Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 1978
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schnattinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinrich A und andere wegen Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von den Angeklagten Heinrich A und Paul B gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 14. Juni 1978, GZ. 4 a Vr 341/unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schnattinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinrich A und andere wegen Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 15, 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von den Angeklagten Heinrich A und Paul B gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 14. Juni 1978, GZ. 4 a römisch fünf r 341/
78-18, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Helbig-Neupauer und Dr. Hartenau sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 17-jährige beschäftigungslose Heinrich A und der gleichaltrige, ebenfalls beschäftigungslose Paul B des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 StGB sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 17-jährige beschäftigungslose Heinrich A und der gleichaltrige, ebenfalls beschäftigungslose Paul B des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 15, 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins
und Abs. 3 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 129 StGB unter Anwendung des § 28 StGB sowie des § 11 JGG zu je 3 (drei) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.und Absatz 3, StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 129, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB sowie des Paragraph 11, JGG zu je 3 (drei) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei beiden Angeklagten als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen zweier Straftaten und das Gesellschaftsverhältnis, als mildernd hingegen das Teilgeständnis, die Bereitwilligkeit zur Schadensgutmachung, die ungünstigen Erziehungsverhältnisse und daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 5. Oktober 1978, GZ. 12 Os 139/78-4, zurückgewiesen, sodaß im Gerichtstag nur mehr über die Berufungen zu entscheiden war. Dabei streben beide Angeklagten eine Herabsetzung der Strafe, der Angeklagte B überdies die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.
Rechtliche Beurteilung
Beide Berufungen sind nicht begründet.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe hinsichtlich beider Angeklagter im wesentlichen richtig festgestellt; dem Gesellschaftsverhältnis kommt allerdings keine gesonderte erschwerende Wirkung zu, weil es ohnedies die Diebstahlsqualifikation nach § 127 Abs. 2 Z 1 StGB begründet, somit bei der Strafbemessung nicht gesondert berücksichtigt werden darf. Daß der Angeklagte A als Folge der seinerzeit erlittenen Kopfverletzung an Kreislaufstörungen, Benommenheit und Konzentrationsschwäche leidet, vermag gegebenenfalls weder als Verstandesschwäche im Sinne des § 34 Z 1 StGB noch als Umstand gewertet zu werden, der einem Schuldausschließungsgrund nahekommt (§ 34 Z 11 StGB). Von einer besonders verlockenden Gelegenheit, wie sie der Angeklagte B behauptet, kann keine Rede sein, ebensowenig von einer Unbesonnenheit. Das jugendliche Alter des Angeklagten, das dieser Berufungswerber besonders berücksichtigt wissen will, hatte ohnedies die Anwendung des § 11 JGG zur Folge, hat also schon bei der gesetzlichen Strafdrohung seinen Niederschlag gefunden. Beide Berufungswerber vermochten mithin keinen Fehler bei Ermittlung der maßgebenden Strafbemessungsgründe aufzuzeigen.Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe hinsichtlich beider Angeklagter im wesentlichen richtig festgestellt; dem Gesellschaftsverhältnis kommt allerdings keine gesonderte erschwerende Wirkung zu, weil es ohnedies die Diebstahlsqualifikation nach Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB begründet, somit bei der Strafbemessung nicht gesondert berücksichtigt werden darf. Daß der Angeklagte A als Folge der seinerzeit erlittenen Kopfverletzung an Kreislaufstörungen, Benommenheit und Konzentrationsschwäche leidet, vermag gegebenenfalls weder als Verstandesschwäche im Sinne des Paragraph 34, Ziffer eins, StGB noch als Umstand gewertet zu werden, der einem Schuldausschließungsgrund nahekommt (Paragraph 34, Ziffer 11, StGB). Von einer besonders verlockenden Gelegenheit, wie sie der Angeklagte B behauptet, kann keine Rede sein, ebensowenig von einer Unbesonnenheit. Das jugendliche Alter des Angeklagten, das dieser Berufungswerber besonders berücksichtigt wissen will, hatte ohnedies die Anwendung des Paragraph 11, JGG zur Folge, hat also schon bei der gesetzlichen Strafdrohung seinen Niederschlag gefunden. Beide Berufungswerber vermochten mithin keinen Fehler bei Ermittlung der maßgebenden Strafbemessungsgründe aufzuzeigen.
Unter Berücksichtigung der Schuld beider Angeklagter und ihrer Täterpersönlichkeit ist das vom Erstgericht gefundene Strafmaß durchaus angemessen, weshalb zu einer Herabsetzung der Strafen kein Anlaß bestand. Von einem beträchtlichen überwiegen der Milderungsgründe, wie dies § 41 StGB voraussetzt, kann keine Rede sein. Eine bedingte Strafnachsicht, wie sie der Angeklagte B anstrebt, kam schon mit Rücksicht auf das Vorleben dieses Angeklagten nicht in Betracht.Unter Berücksichtigung der Schuld beider Angeklagter und ihrer Täterpersönlichkeit ist das vom Erstgericht gefundene Strafmaß durchaus angemessen, weshalb zu einer Herabsetzung der Strafen kein Anlaß bestand. Von einem beträchtlichen überwiegen der Milderungsgründe, wie dies Paragraph 41, StGB voraussetzt, kann keine Rede sein. Eine bedingte Strafnachsicht, wie sie der Angeklagte B anstrebt, kam schon mit Rücksicht auf das Vorleben dieses Angeklagten nicht in Betracht.
Sohin mußte beiden Berufungen ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0120OS00139.78.1109.000Dokumentnummer
JJT_19781109_OGH0002_0120OS00139_7800000_000