Norm
StPO §281 Abs1 Z9 litaRechtssatz
Die Rechtsrüge hat darzulegen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen.
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte