§ 240 StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Der Vorsitzende befragt hierauf den Angeklagten um seinen Vor- und Familiennamen sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit, die Vornamen seiner Eltern, seinen Beruf, seine Anschrift und erforderlichenfalls über andere persönliche Verhältnisse und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit auf die vorzutragende Anklage und auf den Gang der Verhandlung.

In Kraft seit 01.03.1988 bis 31.12.9999
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