrachte Leistungen in nicht exakt feststellbarer Höhe jedenfalls weit mehr als 10 Mio. S beträgt; die betrügerischen Handlungen wurden dabei in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Darnach hat er in den Jahren 1986, 1987 und Anfang des Jahres 1988 in Graz mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, eine Vielzahl von mit Zeichnungsscheinen angeschriebenen Treugebern durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Zusendung reißerisch aufgemachter Broschüren mit diffusem, ohne Rückfragen kaum verständlichem Inhalt, in denen steuermindernde Anreize zum Ausdruck gebracht und als Initiatoren der diesen Broschüren zugrunde liegenden Verlustabschreibungsmodelle Wien, L*****straße 58 / S*****gasse 5 (Kommanditgesellschaft römisch eins) und Graz, A*****straße 7/7a (Kommanditgesellschaft römisch zwei), die, ihrerseits über die beabsichtigte Vorgangsweise und wesentliche Grundlagen der darin in Aussicht gestellten Objektreparaturen und Objektsanierungen getäuschten, nicht dolos handelnden, finanziell potenten Ärzte Dr. Christoph F*****und Dr. Alfred R***** als Geschäftsführer zweier Kommanditgesellschaften vorangestellt wurden, in Verbindung mit der bewußten Verschweigung, die Verlustabschreibungsmodelle nicht prospektkonform und prospektgetreu durchzuführen, vor allem die Einhaltung der wesentlichen Punkte des jeweiligen Gesellschafts- und Treuhandvertrages nicht zu beabsichtigen, sowie die listige Verschweigung, selbst hinter den Modellen zu stehen, persönlich hoch verschuldet zu sein, den Offenbarungseid geleistet zu haben, inmitten eines schwebenden und seit Jahren anhängigen Konkursverfahren über das Vermögen einer von ihm als Geschäftsführer mitgeleiteten Firma zu stehen, und ebenso listig verschweigend, daß die Finanzbehörden der Anerkennung von Verlusten aus derartigen Verlustabschreibungsmodellen restriktiv gegenüberstehen, zu Handlungen, und zwar zur Beteiligung an den modellumfaßten Objekten mit der Einbringung von Pflichteinlagen von 9,3 Mio. S (KG römisch eins) und 13,8 Mio. S (KG römisch zwei), sohin insgesamt 23,1 Mio. S verleitet, die diese, bzw. die Kommanditgesellschaften an ihrem Vermögen schädigten, da entgegen aller seiner Zusagen lediglich wirtschaftlich wertlose und unfachmännische, laienhafte Bautätigkeiten beim Objekt Graz, A*****straße 7/7a, und eine Alibiaktion in Form einer Entrümpelung beim Objekt Wien, L*****straße 58, vorgenommen und mit den eingebrachten Pflichteinlagen (Treuegeldern) andere, gesellschaftsfremde Zwecke verfolgt wurden, wobei der Schaden den Betrag von 500.000 S übersteigt und infolge zu berücksichtigender (schadensmindernder) Beträge für erbrachte Leistungen in nicht exakt feststellbarer Höhe jedenfalls weit mehr als 10 Mio. S beträgt; die betrügerischen Handlungen wurden dabei in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Nach den wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen lag den komplexen Tathandlungen des Angeklagten ein umfassendes Betrugskonzept zugrunde, das in sukzessiver Abstimmung mehrstufiger Täuschungsakte auf eine gewerbsmäßig-systematische Schädigung wirtschaftlich potenter Geldanleger (als einer dem Bereicherungsstreben des Angeklagten vornehmlich entgegenkommenden Zielgruppe) ausgerichtet war. Zur Sicherstellung einer vorweg günstigen Risikooptik ging der Angeklagte dabei so vor, daß er zunächst die ihm bekannten und wirtschaftlich vertrauenden Ärzte Dr. Alfred R***** und Dr. Christoph F***** mit der Behauptung erfolgreich abgeschlossener analoger Voraktivitäten dazu bewog, sich (gutgläubig) an - tatplangemäß in Wahrheit bloß fingierten - Althaussanierungs- und -vermietungsvorhaben zu beteiligen, indem sie jeweils als Komplementäre der zur Abwicklung der "Projekte" gegründeten Kommanditgesellschaften fungierten, diesen dadurch den Intentionen des Angeklagten entsprechend erhöhte Bonität verliehen und solcherart die Kontaktierung weiterer zahlungskräftiger Interessenten an den propagierten "Steuerabschreibungs- und Gewinnbeteiligungsmodellen" förderten. Der Angeklagte, der seit dem Konkurs eines von ihm dominierten Unternehmens im Jahre 1978 verschuldet war und 1986 den Offenbarungseid abgelegt hatte, sicherte dabei ausdrücklich die unproblematische Effektuierbarkeit bedeutender Steuervorteile zu, obwohl er sich bei der Anwerbung von Anlageinteressenten an einem führend von Prof. Dr. Romuald B***** erarbeiteten Modellentwurf orientierte, dessen "steuerschonende" Eignung in einer (dem Angeklagten bekannten) finanzbehördlichen Stellungnahme ablehnend beurteilt worden war. Ferner sagte er eine Rückzahlung der Beteiligungsbeträge für die (als weitestgehend ausgeschlossen hingestellten) Fälle sowohl der Verweigerung der finanzbehördlichen Anerkennung als auch der unzureichenden Finanzierung der "Projekte" infolge einer Unterzeichnung durch Anleger zu. Als in der Folge für das - mit insgesamt ca. 19,5 Mio S angebotene - Vorhaben Wien, *****straße 58, ein Gesamtbetrag an (sogenannten) Pflichteinlagen von bloß rund 9,3 Mio S und für das Objekt Graz, A*****straße 7/7a, mit nur 13,8 Mio S erneut (um mehr als 10 Mio S) zu wenig Anlagekapital angeworben werden konnte, verschleierte der Angeklagte die sohin bei beiden Beteiligungsangeboten aktualisierte Verpflichtung zur Einlagenrückzahlung, indem er im Umfang des jeweils offen gebliebenen Anlagevolumens (kreditierte) Einzahlungen (tatsächlich nicht existenter bzw nicht informierter) Anleger fingierte. Gezielte Bedenken einzelner kritischer Anleger entkräftete er mit dolos wahrheitswidrigen Auskünften. Neben den Modalitäten der Geschäftsanbahnung erblickte das Erstgericht aber auch im Folgeverhalten des Angeklagten eine insgesamt konsequente Verwirklichung seines gezielt auf weitläufige Tarnung doloser Geldgeberschädigung angelegten Betrugskonzeptes. Obwohl dem Angeklagten nämlich (nicht zuletzt aus seinen Kontakten zu Prof. Dr. B*****) im Detail bekannt war, daß die Offenlegung eingehender Planungs-, Kalkulations- und Finanzierungsunterlagen ebenso wie eine baubehördliche Harmonisierung und exakte buchhalterische Erfassung sämtlicher projektbezogenen Realisierungsakte unabdingbare Voraussetzungen der den Anlegern zugesagten finanzbehördlichen Anerkennung steuerlich vorteilhafter Gebarungsvorgänge darstellen, unterließ er dazu in allen Richtungen jedwede seriöse Initiative. Seine in diesen Punkten tatplangemäße Untätigkeit steht im Einklang damit, daß er generell auf Vermeidung schriftlicher Verträge und sonstiger die Projektdurchführung