Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Aktenwidrigkeit begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO.Aktenwidrigkeit begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen des Paragraph 258, Absatz 2, StPO.
Anmerkung
Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte