RS OGH 2003/2/13 15Os1/03, 15Os15/03, 15Os31/03, 15Os3/03 (15Os4/03), 15Os33/03, 13Os56/03, 15Os134/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2003
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Norm

StPO §281 Abs1 Z9 lita
StPO §281 Abs1 Z10 A

Rechtssatz

Die Rechtsrüge hat darzulegen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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