betreffender Unterlagen bedacht war. Während er - trotz entsprechender Aufforderungen besorgter Anleger - beim Objekt Wien, L*****straße 58 (von einer nicht ins Gewicht fallenden "Entrümpelungsaktion" abgesehen) die angekündigte Sanierung nicht einmal ansatzweise einleitete, beschränkten sich die am Gebäude Graz, A*****straße 7/7a, veranlaßten baulichen Maßnahmen auf baubehördlich nicht genehmigte, teils sogar ausdrücklich untersagte Einzelakte unsachgemäßer Ausführung mit dem vordergründigen Ziel kalkulierter Mieterbelästigung. Dabei zeigte sich der (vorweg) mangelnde Vertragswille des Angeklagten so eklatant, daß sich der von ihm bevollmächtigte Steuerberater Mag. B*****gezwungen sah, das ihm erteilte Mandat zurückzulegen. Soweit es in den in Rede stehenden Objekten zur Beendigung von Mietverhältnissen kam, unterließ der Angeklagte im Widerspruch zu der offerierten Gewinnbeteiligung jede weitere Verwertungsmaßnahme gleichwie im übrigen die zur Gewinnmaximierung in Aussicht gestellte Einleitung von Verfahrensschritten nach § 18 MRG. Darüber hinaus hatte sich der Angeklagte ungeachtet der Bestellung diverser Geschäftsführer bloß formaler Bedeutung die Verfügungsgewalt über die vereinnahmten Anlegergelder vorbehalten und sich um diese Gelder vereinbarungswidrig projektfremd in einem - so das Urteil - zehn Millionen Schilling jedenfalls übersteigenden Betrag zum Schaden der Geldgeber bereichert.Nach den wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen lag den komplexen Tathandlungen des Angeklagten ein umfassendes Betrugskonzept zugrunde, das in sukzessiver Abstimmung mehrstufiger Täuschungsakte auf eine gewerbsmäßig-systematische Schädigung wirtschaftlich potenter Geldanleger (als einer dem Bereicherungsstreben des Angeklagten vornehmlich entgegenkommenden Zielgruppe) ausgerichtet war. Zur Sicherstellung einer vorweg günstigen Risikooptik ging der Angeklagte dabei so vor, daß er zunächst die ihm bekannten und wirtschaftlich vertrauenden Ärzte Dr. Alfred R***** und Dr. Christoph F***** mit der Behauptung erfolgreich abgeschlossener analoger Voraktivitäten dazu bewog, sich (gutgläubig) an - tatplangemäß in Wahrheit bloß fingierten - Althaussanierungs- und -vermietungsvorhaben zu beteiligen, indem sie jeweils als Komplementäre der zur Abwicklung der "Projekte" gegründeten Kommanditgesellschaften fungierten, diesen dadurch den Intentionen des Angeklagten entsprechend erhöhte Bonität verliehen und solcherart die Kontaktierung weiterer zahlungskräftiger Interessenten an den propagierten "Steuerabschreibungs- und Gewinnbeteiligungsmodellen" förderten. Der Angeklagte, der seit dem Konkurs eines von ihm dominierten Unternehmens im Jahre 1978 verschuldet war und 1986 den Offenbarungseid abgelegt hatte, sicherte dabei ausdrücklich die unproblematische Effektuierbarkeit bedeutender Steuervorteile zu, obwohl er sich bei der Anwerbung von Anlageinteressenten an einem führend von Prof. Dr. Romuald B***** erarbeiteten Modellentwurf orientierte, dessen "steuerschonende" Eignung in einer (dem Angeklagten bekannten) finanzbehördlichen Stellungnahme ablehnend beurteilt worden war. Ferner sagte er eine Rückzahlung der Beteiligungsbeträge für die (als weitestgehend ausgeschlossen hingestellten) Fälle sowohl der Verweigerung der finanzbehördlichen Anerkennung als auch der unzureichenden Finanzierung der "Projekte" infolge einer Unterzeichnung durch Anleger zu. Als in der Folge für das - mit insgesamt ca. 19,5 Mio S angebotene - Vorhaben Wien, *****straße 58, ein Gesamtbetrag an (sogenannten) Pflichteinlagen von bloß rund 9,3 Mio S und für das Objekt Graz, A*****straße 7/7a, mit nur 13,8 Mio S erneut (um mehr als 10 Mio S) zu wenig Anlagekapital angeworben werden konnte, verschleierte der Angeklagte die sohin bei beiden Beteiligungsangeboten aktualisierte Verpflichtung zur Einlagenrückzahlung, indem er im Umfang des jeweils offen gebliebenen Anlagevolumens (kreditierte) Einzahlungen (tatsächlich nicht existenter bzw nicht informierter) Anleger fingierte. Gezielte Bedenken einzelner kritischer Anleger entkräftete er mit dolos wahrheitswidrigen Auskünften. Neben den Modalitäten der Geschäftsanbahnung erblickte das Erstgericht aber auch im Folgeverhalten des Angeklagten eine insgesamt konsequente Verwirklichung seines gezielt auf weitläufige Tarnung doloser Geldgeberschädigung angelegten Betrugskonzeptes. Obwohl dem Angeklagten nämlich (nicht zuletzt aus seinen Kontakten zu Prof. Dr. B*****) im Detail bekannt war, daß die Offenlegung eingehender Planungs-, Kalkulations- und Finanzierungsunterlagen ebenso wie eine baubehördliche Harmonisierung und exakte buchhalterische Erfassung sämtlicher projektbezogenen Realisierungsakte unabdingbare Voraussetzungen der den Anlegern zugesagten finanzbehördlichen Anerkennung steuerlich vorteilhafter Gebarungsvorgänge darstellen, unterließ er dazu in allen Richtungen jedwede seriöse Initiative. Seine in diesen Punkten tatplangemäße Untätigkeit steht im Einklang damit, daß er generell auf Vermeidung schriftlicher Verträge und sonstiger die Projektdurchführung betreffender Unterlagen bedacht war. Während er - trotz entsprechender Aufforderungen besorgter Anleger - beim Objekt Wien, L*****straße 58 (von einer nicht ins Gewicht fallenden "Entrümpelungsaktion" abgesehen) die angekündigte Sanierung nicht einmal ansatzweise einleitete, beschränkten sich die am Gebäude Graz, A*****straße 7/7a, veranlaßten baulichen Maßnahmen auf baubehördlich nicht genehmigte, teils sogar ausdrücklich untersagte Einzelakte unsachgemäßer Ausführung mit dem vordergründigen Ziel kalkulierter Mieterbelästigung. Dabei zeigte sich der (vorweg) mangelnde Vertragswille des Angeklagten so eklatant, daß sich der von ihm bevollmächtigte Steuerberater Mag. B*****gezwungen sah, das ihm erteilte Mandat zurückzulegen. Soweit es in den in Rede stehenden Objekten zur Beendigung von Mietverhältnissen kam, unterließ der Angeklagte im Widerspruch zu der offerierten Gewinnbeteiligung jede weitere Verwertungsmaßnahme gleichwie im übrigen die zur Gewinnmaximierung in Aussicht gestellte Einleitung von Verfahrensschritten nach Paragraph 18, MRG. Darüber hinaus hatte sich der Angeklagte ungeachtet der Bestellung diverser Geschäftsführer bloß formaler Bedeutung die Verfügungsgewalt über die vereinnahmten Anlegergelder vorbehalten und sich um diese Gelder vereinbarungswidrig projektfremd in einem - so das Urteil - zehn Millionen Schilling jedenfalls übersteigenden Betrag zum Schaden der Geldgeber bereichert.
