RS OGH 2024/3/21 14Os138/04; 14Os140/04; 14Os18/05m; 11Os70/05m; 11Os99/05a; 13Os102/05g; 15Os94/08z

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Veröffentlicht am 21.12.2004
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Rechtssatz

Dem in § 205 Abs 1 StGB idF nach dem StRÄG 2004 verwendeten Begriff "wehrlos" kommt derselbe Bedeutungsinhalt zu wie dem Ausdruck "widerstandsunfähig" in der alten Fassung. Da die Strafdrohung der neuen Bestimmung keine Untergrenze aufweist, ist das neue Gesetz für den Angeklagten in seinen Gesamtwirkungen günstiger als jenes, das zur Zeit der Tat gegolten hat, sodass es nach § 61 StGB anzuwenden ist.Dem in Paragraph 205, Absatz eins, StGB in der Fassung nach dem StRÄG 2004 verwendeten Begriff "wehrlos" kommt derselbe Bedeutungsinhalt zu wie dem Ausdruck "widerstandsunfähig" in der alten Fassung. Da die Strafdrohung der neuen Bestimmung keine Untergrenze aufweist, ist das neue Gesetz für den Angeklagten in seinen Gesamtwirkungen günstiger als jenes, das zur Zeit der Tat gegolten hat, sodass es nach Paragraph 61, StGB anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119550

Im RIS seit

20.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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