TE OGH 1986/10/15 9Os140/86

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HONProf.Dr.Steininger, Dr.Horak, Dr.Lachner und Dr.Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Kastner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred H*** und Stanislav R*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Stanislav R*** sowie die Berufung des Angeklagten Alfred H*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 20.Juni 1986, GZ 11 Vr 559/86-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Stanislav R*** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (u.a.) der am 15.Jänner 1933 geborene jugoslawische Staatsangehörige Stanislav R*** (1.) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB und (2.) des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a (erster Fall) WaffenG schuldig erkannt. Darnach hat er

(zu 1.) am 19. März 1986 in Bruck an der Mur in Gesellschaft des Mitangeklagten Alfred H*** als Beteiligten fremde bewegliche Sachen, und zwar 35 Pistolen im Wert von 96.520 S, einen Revolver im Wert von 6.200 S, ein Jagdgewehr im Wert von 7.900 S, 270 Schuß Munition im Wert von 1.267 S, sohin im Gesamtwert von 111.887 S, dem Karl S*** durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und (zu 2.) in der Zeit zwischen dem 19. März und 17.April 1986 in Bruck an der Mur und Kapfenberg die zuvor genannten Faustfeuerwaffen unbefugt besessen.

Rechtliche Beurteilung

Nur der Angeklagte R*** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer (allein) auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt.

Das - zudem teils gar nicht

substantiierte - Beschwerdevorbringen läuft nämlich inhaltlich bloß auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus; wird darin doch lediglich versucht, die Beweiskraft der vom Erstgericht zur Widerlegung der (zwar in Richtung des Verbergens und - teilweisen - Verhandelns der verfahrensgegenständlichen Faustfeuerwaffen in Kenntnis deren Herkunft aus einem Einbruchsdiebstahl geständigen, die Begehung des Diebstahls jedoch leugnenden) Verantwortung des Angeklagten herangezogenen Verfahrensergebnisse, aufgrund derer das Schöffengericht in einer umfassenden, dem § 258 Abs 2 StPO entsprechenden Würdigung auf die Verübung des Einbruchsdiebstahls durch den Angeklagten geschlossen hat, nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen; formale Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO werden damit nicht dargetan.

Dies gilt auch für den Vorwurf einer vermeintlichen Unvollständigkeit der Urteilsgründe, die der Beschwerdeführer daraus abzuleiten sucht, daß sich das Erstgericht mit dem Umstand nicht auseinandergesetzt habe, daß am Tatort rote Wollfasern gefunden wurden, "während Stanislav R*** keinen roten Pullover besitzt", sowie daß man "ohne Bedenken an der Aussage der Margareta B*** vorbeigegangen sei, wonach in jener Nacht, wo Stanislav R*** angeblich ausnahmsweise später nach Hause gekommen ist, dessen Spuren im Schnee deutlich ersichtbar waren", während sich aus der von den Sicherheitsbehörden angefertigten Lichtbildermappe ergebe, daß "am 19. März 1986 kein Neuschnee gelegen war". Denn angesichts dessen, daß nach den im Wege denkrichtiger Schlußfolgerungen gewonnenen, sohin mit Mängelrüge nicht bekämpfbaren (SSt 11/46 uva) Urteilsannahmen (vgl. S 362, 365 ff) auch der Mitangeklagte H*** dem Beschwerdeführer, nachdem dieser zwei

Mauerdurchbrüche gestemmt hatte, in den Verkaufsraum des Waffengeschäftes zwecks Abtransports der Diebsbeute gefolgt war, sodaß die erwähnten Fasern auch von seiner Bekleidung stammen konnten, erübrigte sich eine gesonderte Erörterung der beim durchgestemmten Mauerwerk sichergestellten rotfarbenen Wollfasern im Interesse einer gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO gebotenen gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe ebenso wie ein Eingehen auf jenen von der Beschwerde aus dem Zusammenhang gerissen und zudem gar nicht aktengetreu wiedergegebenen Teil der - die Tatbegehung durch den Angeklagten jedenfalls nicht ausschließenden (vgl. S 185, 352) - Angaben der Zeugin B***. Bei dem Einwand schließlich, "im übrigen fehlen sämtliche Gründe für die behauptete Täterschaft des Zweitangeklagten (R***) gemäß § 36 WaffenG", ignoriert die Beschwerde das insoweit vom Erstgericht herangezogene Geständnis des Angeklagten über den Besitz der - zum Teil sogar in seiner Wohnung sichergestellten - Faustfeuerwaffen (S 366 iVm 131, 273, 348). Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.

Anmerkung

E09445

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00140.86.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19861015_OGH0002_0090OS00140_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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