Die jedweden Betrugsvorsatz leugnende, von Abstimmungstendenzen auf die jeweils aktuelle Beweissituation gekennzeichnete Verantwortung des Angeklagten lehnte das Erstgericht angesichts all dieser Umstände als unglaubwürdig und widerlegt ab, zumal der Angeklagte (weder vor noch während der Anhängigkeit dieses Strafverfahrens) in der Lage war, seine Behauptungen projektkonformer Verwendung der Anlegergelder belegmäßig oder sonst plausibel nachzuweisen, und der Verbleib der von den Konten zu anderen als Projektzwecken abgezogenen Gelder nach wie vor ungeklärt ist.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 1, 1a, 3, 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die neben einleitenden Ausführungen, die keinem Anfechtungspunkt zuordenbar und damit unbeachtlich sind, äußerst umfangreiche und weitwendige Depositionen über das Verfahrensgeschehen enthält, in vielen Fällen die deutliche und bestimmte Bezeichnung des jeweiligen Beschwerdepunktes (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) vermissen läßt, häufig aber ein grundlegendes Mißverständnis über das Wesen des jeweils genannten Nichtigkeitsgrundes und die Art und Reichweite der Nichtigkeitssanktion zum Ausdruck bringt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer eins, eins a, 3, 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die neben einleitenden Ausführungen, die keinem Anfechtungspunkt zuordenbar und damit unbeachtlich sind, äußerst umfangreiche und weitwendige Depositionen über das Verfahrensgeschehen enthält, in vielen Fällen die deutliche und bestimmte Bezeichnung des jeweiligen Beschwerdepunktes (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO) vermissen läßt, häufig aber ein grundlegendes Mißverständnis über das Wesen des jeweils genannten Nichtigkeitsgrundes und die Art und Reichweite der Nichtigkeitssanktion zum Ausdruck bringt.
Zu den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen:
A. § 281 Abs 1 Z 1 StPO:A. Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO:
Unter Bezugnahme auf diesen Nichtigkeitsgrund behauptet die Beschwerde die Ausgeschlossenheit des Senatsvorsitzenden, weil dieser Richter ungeachtet seiner Ablehnung nicht nur die "zu treffenden Verfügungen veranlaßt, sondern in der Sache selbst dem Untersuchungsrichter vorbehaltene Untersuchungshandlungen gesetzt" habe. Beispielsweise habe er mit einem Zeugen telefoniert und das Ergebnis des Telefonats in einem Aktenvermerk festgehalten.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß eine zur Ausgeschlossenheit eines Richters von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung führende Tätigkeit als "Untersuchungsrichter" (§ 68 Abs 2 StPO) weder in der - von der Beschwerde ebenfalls angeführten - Unterredung des Vorsitzenden mit einem beigezogenen Sachverständigen über den Auftrag, ein Gutachten zu ergänzen (siehe dazu 3 jjj des Antrags- und Verfügungsbogens, ON 1), noch in der Einholung einer telefonischen Auskunft darüber, ob eine als Zeuge in Betracht kommende Person über sachdienliches Wissen verfüge (Band XIV, ON 390), zu erblicken ist. Die angeführten Handlungen des Vorsitzenden fanden im Stadium der Hauptverhandlung im Rahmen seiner Befugnis zur amtswegigen Beweisaufnahme (§ 254 StPO) statt und stellen daher - im Gegensatz zu der von der Beschwerde vertretenen Auffassung - keine untersuchungsrichterliche Tätigkeit dar (siehe dazu Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 12a zu § 68). Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO gilt aber nicht auch für Richter, die mit der den Gegenstand der Hauptverhandlung bildenden Strafsache auf eine andere als die in § 68 StPO beschriebene Weise befaßt waren (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 26 zu § 281 Z 1).Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß eine zur Ausgeschlossenheit eines Richters von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung führende Tätigkeit als "Untersuchungsrichter" (Paragraph 68, Absatz 2, StPO) weder in der - von der Beschwerde ebenfalls angeführten - Unterredung des Vorsitzenden mit einem beigezogenen Sachverständigen über den Auftrag, ein Gutachten zu ergänzen (siehe dazu 3 jjj des Antrags- und Verfügungsbogens, ON 1), noch in der Einholung einer telefonischen Auskunft darüber, ob eine als Zeuge in Betracht kommende Person über sachdienliches Wissen verfüge (Band römisch vierzehn, ON 390), zu erblicken ist. Die angeführten Handlungen des Vorsitzenden fanden im Stadium der Hauptverhandlung im Rahmen seiner Befugnis zur amtswegigen Beweisaufnahme (Paragraph 254, StPO) statt und stellen daher - im Gegensatz zu der von der Beschwerde vertretenen Auffassung - keine untersuchungsrichterliche Tätigkeit dar (siehe dazu Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 12a zu Paragraph 68,). Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gilt aber nicht auch für Richter, die mit der den Gegenstand der Hauptverhandlung bildenden Strafsache auf eine andere als die in Paragraph 68, StPO beschriebene Weise befaßt waren (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 26 zu Paragraph 281, Ziffer eins,).
B. § 281 Abs 1 Z 1a StPO:B. Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a, StPO:
Wenn der Beschwerdeführer die - wie er meint - "berechtigte Frage stellt", ob der Angeklagte anläßlich der Hauptverhandlung vom 21. April 1992 durch einen Verteidiger vertreten war, wird damit der im angerufenen Nichtigkeitsgrund umschriebene Umstand zunächst nicht prozeßordnungsgemäß vorgebracht; ein gesetzwidriger Vertretungsmangel ist nach der Aktenlage im übrigen auch nicht gegeben.
Das Gericht hat nämlich die Beigebung eines Verteidigers zur Hauptverhandlung beschlossen (Antrags- und Verfügungsbogen, ON 1, S 3 rrr) und wegen Nichterscheinens des Verteidigers bei Aufruf der Sache mit der ersten Prozeßhandlung, die das Gesetz nach dem Aufruf der Sache vorsieht - nämlich der Befragung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (§ 240 StPO) -, bis zum Eintreffen des Verteidigers zugewartet (4 ff in Band IX). Die Auffassung des Beschwerdeführers, es sei zwischen 8.35 Uhr und 8.55 Uhr ein Teil der Hauptverhandlung ohne Verteidiger abgewickelt worden, ist demnach unzutreffend. Daß die Beurteilung der fachlichen Qualifikation eines Verteidigers, der die strengen Berufsvoraussetzungen eines Rechtsanwaltes erfüllt, mit dem genannten Nichtigkeitsgrund nichts zu tun hat, sei in diesem Zusammenhang nur am Rande erwähnt.Das Gericht hat nämlich die Beigebung eines Verteidigers zur Hauptverhandlung beschlossen (Antrags- und Verfügungsbogen, ON 1, S 3 rrr) und wegen Nichterscheinens des Verteidigers bei Aufruf der Sache mit der ersten Prozeßhandlung, die das Gesetz nach dem Aufruf der Sache vorsieht - nämlich der Befragung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (Paragraph 240, StPO) -, bis zum Eintreffen des Verteidigers zugewartet (4 ff in Band römisch neun). Die Auffassung des Beschwerdeführers, es sei zwischen 8.35 Uhr und 8.55 Uhr ein Teil der Hauptverhandlung ohne Verteidiger abgewickelt worden, ist demnach unzutreffend. Daß die Beurteilung der fachlichen Qualifikation eines Verteidigers, der die strengen Berufsvoraussetzungen eines Rechtsanwaltes erfüllt, mit dem genannten Nichtigkeitsgrund nichts zu tun hat, sei in diesem Zusammenhang nur am Rande erwähnt.
