Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Gsellmann in der Strafsache gegen Andreas L* wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB idF BGBl 1974/60 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Jugendschöffengericht vom 16. April 2019, GZ 38 Hv 81/18a-56, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, und des Verteidigers Dr. Köllensperger sowie der Privatbeteiligtenvertreterin MMag. Dr. Stadler zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Gsellmann in der Strafsache gegen Andreas L* wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB in der Fassung BGBl 1974/60 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Jugendschöffengericht vom 16. April 2019, GZ 38 Hv 81/18a-56, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, und des Verteidigers Dr. Köllensperger sowie der Privatbeteiligtenvertreterin MMag. Dr. Stadler zu Recht erkannt:
Spruch
In teilweiser Stattgebung und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt,
a./ im Schuldspruch 4./,
b./ im Schuldspruch 8./ in Ansehung der zum Nachteil der B* L* begangenen Taten,
c./ im Schuldspruch 6./ in Ansehung der vor dem 1. Jänner 2016 liegenden Taten,
d./ in der Subsumtion der vom Schuldspruch 6./ umfassten, nach dem 31. Dezember 2015 liegenden Taten (auch) nach § 218 Abs 1 StGB ersatzlos,d./ in der Subsumtion der vom Schuldspruch 6./ umfassten, nach dem 31. Dezember 2015 liegenden Taten (auch) nach Paragraph 218, Absatz eins, StGB ersatzlos,
demzufolge auch im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche der B* L* aufgehoben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird verworfen.
Die Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung (mit Ausnahme von Punkt d./) wird in der Sache selbst erkannt:
Andreas L* wird gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen, er habe in E*Andreas L* wird gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen, er habe in E*
I./ von November 1996 bis zum Jahr 1999, mit seiner am 10. November 1985 geborenen Schwester B* L* in einer Unzahl von Angriffen eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, nämlich vaginale Penetration mit mehreren Fingern sowie der Faust, unternommen, und damit „teilweise mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person“, teilweise mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder an sich vornehmen lassen,römisch eins./ von November 1996 bis zum Jahr 1999, mit seiner am 10. November 1985 geborenen Schwester B* L* in einer Unzahl von Angriffen eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, nämlich vaginale Penetration mit mehreren Fingern sowie der Faust, unternommen, und damit „teilweise mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person“, teilweise mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder an sich vornehmen lassen,
II./ von Anfang 2009 bis 31. Dezember 2015 in wiederholten Angriffen an seiner am 19. Februar 2002 geborenen Nichte S* L* eine geschlechtliche Handlung vorgenommen bzw diese durch intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in deren Würde verletzt.römisch zwei./ von Anfang 2009 bis 31. Dezember 2015 in wiederholten Angriffen an seiner am 19. Februar 2002 geborenen Nichte S* L* eine geschlechtliche Handlung vorgenommen bzw diese durch intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in deren Würde verletzt.
Die Privatbeteiligte B* L* wird mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit ihren Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung verwiesen.
Zur Strafneubemessung wird die Sache an das Landesgericht Wels verweisen.
Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche der B* L* wird der Angeklagte auf die Aufhebung und die Verweisung auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Der Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche der I* H* und der S* L* wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas L* „der“ (vgl aber 14 Os 172/11t [verstärkter Senat]) Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB idF BGBl 1974/60 (1./), der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (2./), der „Verbrechen der Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBL 1974/60 bzw. der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB idF BGBl 1989/242“ (3./a./), der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB idF BGBl 1989/242 (3./b./), der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (4./), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (5./), der „Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 und 1a StGB“ (6./), der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 und Abs 3 StGB idF BGBl 1988/599 (7./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB (8./), der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB (9./) und des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1 StGB (10./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas L* „der“ vergleiche aber 14 Os 172/11t [verstärkter Senat]) Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (1./), der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (2./), der „Verbrechen der Notzucht nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBL 1974/60 bzw. der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl 1989/242“ (3./a./), der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 (3./b./), der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (4./), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (5./), der „Vergehen der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins und eins a StGB“ (6./), der Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins und Absatz 3, StGB in der Fassung BGBl 1988/599 (7./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB (8./), der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB (9./) und des Vergehens der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Absatz eins, StGB (10./) schuldig erkannt.
