TE OGH 2009/2/19 12Os190/08w

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Veröffentlicht am 19.02.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Josef G***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 9. Oktober 2008, GZ 35 Hv 136/08g-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf Unterbringung des Betroffenen Josef G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt. Nominell gestützt auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO (inhaltlich auch Z 9 lit a) strebt die Staatsanwaltschaft eine Subsumtion der Anlasstat unter den Tatbestand der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB an.

Gegenstand der Rechtsrüge - wie auch der Subsumtionsrüge - ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (vgl RIS-Justiz RS0117247).

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen äußerte der Betroffene gegenüber Mag. Martin C***** am Telefon, „dass noch ein Mord passieren werde, wenn er seine Vase nicht erhalten sollte und dass auch er - gemeint Mag. Martin C***** - daran werde glauben müssen" (US 4). Im Rahmen beweiswürdigender und rechtlicher Überlegungen ergänzte das Schöffengericht, dass damit keine gefährliche Drohung mit dem Tod gemeint war; vielmehr sei von einer bloßen Übertreibung des Betroffenen auszugehen (US 5).

Während die Frage der Eignung einer Drohung begründete Besorgnis einzuflößen Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist, betrifft die Ernstlichkeit einer sich nach ihrem Wortlaut als Drohung manifestierenden Äußerung wie auch deren Sinn und Bedeutungsinhalt ausschließlich den Tatsachenbereich (vgl Jerabek in WK2 § 74 Rz 34). Indem die Nichtigkeitsbeschwerde in der inkriminierten Äußerung sehr wohl eine gegen Mag. Martin C***** gerichtete Drohung mit dem Tod erblickt, weicht sie von den gegenteiligen, im Urteil hinreichend deutlich zum Ausdruck gebrachten Feststellungen zum Bedeutungsinhalt dieser Bekundung ab und verfehlt solcherart eine prozessordnungsgemäße Darstellung des betreffenden materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Anmerkung

E9039912Os190.08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00190.08W.0219.000

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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