C. § 281 Abs 1 Z 3 StPO:C. Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO:
Zu diesem Nichtigkeitsgrund bringt der Beschwerdeführer vor, in der Hauptverhandlung seien Vorschriften verletzt oder vernachlässigt worden, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt. Konkret behauptet er Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 221, 271 und 120 StPO.Zu diesem Nichtigkeitsgrund bringt der Beschwerdeführer vor, in der Hauptverhandlung seien Vorschriften verletzt oder vernachlässigt worden, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt. Konkret behauptet er Verstöße gegen die Bestimmungen der Paragraphen 221, 271 und 120 StPO.
Sämtliche Rügen versagen:
I. Ohne auf die weiteren Ausführungen zu § 221 StPO im Detail eingehen zu müssen, weil sie sich in Erörterungen über die Frage der Akteneinsicht erschöpfen, ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, die Vorladung zur Hauptverhandlung sei ihm weniger als drei Tage vor deren Beginn zugestellt worden, weshalb die allein darauf abgestellte Nichtigkeitssanktion des § 221 Abs 1 StPO nicht Platz greifen kann (siehe dazu Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 28, zu § 221 und E 25 zu § 281 Z 3).römisch eins. Ohne auf die weiteren Ausführungen zu Paragraph 221, StPO im Detail eingehen zu müssen, weil sie sich in Erörterungen über die Frage der Akteneinsicht erschöpfen, ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, die Vorladung zur Hauptverhandlung sei ihm weniger als drei Tage vor deren Beginn zugestellt worden, weshalb die allein darauf abgestellte Nichtigkeitssanktion des Paragraph 221, Absatz eins, StPO nicht Platz greifen kann (siehe dazu Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 28, zu Paragraph 221 und E 25 zu Paragraph 281, Ziffer 3,).
II. Entgegen dem Beschwerdestandpunkt liegt auch ein den Prozeßgesetzen genügendes, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschriebenes Protokoll über die Hauptverhandlung vor. Die von der Beschwerde vertretene gegenteilige Auffassung beruht offensichtlich auf einem Mißverständnis des Beschwerdeführers über die Vorschriften der Strafprozeßordnung, die sich auf die Protokollführung beziehen, und als Folge davon darauf, daß er die stenographischen Aufzeichnungen des Schriftführers, welche ein Hilfsmittel für die Verfassung des Hauptverhandlungsprotokolls darstellen, mit dem Hauptverhandlungsprotokoll gleichsetzt (siehe dazu Bertel, Strafprozeßrecht3 Rz 559). Eine Nichtigkeit begründende Verletzung der Vorschriften über die Führung eines Hauptverhandlungsprotokolls, die nur in der gänzlichen Unterlassung der Protokollierung gelegen wäre (Mayerhofer-Rieder StPO3, E 22 zu § 271), ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Vorschriften über den Inhalt des Protokolls sind indes nicht zwingend, ihre Mißachtung steht daher nicht unter Nichtigkeitssanktion. Die Übertragungsfrist schließlich ist eine bloße Mahnfrist (Mayerhofer-Rieder, aaO, E 32).römisch zwei. Entgegen dem Beschwerdestandpunkt liegt auch ein den Prozeßgesetzen genügendes, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschriebenes Protokoll über die Hauptverhandlung vor. Die von der Beschwerde vertretene gegenteilige Auffassung beruht offensichtlich auf einem Mißverständnis des Beschwerdeführers über die Vorschriften der Strafprozeßordnung, die sich auf die Protokollführung beziehen, und als Folge davon darauf, daß er die stenographischen Aufzeichnungen des Schriftführers, welche ein Hilfsmittel für die Verfassung des Hauptverhandlungsprotokolls darstellen, mit dem Hauptverhandlungsprotokoll gleichsetzt (siehe dazu Bertel, Strafprozeßrecht3 Rz 559). Eine Nichtigkeit begründende Verletzung der Vorschriften über die Führung eines Hauptverhandlungsprotokolls, die nur in der gänzlichen Unterlassung der Protokollierung gelegen wäre (Mayerhofer-Rieder StPO3, E 22 zu Paragraph 271,), ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Vorschriften über den Inhalt des Protokolls sind indes nicht zwingend, ihre Mißachtung steht daher nicht unter Nichtigkeitssanktion. Die Übertragungsfrist schließlich ist eine bloße Mahnfrist (Mayerhofer-Rieder, aaO, E 32).
III. Die im § 120 StPO enthaltene Nichtigkeitssanktion hinwieder ist nur auf den ersten Satz dieser Gesetzesbestimmung bezogen (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 13a zu § 120). Danach sind Personen, die in einem Untersuchungsfall als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidigt werden dürfen oder die zum Beschuldigten oder zum Verletzten in einem der in § 152 Abs 1 Z 1 StPO bezeichneten Verhältnisse stehen, bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes als Sachverständige nicht beizuziehen. Abermals schätzt der Beschwerdeführer das Wesen formeller Nichtigkeitsgründe falsch ein, wenn er meint, diesen Nichtigkeitsgrund mit Bezugnahme darauf, daß er Sachverständige mit einer Reihe anderer Einwendungen abgelehnt habe, zur Darstellung zu bringen. Vor allem aber übersieht er, daß "erhebliche Einwendungen" iSd § 120 StPO, die im übrigen überhaupt nicht geeignet sind, die in Rede stehende Nichtigkeit zu begründen, schon vor der Gutachtenserstattung erhoben und als berechtigt erwiesen werden müssen. Aus dem Inhalt des Gutachtens können derartige Einwendungen nicht abgeleitet werden (Mayerhofer-Rieder, aaO, E 2 und 3).).römisch drei. Die im Paragraph 120, StPO enthaltene Nichtigkeitssanktion hinwieder ist nur auf den ersten Satz dieser Gesetzesbestimmung bezogen (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 13a zu Paragraph 120,). Danach sind Personen, die in einem Untersuchungsfall als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidigt werden dürfen oder die zum Beschuldigten oder zum Verletzten in einem der in Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bezeichneten Verhältnisse stehen, bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes als Sachverständige nicht beizuziehen. Abermals schätzt der Beschwerdeführer das Wesen formeller Nichtigkeitsgründe falsch ein, wenn er meint, diesen Nichtigkeitsgrund mit Bezugnahme darauf, daß er Sachverständige mit einer Reihe anderer Einwendungen abgelehnt habe, zur Darstellung zu bringen. Vor allem aber übersieht er, daß "erhebliche Einwendungen" iSd Paragraph 120, StPO, die im übrigen überhaupt nicht geeignet sind, die in Rede stehende Nichtigkeit zu begründen, schon vor der Gutachtenserstattung erhoben und als berechtigt erwiesen werden müssen. Aus dem Inhalt des Gutachtens können derartige Einwendungen nicht abgeleitet werden (Mayerhofer-Rieder, aaO, E 2 und 3).).