Danach hat er „in A* und E*
1.) in der Zeit zwischen Anfang 1988 bis Mitte 1993 in E* in einer Unzahl von Angriffen mit der am 17. 01. 1980 geborenen I* H* den Beischlaf unternommen, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 StGB), nämlich eine akute Belastungsreaktion und posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer instabilen Persönlichkeitsstörung, zur Folge hatte;1.) in der Zeit zwischen Anfang 1988 bis Mitte 1993 in E* in einer Unzahl von Angriffen mit der am 17. 01. 1980 geborenen I* H* den Beischlaf unternommen, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, StGB), nämlich eine akute Belastungsreaktion und posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer instabilen Persönlichkeitsstörung, zur Folge hatte;
2.) in der Zeit zwischen Anfang 1988 bis Mitte 1993 in E* in einer Unzahl von Angriffen mit der am 17. 01. 1980 geborenen I* H* dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen, nämlich Oralverkehr sowie vaginale Penetrationen mit dem Finger und einem Dildo, unternommen;
3.a) durch die zu 1.) geschilderten Handlungen I* H* mit Gewalt gegen ihre Person oder durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89), indem er sie niederdrückte, festhielt, und würgte, bzw. ihr ein Messer hinhielt bzw. mit einem Messer drohte, widerstandsunfähig gemacht und in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf missbraucht;3.a) durch die zu 1.) geschilderten Handlungen I* H* mit Gewalt gegen ihre Person oder durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,), indem er sie niederdrückte, festhielt, und würgte, bzw. ihr ein Messer hinhielt bzw. mit einem Messer drohte, widerstandsunfähig gemacht und in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf missbraucht;
3.b) durch die zu 1.) und 2.) geschilderten Handlungen I* H* durch Gewalt bzw. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er sie niederdrückte, festhielt, ihren Kopf zu seinem Genitalbereich drückte, sie würgte und ihr ein Messer hinhielt bzw. mit einem Messer drohte, zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt;
4.) zwischen November 1996 bis zumindest Ende September 1998 in E*, mit der am 10. 11. 1985 geborenen B* L* in einer Unzahl von Angriffen eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, nämlich vaginale Penetration mit mehreren Fingern bzw. der Faust, unternommen;
5.) zwischen 01. 05. 2009 und 30. 09. 2009 in einem nicht mehr näher feststellbaren Ort in Oberösterreich an der am 19. 02. 2002 geborenen S* L* außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er dieser das T-Shirt hochzog und sie an ihren Brüsten betastete;5.) zwischen 01. 05. 2009 und 30. 09. 2009 in einem nicht mehr näher feststellbaren Ort in Oberösterreich an der am 19. 02. 2002 geborenen S* L* außer dem Fall des Paragraph 206, eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er dieser das T-Shirt hochzog und sie an ihren Brüsten betastete;
6.) zwischen Anfang 2009 und Ende 2017 in E* in wiederholten Angriffen an der am 19. 02. 2002 geborenen S* L* eine geschlechtliche Handlung vorgenommen bzw diese durch intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in deren Würde verletzt;
7.) durch die zu 1.) und 3.a) geschilderten Tathandlungen an seiner Schwester den Beischlaf vollzogen;
8.) durch die zu 2.), 3.b) und 4.) geschilderten Tathandlungen teilweise mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, teilweise mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder an sich vornehmen lassen;
9.) Im Zeitraum Anfang 2011 bis Ende 2016 in E* pornographische Darstellungen einer unmündigen Person verschafft bzw. besessen, nämlich die in der Beilage 1.a und 2.a enthaltenen Bilder zeigend reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen der Genitalien bzw. Schamgegend Minderjähriger bzw. eine wirklichkeitsnahe Abbildung einer geschlechtlichen Handlung einer unmündigen Person an einer anderen Person;
10.) zwischen 20. 05. 2018 und 29. 05. 2018 in E* mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Zuführung von Energie dient, Energie entzogen, indem er ein Stromkabel im Zählerschrank des Dr. Heinz S* steckte und sein Entfeuchtungsgerät ansteckte“.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, „9“ und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a,, „9“ und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Rechtliche Beurteilung
Diese ist – wie auch die Generalprokuratur aufzeigt – teilweise berechtigt:
Zutreffend führt der Beschwerdeführer aus, dass die Nichtannahme von Verjährung (Z 9 lit b) der dem Schuldspruch 4./ – und dem Schuldspruch 8./, soweit dieser sich auf die zu Schuldspruch 4./ dargestellten Taten bezieht – zugrunde liegenden Taten auf Basis des Urteilssachverhalts unschlüssig ist (RIS-Justiz RS0122332 [T1]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 602).Zutreffend führt der Beschwerdeführer aus, dass die Nichtannahme von Verjährung (Ziffer 9, Litera b,) der dem Schuldspruch 4./ – und dem Schuldspruch 8./, soweit dieser sich auf die zu Schuldspruch 4./ dargestellten Taten bezieht – zugrunde liegenden Taten auf Basis des Urteilssachverhalts unschlüssig ist (RIS-Justiz RS0122332 [T1]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 602).
Die Frage der Verjährung ist auf der Basis des im Entscheidungszeitpunkt geltenden Gesetzes zu beantworten, nach einer früheren Rechtslage hingegen nur dann, wenn unter deren Geltung die Verjährung bereits eingetreten war, der Täter also bereits unter dem früheren Recht straflos wurde (RIS-Justiz RS0072368 [T1]).
Die nach verschiedenen Gruppen von Strafdrohungen gestaffelte Dauer der Verjährungsfrist richtet sich jeweils nach dem Strafrahmen (vgl zu diesem Begriff Ratz, WK-StPO § 281 Rz 666), bei Idealkonkurrenz nach dem höchsten Strafrahmen der zusammentreffenden strafbaren Handlungen (RIS-Justiz RS0113960; Marek in WK2 StGB § 57 Rz 11).Die nach verschiedenen Gruppen von Strafdrohungen gestaffelte Dauer der Verjährungsfrist richtet sich jeweils nach dem Strafrahmen vergleiche zu diesem Begriff Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 666), bei Idealkonkurrenz nach dem höchsten Strafrahmen der zusammentreffenden strafbaren Handlungen (RIS-Justiz RS0113960; Marek in WK2 StGB Paragraph 57, Rz 11).
Nach den Feststellungen wurden die von den genannten Schuldsprüchen umfassten Taten von November 1996 bis September 1998 gesetzt und einer mit sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung (§ 207 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60) sowie einer mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohten strafbaren Handlung (§ 212 Abs 1 „Z 1 und“ Z 2 StGB; siehe aber zur Idealkonkurrenz beim Günstigkeitsvergleich RIS-Justiz RS0119085 [T5]) subsumiert. Die Verjährungsfrist beträgt daher nach dem (insoweit unverändert geblieben) § 57 Abs 3 dritter Fall StGB fünf Jahre und lief somit grundsätzlich mit Ende September 2003 ab.Nach den Feststellungen wurden die von den genannten Schuldsprüchen umfassten Taten von November 1996 bis September 1998 gesetzt und einer mit sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung (Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60) sowie einer mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohten strafbaren Handlung (Paragraph 212, Absatz eins, „Z 1 und“ Ziffer 2, StGB; siehe aber zur Idealkonkurrenz beim Günstigkeitsvergleich RIS-Justiz RS0119085 [T5]) subsumiert. Die Verjährungsfrist beträgt daher nach dem (insoweit unverändert geblieben) Paragraph 57, Absatz 3, dritter Fall StGB fünf Jahre und lief somit grundsätzlich mit Ende September 2003 ab.
Allerdings sah § 58 Abs 3 Z 3 StGB in der vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. April 2004 in Kraft gestandenen Fassung BGBl I 1998/153 vor, dass die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach – unter anderem – §§ 206 f StGB nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Gemäß Art V Abs 3 des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 ist die Bestimmung des § 58 Abs 3 Z 3 StGB in der geänderten Fassung auch auf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangene Taten anzuwenden, sofern – wie hier – die Strafbarkeit in diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen ist.Allerdings sah Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB in der vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. April 2004 in Kraft gestandenen Fassung BGBl I 1998/153 vor, dass die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach – unter anderem – Paragraphen 206, f StGB nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 3, des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 ist die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB in der geänderten Fassung auch auf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangene Taten anzuwenden, sofern – wie hier – die Strafbarkeit in diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen ist.
Solcherart lief die Verjährungsfrist fünf Jahre nach Erreichung des 18. Lebensjahres der B* L* am 9. November 2008 ab. Feststellungen zu verjährungshemmenden Ereignissen innerhalb dieser Frist hat das Erstgericht nicht getroffen. Sie sind nach der Aktenlage nicht zu erwarten, weshalb insoweit mit Aufhebung der Schuldsprüche 4./ und 8./ in Ansehung der zum Nachteil der B* L* begangenen Taten (§ 288 Abs 2 StPO) und sofortigem Freispruch vorzugehen war (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO).Solcherart lief die Verjährungsfrist fünf Jahre nach Erreichung des 18. Lebensjahres der B* L* am 9. November 2008 ab. Feststellungen zu verjährungshemmenden Ereignissen innerhalb dieser Frist hat das Erstgericht nicht getroffen. Sie sind nach der Aktenlage nicht zu erwarten, weshalb insoweit mit Aufhebung der Schuldsprüche 4./ und 8./ in Ansehung der zum Nachteil der B* L* begangenen Taten (Paragraph 288, Absatz 2, StPO) und sofortigem Freispruch vorzugehen war (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO).
Zufolge Kassation der genannten Schuldsprüche war der Ausspruch über die Strafe sowie jener über die privatrechtlichen Ansprüche der B* L* aufzuheben.
Aufgrund des Freispruchs war die genannte Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.Aufgrund des Freispruchs war die genannte Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Darauf war der Angeklagte mit seiner Berufung gegen das B* L* betreffende Adhäsionserkenntnis zu verweisen.
Der weiteren Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde ist unter dem Aspekt des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO voranzustellen:Der weiteren Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde ist unter dem Aspekt des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO voranzustellen:
A./ Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil im Schuldspruch 6./ nicht geltend gemachte Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO anhaftet, die zum Nachteil des Angeklagten wirkt und daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – von Amts wegen aufzugreifen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):A./ Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil im Schuldspruch 6./ nicht geltend gemachte Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO anhaftet, die zum Nachteil des Angeklagten wirkt und daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – von Amts wegen aufzugreifen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):
Nach den tatrichterlichen Feststellungen berührte der Angeklagte von Anfang 2009 bis Ende 2017 in einer Vielzahl von Angriffen bei Umarmungen im Zuge von Begrüßungen „intensiv das Gesäß“ der S* L*, indem er „beide Hände mittig auf das Gesäß des Opfers legte“ und sich auch nach der Begrüßung immer bewusst neben das Opfer stellte und „dabei eine Hand am Gesäß des Opfers“ behielt (US 7 f). Dabei hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, bei S* L* „eine negative Gefühlsempfindung [...] hervorzurufen“ und das Opfer „durch die intensiven Berührungen einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle, dem Gesäß, […] in seiner Würde“ zu verletzen (US 8 f).
Eine geschlechtliche Handlung an einer Person im Sinn des § 218 Abs 1 Z 1 StGB nimmt vor, wer diese (sei es über der Kleidung) intensiv im Bereich des Geschlechtsorgans, des Analbereichs oder der weiblichen Brust berührt oder wer seinen Geschlechtsteil derart mit dem Körper des Opfers kontaktiert (Philipp in WK2 StGB § 218 Rz 6). Die angeführten tatrichterlichen Feststellungen vermögen daher die Subsumtion nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB nicht zu tragen, sodass diese ersatzlos zu entfallen hatte.Eine geschlechtliche Handlung an einer Person im Sinn des Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nimmt vor, wer diese (sei es über der Kleidung) intensiv im Bereich des Geschlechtsorgans, des Analbereichs oder der weiblichen Brust berührt oder wer seinen Geschlechtsteil derart mit dem Körper des Opfers kontaktiert (Philipp in WK2 StGB Paragraph 218, Rz 6). Die angeführten tatrichterlichen Feststellungen vermögen daher die Subsumtion nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nicht zu tragen, sodass diese ersatzlos zu entfallen hatte.
Allerdings erfüllen sie den Tatbestand des § 218 Abs 1a StGB. Dieser trat jedoch erst am 1. Jänner 2016 in Kraft (BGBl I 2015/112), sodass die vom Erstgericht in Ansehung des Zeitraums von Anfang 2009 bis 31. Dezember 2015 vorgenommene Subsumtion nach § 218 Abs 1a StGB gegen den Grundsatz nullum crimen, nulla poena sine lege (§ 1 StGB) verstößt (Z 9 lit a). In diesem Umfang war daher der Schuldspruch aufzuheben (§ 288 Abs 2 StPO) und mit Freispruch vorzugehen (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO).Allerdings erfüllen sie den Tatbestand des Paragraph 218, Absatz eins a, StGB. Dieser trat jedoch erst am 1. Jänner 2016 in Kraft (BGBl I 2015/112), sodass die vom Erstgericht in Ansehung des Zeitraums von Anfang 2009 bis 31. Dezember 2015 vorgenommene Subsumtion nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB gegen den Grundsatz nullum crimen, nulla poena sine lege (Paragraph eins, StGB) verstößt (Ziffer 9, Litera a,). In diesem Umfang war daher der Schuldspruch aufzuheben (Paragraph 288, Absatz 2, StPO) und mit Freispruch vorzugehen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO).
