RS OGH 2003/12/17 13Os151/03, 13Os143/11w, 12Os102/12k, 14Os119/13a, 17Os37/14s, 12Os165/14b, 15Os5/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2003
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Norm

StGB §1
StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10 A
ABGB §6
ABGB §7

Rechtssatz

Die Unrichtigkeit einer Gesetzesauslegung wird stets prozessförmig aufgezeigt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, warum der allgemeine oder besondere Sprachgebrauch des Gesetzes von demjenigen des Erstgerichtes bei der Auslegung der angewendeten Bestimmungen des materiellen Rechts abweicht, der Gesetzeskontext eine spezifisch andere Bedeutung nahe legt, der historische Gesetzgeber eine andere Bedeutung bezweckt, durch eine von der Ansicht des Erstgerichtes verschiedene Auslegung ein Wertungswiderspruch vermieden wird oder schließlich die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, an den Verfassungsprinzipien gemessen, keinen Bestand haben kann. Prozessförmiges - maW methodisch vertretbares - Rechtsmittelvorbringen vollzieht sich innerhalb der Regeln von Logik und Grammatik. Eine Aufforderung an den Obersten Gerichtshof zu nicht methodengerechter Gesetzesauslegung wäre angesichts der verfassungsmäßigen Gesetzesbindung (auch) der ordentlichen Gerichte (Art 18 Abs 1, 89 B-VG) von vornherein aussichtslos.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 151/03
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 13 Os 151/03
  • 13 Os 143/11w
    Entscheidungstext OGH 15.12.2011 13 Os 143/11w
    Auch
  • 12 Os 102/12k
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 12 Os 102/12k
    nur: Die Unrichtigkeit einer Gesetzesauslegung wird nur prozessförmig aufgezeigt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, warum der allgemeine oder besondere Sprachgebrauch des Gesetzes von demjenigen des Erstgerichts bei der Auslegung der angewendeten Bestimmungen des materiellen Rechts abweicht, der Gesetzeskontext eine spezifisch andere Bedeutung nahe legt, der historische Gesetzgeber eine andere Bedeutung bezweckt, durch eine von der Ansicht des Erstgerichts verschiedene Auslegung ein Wertungswiderspruch vermieden wird oder schließlich die Rechtsauffassung des Erstgerichts, an den Verfassungsprinzipien gemessen, keinen Bestand haben kann. (T1)
  • 14 Os 119/13a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 14 Os 119/13a
    Vgl auch
  • 17 Os 37/14s
    Entscheidungstext OGH 13.10.2014 17 Os 37/14s
    Auch
  • 12 Os 165/14b
    Entscheidungstext OGH 05.03.2015 12 Os 165/14b
    Auch
  • 15 Os 5/20d
    Entscheidungstext OGH 04.03.2020 15 Os 5/20d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118416

Im RIS seit

16.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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