TE OGH 1989/6/20 11Os62/89

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Veröffentlicht am 20.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juni 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sanda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian B*** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.April 1989, GZ 6 a Vr 10.476/88-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian B*** des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SGG und des Vergehens nach dem § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.

Aus welchen Gründen das Schöffengericht die Verantwortung des leugnenden Angeklagten verwarf, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Hiebei nahm es insbesonders auf die von der Beschwerde relevierten Divergenzen in der Aussage des Belastungszeugen Marianus M*** ausdrücklich Bedacht und setzte sich eingehend mit den Angaben der Zeugin Dr.Martha M*** auseinander, aus deren Depositionen (S 114 f) es entgegen der Behauptung des Angeklagten ableitete, daß Marianus M*** seiner Mutter gegenüber niemals eine fälschliche Belastung des Christian B*** im Zusammenhang mit den inkriminierten Suchtgiftdelikten eingestand.

Auf die sinngemäße Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Mängelrüge, daß die im Urteil aus der Aussage der Zeugin Dr.Martha M*** gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für den Angeklagten auch günstigere denkbar wären, vermag der formale Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht gestützt zu werden.

Nach eingehender Prüfung der im Rahmen der Tatsachenrüge nach der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO vorgebrachten Einwände ergaben sich auch im übrigen gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen keine erheblichen Bedenken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E17624

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00062.89.0620.000

Dokumentnummer

JJT_19890620_OGH0002_0110OS00062_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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