Keiner der behaupteten formalen Verstöße im Range einer Urteilsnichtigkeit ist daher gegeben.
D. § 281 Abs 1 Z 4 StPO:D. Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO:
Soweit der Beschwerdeführer sein Vorbringen zur Z 3 des § 281 Abs 1 StPO "auch zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht" ansieht sowie zu den Beschwerdeausführungen unter diesem Nichtigkeitsgrund selbst ist einleitend auf folgendes hinzuweisen:Soweit der Beschwerdeführer sein Vorbringen zur Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO "auch zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geltend gemacht" ansieht sowie zu den Beschwerdeausführungen unter diesem Nichtigkeitsgrund selbst ist einleitend auf folgendes hinzuweisen:
§ 281 Abs 1 Z 4 StPO setzt voraus, daß während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt wurde oder daß durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet wurden, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten war. Voraussetzung für die Geltendmachung einer derartigen Nichtigkeit ist demnach ein Antrag des Beschwerdeführers während der Hauptverhandlung, sodaß auf Rechtsmittelvorbringen, die nicht auf einer solchen Antragstellung aufbauen, wie etwa die weitwendige - unter dem Aspekt dieses Nichtigkeitsgrundes jedoch bedeutungslose - Erörterung in erster Instanz vorgelegter Urkunden oder Beweismittel, nicht eingegangen werden kann.Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO setzt voraus, daß während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt wurde oder daß durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet wurden, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten war. Voraussetzung für die Geltendmachung einer derartigen Nichtigkeit ist demnach ein Antrag des Beschwerdeführers während der Hauptverhandlung, sodaß auf Rechtsmittelvorbringen, die nicht auf einer solchen Antragstellung aufbauen, wie etwa die weitwendige - unter dem Aspekt dieses Nichtigkeitsgrundes jedoch bedeutungslose - Erörterung in erster Instanz vorgelegter Urkunden oder Beweismittel, nicht eingegangen werden kann.
Das prozessuale Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes erfordert überdies, daß der Beschwerdeführer zweifelsfrei zu erkennen gibt, an welchen Antrag er anknüpft und worin er die Verkürzung seiner Verteidigungsrechte erblickt. Nur Verfahrensrügen, die diesen formellen Erfordernissen entsprechen, können auch einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden, und nur solche sind daher einer sachlichen Erwiderung zugänglich. Auf alle anderen Einwände, die offensichtlich auf einer Verkennung der Bedeutung der in Rede stehenden Nichtigkeitssanktion beruhen, ist hingegen keine Rücksicht zu nehmen.
Der Behandlung der Verfahrensrüge ist ferner vorauszuschicken, daß der Angeklagte durch seinen Verzicht auf eine der Anklage entgegenzustellende zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes gemäß § 245 Abs 1 StPO zu dem von den Prozeßgesetzen hiefür vorgesehenen Zeitpunkt (51 in Band IX) und dadurch, daß er seine Verantwortung in Verkennung der Bestimmung des § 248 Abs 4 StPO in die Entgegnungen nach Abhörung der Zeugen und Sachverständigen verlagert hat und schließlich durch die Stellung (und häufige Wiederholung) seiner Beweisanträge gegen Ende der mehrwöchigen Hauptverhandlung beim Schöffengericht den Eindruck einer Verschleppungs- und Verwirrungstaktik hervorrufen mußte. Dieser Eindruck konnte teilweise auch durch die Qualität der Anträge verstärkt werden, die darin gipfelten, daß der Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fach der Rechtswissenschaft zur Frage beantragt hat, ob der Vorsitzende in der Lage sei, der StPO entsprechende Beschlüsse zu fassen (166 in ON 300b/Band XI). Mögen die Entscheidungen des erkennenden Gerichtes daher auch auf das Gebot (§ 232 Abs 2 StPO) der Vermeidung von Verzögerungen zurückzuführen sein, ergibt eine formale und inhaltliche Überprüfung, daß der Beschwerdeführer durch keines der abweislichen Erkenntnisse des Schöffensenates in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde.Der Behandlung der Verfahrensrüge ist ferner vorauszuschicken, daß der Angeklagte durch seinen Verzicht auf eine der Anklage entgegenzustellende zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes gemäß Paragraph 245, Absatz eins, StPO zu dem von den Prozeßgesetzen hiefür vorgesehenen Zeitpunkt (51 in Band römisch neun) und dadurch, daß er seine Verantwortung in Verkennung der Bestimmung des Paragraph 248, Absatz 4, StPO in die Entgegnungen nach Abhörung der Zeugen und Sachverständigen verlagert hat und schließlich durch die Stellung (und häufige Wiederholung) seiner Beweisanträge gegen Ende der mehrwöchigen Hauptverhandlung beim Schöffengericht den Eindruck einer Verschleppungs- und Verwirrungstaktik hervorrufen mußte. Dieser Eindruck konnte teilweise auch durch die Qualität der Anträge verstärkt werden, die darin gipfelten, daß der Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fach der Rechtswissenschaft zur Frage beantragt hat, ob der Vorsitzende in der Lage sei, der StPO entsprechende Beschlüsse zu fassen (166 in ON 300b/Band römisch elf). Mögen die Entscheidungen des erkennenden Gerichtes daher auch auf das Gebot (Paragraph 232, Absatz 2, StPO) der Vermeidung von Verzögerungen zurückzuführen sein, ergibt eine formale und inhaltliche Überprüfung, daß der Beschwerdeführer durch keines der abweislichen Erkenntnisse des Schöffensenates in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde.
