RS OGH 2026/2/25 11Os31/75; 9Os71/75; 10Os121/75; 12Os143/77; 13Os183/08y; 13Os44/11m; 12Os107/13x;

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Veröffentlicht am 05.06.1975
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Rechtssatz

Die Günstigkeitsprüfung ist für jede urteilsgegenständliche Tat, das heißt jeden zu beurteilenden Sachverhalt ("Faktum") gesondert vorzunehmen (hier: Realkonkurrenz von Sachbeschädigung mit einem strenger strafbaren Einsteigdiebstahl und Gesellschaftsdiebstahl, bei dem sich die rechtliche Beurteilung der Sachbeschädigung nicht strafbestimmend auswirkt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089011

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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