Entsprechend den dafür maßgebenden Gründen lassen sich diese entgegen den Verteidigungsanträgen unterbliebenen Beweisaufnahmen in verschiedene Gruppen unterteilen. Zur Vermeidung von Verwechslungen wird im vorliegenden Zusammenhang die Schreibweise von Familiennamen - wenn nicht andere Hinweise gegeben sind - auch dann aus der Beschwerdeschrift übernommen, wenn aus dem Akt oder der Beschwerdeschrift an anderer Stelle eine abweichende Schreibweise ersichtlich ist:
I. Eine Vielzahl der vom Angeklagten gestellten Beweisanträge wurde dem Gebot einer konkretisierenden Abgrenzung von bloßen Erkundungsbeweisen nicht gerecht. Ein solcher (unzulässiger) Erkundungsbeweis liegt vor, wenn das Gericht spekulativ zur Vornahme von Ermittlungen lediglich darüber veranlaßt werden soll, ob von möglichen Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist, oder ob überhaupt irgendwelche Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung dienlich sein könnten (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 88 zu § 281 Z 4). Ein Beispiel für einen derartigen Beweisantrag ist der Antrag auf Einvernahme der im Hauptverhandlungsprotokoll namentlich aufgelisteten mehr als 100 Zeugen zum Beweis dafür, daß Anleger nicht geschädigt wurden. In diesem Zusammenhang ist nämlich die Verantwortung des Angeklagten von Bedeutung, das von ihm erarbeitete Modell sei so komplex und kompliziert, daß es weder die vom Gericht zugezogenen Sachverständigen noch der Staatsanwalt noch die Richter verstünden. Davon ausgehend - im Zusammenhang mit dem Bemühen der Angeklagten, an der Anlegerversammlung zur entsprechenden Information der Anleger teilzunehmen - wäre selbst nach dem Beschwerdevorbringen aus der Aussage der Zeugen nicht auf den objektiven Betrugsschaden, sondern nur auf subjektive Eindrücke und - im Fall der Verneinung eines Schadenseintrittes - auf die Effizienz der Täuschungshandlungen des Angeklagten zu schließen. Taugliche Beweisanträge müssen aber außer Beweisthema und Beweismittel auch angeben, inwieweit - soweit sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt - das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist, und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 19). Das gilt in besonderem Maße für alle Anträge, die auf die (neuerliche) Einvernahme von Zeugen gerichtet sind, die ohnehin bereits vom erkennenden Gericht vernommen wurden.römisch eins. Eine Vielzahl der vom Angeklagten gestellten Beweisanträge wurde dem Gebot einer konkretisierenden Abgrenzung von bloßen Erkundungsbeweisen nicht gerecht. Ein solcher (unzulässiger) Erkundungsbeweis liegt vor, wenn das Gericht spekulativ zur Vornahme von Ermittlungen lediglich darüber veranlaßt werden soll, ob von möglichen Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist, oder ob überhaupt irgendwelche Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung dienlich sein könnten vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 88 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). Ein Beispiel für einen derartigen Beweisantrag ist der Antrag auf Einvernahme der im Hauptverhandlungsprotokoll namentlich aufgelisteten mehr als 100 Zeugen zum Beweis dafür, daß Anleger nicht geschädigt wurden. In diesem Zusammenhang ist nämlich die Verantwortung des Angeklagten von Bedeutung, das von ihm erarbeitete Modell sei so komplex und kompliziert, daß es weder die vom Gericht zugezogenen Sachverständigen noch der Staatsanwalt noch die Richter verstünden. Davon ausgehend - im Zusammenhang mit dem Bemühen der Angeklagten, an der Anlegerversammlung zur entsprechenden Information der Anleger teilzunehmen - wäre selbst nach dem Beschwerdevorbringen aus der Aussage der Zeugen nicht auf den objektiven Betrugsschaden, sondern nur auf subjektive Eindrücke und - im Fall der Verneinung eines Schadenseintrittes - auf die Effizienz der Täuschungshandlungen des Angeklagten zu schließen. Taugliche Beweisanträge müssen aber außer Beweisthema und Beweismittel auch angeben, inwieweit - soweit sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt - das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist, und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 19). Das gilt in besonderem Maße für alle Anträge, die auf die (neuerliche) Einvernahme von Zeugen gerichtet sind, die ohnehin bereits vom erkennenden Gericht vernommen wurden.
Ein derartiges Vorbringen ist nur entbehrlich, soweit die genannten Gegebenheiten bereits aus der Sachlage ersehen werden können, es muß jedoch umso eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse und der Einlassungen des Angeklagten ist. Daher ist ein besonderes begleitendes Vorbringen in diesem Sinn jedenfalls dann geboten, wenn allein schon die Verantwortung des Angeklagten dem Beweisthema zuwiderläuft oder die Unerreichbarkeit des Beweiszweckes indiziert oder wenn vom Angeklagten erst in einem relativ späten Verfahrensstadium neue Behauptungen aufgestellt werden, ohne daß für den Zeitpunkt des Vorbringens ein anderer Grund ersichtlich ist als der einer Anpassung der Verantwortung an die bisherigen Beweisergebnisse. Dabei geht es keineswegs um eine unzulässige Vorwegnahme der Einschätzung der Beweiskraft eines Beweismittels, sondern vielmehr um die Prüfung der Frage, ob von der begehrten Beweisaufnahme überhaupt ein aktuelles Ergebnis "zur Sache" (vgl. § 254 Abs 2 StPO) erwartet werden kann. Eine derartige Prüfung des Beweisanbots auf seine Tauglichkeit ist dem erkennenden Gericht schon aus Gründen der Verfahrenskonzentration abverlangt, wobei es nach Maßgabe der konkreten Verfahrenslage durchaus befugt und verhalten ist, ein Beweisbegehren wegen indizierter Aussichtslosigkeit abzulehnen.Ein derartiges Vorbringen ist nur entbehrlich, soweit die genannten Gegebenheiten bereits aus der Sachlage ersehen werden können, es muß jedoch umso eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse und der Einlassungen des Angeklagten ist. Daher ist ein besonderes begleitendes Vorbringen in diesem Sinn jedenfalls dann geboten, wenn allein schon die Verantwortung des Angeklagten dem Beweisthema zuwiderläuft oder die Unerreichbarkeit des Beweiszweckes indiziert oder wenn vom Angeklagten erst in einem relativ späten Verfahrensstadium neue Behauptungen aufgestellt werden, ohne daß für den Zeitpunkt des Vorbringens ein anderer Grund ersichtlich ist als der einer Anpassung der Verantwortung an die bisherigen Beweisergebnisse. Dabei geht es keineswegs um eine unzulässige Vorwegnahme der Einschätzung der Beweiskraft eines Beweismittels, sondern vielmehr um die Prüfung der Frage, ob von der begehrten Beweisaufnahme überhaupt ein aktuelles Ergebnis "zur Sache" vergleiche Paragraph 254, Absatz 2, StPO) erwartet werden kann. Eine derartige Prüfung des Beweisanbots auf seine Tauglichkeit ist dem erkennenden Gericht schon aus Gründen der Verfahrenskonzentration abverlangt, wobei es nach Maßgabe der konkreten Verfahrenslage durchaus befugt und verhalten ist, ein Beweisbegehren wegen indizierter Aussichtslosigkeit abzulehnen.
1. Durch die Ablehnung all jener Beweisanträge, mit denen der Angeklagte eine vermögenswerte Tätigkeit und einen Kostenaufwand zugunsten der Kommanditgesellschaft dartun wollte, wurden unter diesem Aspekt Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Das Erstgericht ging nämlich unbeschadet der Ablehnung bestimmter derartiger Behauptungen im Zweifel ohndies zugunsten des Angeklagten von solchen (nicht exakt bezifferbaren) Leistungen aus (US 143), wobei die Höhe dieses Aufwandes für die rechtliche Beurteilung nur dann Bedeutung hätte, wenn auf dieser Grundlage der tätergewollte Betrugsschaden die Summe von 500.000 S (§ 147 Abs 3 StGB) nicht übersteigt. Die in diese Richtung weisenden, vom Angeklagten erstmals in der Hauptverhandlung am 26. und 27. Mai 1992 aufgestellten Behauptungen enthielten nicht den erforderlichen Hinweis darauf, aus welchen Gründen das vom Antragsteller angestrebte Beweisergebnis aus der Beweisaufnahme erwartet werden könne.1. Durch die Ablehnung all jener Beweisanträge, mit denen der Angeklagte eine vermögenswerte Tätigkeit und einen Kostenaufwand zugunsten der Kommanditgesellschaft dartun wollte, wurden unter diesem Aspekt Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Das Erstgericht ging nämlich unbeschadet der Ablehnung bestimmter derartiger Behauptungen im Zweifel ohndies zugunsten des Angeklagten von solchen (nicht exakt bezifferbaren) Leistungen aus (US 143), wobei die Höhe dieses Aufwandes für die rechtliche Beurteilung nur dann Bedeutung hätte, wenn auf dieser Grundlage der tätergewollte Betrugsschaden die Summe von 500.000 S (Paragraph 147, Absatz 3, StGB) nicht übersteigt. Die in diese Richtung weisenden, vom Angeklagten erstmals in der Hauptverhandlung am 26. und 27. Mai 1992 aufgestellten Behauptungen enthielten nicht den erforderlichen Hinweis darauf, aus welchen Gründen das vom Antragsteller angestrebte Beweisergebnis aus der Beweisaufnahme erwartet werden könne.
Auf Grund der vorstehenden Erwägungen war daher nicht zu entsprechen den Anträgen auf:
1.1. Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Hausverwaltung bzw. aus dem Immobilienfach zum Beweis für Ausmietungskosten sowie Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Immobilienfach zum Beweis dafür, daß auf Grund der bestandenen Mietzinssituation hinsichtlich des Objekts M*****ein behaupteter Ablösebetrag von 1,500.000 S nahezu unmöglich und unrealistisch ist und sich vielmehr ein solcher Ablösebetrag in der vom Angeklagten behaupteten Höhe ergebe. Zu diesem Beweisantrag ist zusätzlich darauf hinzuweisen, daß tatsächlich entstandene Ausmietungskosten nur auf der Grundlage effektiver Zahlungen festgestellt werden können, wofür aber das Wissen von Experten entbehrlich scheint;
1.2. Beischaffung der Unterlagen beim Masseverwalter bzw. Ausführung des Angeklagten zum Masseverwalter zum Nachweis der Leistungen der Firma S*****-GesmbH seit Herbst 1986 bis Herbst 1991;
1.3. Beischaffung verschiedener behördlicher Entscheidungen zum Beweis dafür, daß der Beschwerdeführer in der Regel für sich bzw. für seine Kunden bzw. die Firma S*****-GesmbH oder deren Kunden alle zwei Monate im Schnitt eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde bzw. eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gewinnt und auch dieses Kriterium eine wirtschaftliche und sachliche Begründung für die der Firma S*****-GesmbH bezahlten Honorare darstellt;
1.4. Einvernahme der Zeugen Günter H*****, Alois H*****, Kurt P*****, Heimo L*****, Mag. Fritz G*****, Norbert W*****und Dr. Bodo G***** zum Beweis der Aufwendungen der Firma S*****-GesmbH zugunsten der Kommanditgesellschaften und zum Beweis der Unrichtigkeit der Inhalte der Erhebungsberichte und Erhebungsergebnisse, insbesondere hinsichtlich der Zahlung von Schwarzgeldablösen;
1.5. Einvernahme der Zeugen Dr. Karl L*****, Franz G*****, Franz J*****, Mag. Franz S*****, Fritz L*****und Franz G*****zum Beweis dafür, daß Aufwendungen der Firma S*****-GesmbH, wie sie der Angeklagte anläßlich der Hauptverhandlung am 26. und 27. Mai 1992 dargestellt hat, angefallen sind;
1.6. Einvernahme der Luise E*****zum Beweis der seitens der S*****-GesmbH zugunsten der Kommanditgesellschaften nach Behauptung des Angeklagten erbrachten Leistungen;
1.7. Durchführung von Erhebungen bei der Steiermärkischen Sparkasse, Hauptanstalt, zum Beweis dafür, daß neben den beiden Sparbüchern über 1,100.000 S und 400.000 S betreffend die offizielle Ablöse M*****am selben Tag ein Sparbuch oder mehrere weitere Sparbücher mit dem Titel "Überbringer ohne Losungswort" eröffnet und behoben wurde oder wurden, sowie die beiden Sparbücher über den offiziellen Ablösebetrag, daß also M*****Schwarzgeldzahlungen als Ausmietungskosten erhalten hat;
1.8. Einvernahme der Zeugen Julia di L*****, Maria T***** und Josef T*****zum Beweis dafür, daß der Beschwerdeführer nicht für aussterbende oder gestorbene Mieter, sondern für lebende Altmieter große Geldbeträge aufgewendet hat, ohne daß die Wohnrechte beendet wurden;
1.9. Einvernahme des Zeugen Gerhard L*****zum Beweise der Aufwendungen der S*****-GesmbH und deren Tätigkeit im Zuge der Ausmietungen in Wien;
1.10. Einvernahme des Alexander D*****als Zeugen zum Beweis dafür, daß sowohl der Zeugin Anneliese D*****als auch dem Zeugen Dr. Hermann D*****und dem Zeugen Dr. Alfred R*****bekannt war, daß Alexander D*****eine freigemachte Wohnung in Wien, L*****straße 58 bezog, dort ohne Bezahlung von Miete oder Betriebskosten mindestens drei Jahre lang wohnte sowie zum Beweis dafür, daß Dr. R***** in freiwerdende Wohnungen Rumänen aufnahm, wobei hinsichtlich der sich aus diesen Wohnungen ergebenden Betriebskosten und Mieten die Zahlungen durch die S*****-GesmbH erfolgten und schließlich zum Beweis dafür, daß die Projektgestaltung und Abwicklung von vornherein mit Dr. R***** und Dr. F*****diesbezüglich abgesprochen war und auch Baumaßnahmen erst "mit erfolgter Ausmietung" gesetzt werden sollten;
1.11. Einvernahme des BezInsp. Heinz P***** sowie sämtlicher im Bericht der Bundespolizeidirektion Graz genannter Personen als Zeugen zum Beweis dafür, daß die dort angeführten Mitteilungen und Angaben unrichtig bzw. jedenfalls unvollständig sind;
1.12. Einvernahme des GrInsp. Josef W*****, Wirtschaftspolizei Wien, sowie des Herrn S*****und sämtlicher im Bericht der Wirtschaftspolizei Wien genannter Personen als Zeugen zum Beweis der Unvollständigkeit und Unrichtigkeit des Erhebungsberichtes, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß L*****die Mieter keinesfalls in sämtlichen Belangen vertreten hat und diesbezüglich ein offensichtliches Mißverständnis bestehen muß, weil L*****lediglich hinsichtlich der Verfahren der Betriebskostenabrechnungen eingeschritten ist, nicht jedoch hinsichtlich der Verfahren, die Ausmietungen betreffen.
1.13. Einvernahme der Zeugen Dr. J*****und Mag. P*****zum Beweis der bisher ergangenen Zahlungen der Firma S*****-GesmbH für das Objekt Annenstraße 7 und 7a seit 1. Jänner 1987, insbesondere jedoch seit Herbst 1987;
1.14. Einvernahme des Zeugen Otto R*****zum Beweis dafür, daß Aufwendungen, die zur Aufgabe seiner Stellung als unkündbarer Hausbesorger sowie seiner Mietrechte erforderlich waren, durch die S*****-GesmbH erfolgt sind;
1.15. Beischaffung eines Aktes des Finanzamtes Graz-Stadt sowie neuerliche Einvernahme der Zeugen Dr. Karl H***** und Dr. Romuald B*****sowie des Sachverständigen Dr. K***** zum Beweis einer Fülle, die rechtliche und wirtschaftliche Potenz der S*****-GesmbH und des Angeklagten betreffender Umstände (395 bis 397/Band XI) und zum Beweis dafür, daß die vom Beschwerdeführer anläßlich der Hauptverhandlung am 26. und 27. Mai 1992 angeführten Leistungen erbracht wurden und angefallen sind sowie die vom Beschwerdeführer angegebenen Ansprüche, insbesondere unter Berücksichtigung des Projektabbruches seitens der Firma S*****-GesmbH zu Recht bestehen.1.15. Beischaffung eines Aktes des Finanzamtes Graz-Stadt sowie neuerliche Einvernahme der Zeugen Dr. Karl H***** und Dr. Romuald B*****sowie des Sachverständigen Dr. K***** zum Beweis einer Fülle, die rechtliche und wirtschaftliche Potenz der S*****-GesmbH und des Angeklagten betreffender Umstände (395 bis 397/Band römisch elf) und zum Beweis dafür, daß die vom Beschwerdeführer anläßlich der Hauptverhandlung am 26. und 27. Mai 1992 angeführten Leistungen erbracht wurden und angefallen sind sowie die vom Beschwerdeführer angegebenen Ansprüche, insbesondere unter Berücksichtigung des Projektabbruches seitens der Firma S*****-GesmbH zu Recht bestehen.
2. Mangels einer korrespondierenden Verantwortung des Angeklagten über Zahlungen, die auf diese Art erweisbar wären, fehlt es auch den ganz allgemein auf Geldgebarung bezogenen Anträgen an jeder erkennbaren Sachdienlichkeit, weswegen sie als Erkundungsbeweise ebenfalls zu Recht der Abweisung verfielen.
Es handelt sich im einzelnen dabei um die Anträge auf:
2.1. Einvernahme der Zeugin Elisabeth L*****zum Beweis dafür, daß Dr. F*****,entgegen seinen Behauptungen, Geld weder per Bahnexpreß verschickt noch erhalten zu haben, derartige Geldversendungen tatsächlich "durchführte" (so die Beschwerdeschrift - im Hauptverhandlungsprotokoll: "erhielt" - 339, Band X);2.1. Einvernahme der Zeugin Elisabeth L*****zum Beweis dafür, daß Dr. F*****,entgegen seinen Behauptungen, Geld weder per Bahnexpreß verschickt noch erhalten zu haben, derartige Geldversendungen tatsächlich "durchführte" (so die Beschwerdeschrift - im Hauptverhandlungsprotokoll: "erhielt" - 339, Band römisch zehn);
2.2. Überprüfung der Buchhaltung von Dr. F***** und Dr. R***** sowie der S*****-GesmbH betreffend die Jahre 1980 bis 1991 zum Beweis des tatsächlichen Geldflußes und der von der S*****-GesmbH zugunsten R***** und F*****getätigten Aufwendungen.
3. Auch die Beweisanbote dafür, daß Dr. R*****dem Inhalt seiner Zeugenaussage zuwider den Liegenschaftskaufpreis (in der Höhe von 4,200.000 S) erhalten habe, lassen jedes Vorbringen über die Erfolgsaussichten der Beweisaufnahme vermissen. Ein solches Vorbringen wäre aber deswegen unabdingbar gewesen, weil der Angeklagte über Zeitpunkt und Form der behaupteten Zahlungen keine (überprüfbaren) Angaben machte und bloß davon ausging, daß nicht dokumentierte Barzahlungen vorgenommen worden seien (52 in Band IX; 441 zz verso, 441 bbb verso in ON 9, Band I).3. Auch die Beweisanbote dafür, daß Dr. R*****dem Inhalt seiner Zeugenaussage zuwider den Liegenschaftskaufpreis (in der Höhe von 4,200.000 S) erhalten habe, lassen jedes Vorbringen über die Erfolgsaussichten der Beweisaufnahme vermissen. Ein solches Vorbringen wäre aber deswegen unabdingbar gewesen, weil der Angeklagte über Zeitpunkt und Form der behaupteten Zahlungen keine (überprüfbaren) Angaben machte und bloß davon ausging, daß nicht dokumentierte Barzahlungen vorgenommen worden seien (52 in Band römisch neun; 441 zz verso, 441 bbb verso in ON 9, Band römisch eins).
Auch die Anträge auf:
3.1. Einvernahme des Notars Dr. R*****,
3.2. Einvernahme der Zeugin Renate P*****,
3.3. Beischaffung der Einkommens- und Vermögenssteuerakten des Dr. R*****,
3.4. Einvernahme des Notars Dr. B*****(auch: G*****, 93 und B*****, S 109, jeweils ON 714 in Band XX),3.4. Einvernahme des Notars Dr. B*****(auch: G*****, 93 und B*****, S 109, jeweils ON 714 in Band römisch zwanzig),
3.5. Einvernahme der Zeugen Ilse P***** (117 in ON 714 in Band XX = Ilse B*****, 394 in Band X), Dr. Bernhard F*****, Dr. P*****und Dr. Harald H*****3.5. Einvernahme der Zeugen Ilse P***** (117 in ON 714 in Band römisch zwanzig = Ilse B*****, 394 in Band römisch zehn), Dr. Bernhard F*****, Dr. P*****und Dr. Harald H*****
blieben demnach zu Recht unberücksichtigt.
4. Der Antrag auf Vernehmung von Personen zum Beweis dafür, daß keiner der Anleger auch nur vorübergehend geschädigt und den Zeichnern ausdrücklich bekannt war, daß der Angeklagte mit den Projekterstellungen zu tun hatte und hinter der Projektvertreibung stand sowie zum Beweis dafür, daß Anleger nicht geschädigt wurden und auch noch nie von einem allfälligen Schaden ausgegangen sind, ließ für den allein relevanten Teil des Beweisthemas, nämlich die Frage des Schadenseintritts, ebenfalls keine brauchbaren Ergebnisse erwarten. Insofern hätte es nämlich - wie bereits zu I. einleitend ausgeführt - einer Erläuterung bedurft, weshalb von Personen eine brauchbare Aufklärung erwartet werden kann, von denen der Angeklagte selbst behauptete, daß sie ihrerseits auf seine Informationen angewiesen seien (118 Band IX).4. Der Antrag auf Vernehmung von Personen zum Beweis dafür, daß keiner der Anleger auch nur vorübergehend geschädigt und den Zeichnern ausdrücklich bekannt war, daß der Angeklagte mit den Projekterstellungen zu tun hatte und hinter der Projektvertreibung stand sowie zum Beweis dafür, daß Anleger nicht geschädigt wurden und auch noch nie von einem allfälligen Schaden ausgegangen sind, ließ für den allein relevanten Teil des Beweisthemas, nämlich die Frage des Schadenseintritts, ebenfalls keine brauchbaren Ergebnisse erwarten. Insofern hätte es nämlich - wie bereits zu römisch eins. einleitend ausgeführt - einer Erläuterung bedurft, weshalb von Personen eine brauchbare Aufklärung erwartet werden kann, von denen der Angeklagte selbst behauptete, daß sie ihrerseits auf seine Informationen angewiesen seien (118 Band römisch neun).
II. Beweisanträge verfallen dann ohne Nichtigkeitssanktion der Ablehnung, wenn das Beweisthema unerheblich