B./ Überdies haften der angefochtenen Entscheidung weitere, vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Subsumtionsfehler (Z 10) an:B./ Überdies haften der angefochtenen Entscheidung weitere, vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Subsumtionsfehler (Ziffer 10,) an:
I./ Das Erstgericht hat den Beschwerdeführer zum Schuldspruch 1./ mehrerer Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB idF BGBl 1974/60 schuldig erkannt (US 3). Unabhängig von der anzuwendenden Rechtssphäre (siehe dazu III./) ist eine mehrfache Unterstellung unter den Qualifikationstatbestand (§ 206 Abs 2 erster Fall StGB idF BGBl 1974/60) im Hinblick auf das Gebot der Vermeidung der doppelten Anlastung ein und desselben Taterfolgs nicht vorzunehmen (RIS-Justiz RS0120828).römisch eins./ Das Erstgericht hat den Beschwerdeführer zum Schuldspruch 1./ mehrerer Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB in der Fassung BGBl 1974/60 schuldig erkannt (US 3). Unabhängig von der anzuwendenden Rechtssphäre (siehe dazu römisch drei./) ist eine mehrfache Unterstellung unter den Qualifikationstatbestand (Paragraph 206, Absatz 2, erster Fall StGB in der Fassung BGBl 1974/60) im Hinblick auf das Gebot der Vermeidung der doppelten Anlastung ein und desselben Taterfolgs nicht vorzunehmen (RIS-Justiz RS0120828).
II./ Die zum Schuldspruch 7./ vorgenommene Subsumtion (auch) nach § 211 Abs 1 StGB idF BGBl 1988/599 und zum Schuldspruch 8./ (auch) nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB erfolgte schon deshalb zu Unrecht, weil der Beschwerdeführer mit seiner Schwester nicht in gerader oder absteigender Linie verwandt ist (vgl dazu Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 72 Rz 5, 8).römisch zwei./ Die zum Schuldspruch 7./ vorgenommene Subsumtion (auch) nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1988/599 und zum Schuldspruch 8./ (auch) nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB erfolgte schon deshalb zu Unrecht, weil der Beschwerdeführer mit seiner Schwester nicht in gerader oder absteigender Linie verwandt ist vergleiche dazu Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 72, Rz 5, 8).
III./ Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen wurden. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Tatzeit gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren (§ 61 StGB).römisch drei./ Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen wurden. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Tatzeit gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren (Paragraph 61, StGB).
Anknüpfungspunkt des nach dem zweiten Satz des § 61 StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleichs ist die Tat, also der im Urteil festgestellte Lebenssachverhalt. Dabei wird die Anordnung, zu prüfen, ob die Gesetze, die im Tatzeitpunkt gegolten haben, für den Täter „in ihrer Gesamtauswirkung“ nicht günstiger waren als die jeweils aktuellen (RIS-Justiz RS0118096 und RS0119085, Höpfel in WK2 StGB § 61 Rz 13), einhellig dahin verstanden, dass eine Kombination aus den in Rede stehenden Rechtsschichten unzulässig ist. Dies hat zur Folge, dass auch im Fall der Idealkonkurrenz eine solche Kombination nicht möglich ist, somit der zu beurteilende Lebenssachverhalt – nach Maßgabe des § 61 zweiter Satz StGB – entweder dem Urteilszeit- oder dem Tatzeitrecht zu unterstellen ist (RIS-Justiz RS0089011 [T3], RS0119085 [T5]). Zwischengesetze, also Normen, die zum Zeitpunkt der Tat noch nicht und bei Urteilsfällung erster Instanz nicht mehr dem Rechtsbestand angehörten, haben bei diesem Vergleich außer Betracht zu bleiben (RIS-Justiz RS0114587). Bei Änderung der Rechtslage nach der erstinstanzlichen Entscheidung ist weiters zu berücksichtigen: Beschränkt sich – wie hier – im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde die Kompetenz des Obersten Gerichtshofs auf eine Richtigkeitskontrolle des erstinstanzlichen Urteils, kommt es für den Günstigkeitsvergleich nur darauf an, welches Recht im Entscheidungszeitpunkt erster Instanz anzuwenden war (Ratz, WK-StPO § 288 Rz 34 f mwN; vgl RIS-Justiz RS0087462 und RS0088808).Anknüpfungspunkt des nach dem zweiten Satz des Paragraph 61, StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleichs ist die Tat, also der im Urteil festgestellte Lebenssachverhalt. Dabei wird die Anordnung, zu prüfen, ob die Gesetze, die im Tatzeitpunkt gegolten haben, für den Täter „in ihrer Gesamtauswirkung“ nicht günstiger waren als die jeweils aktuellen (RIS-Justiz RS0118096 und RS0119085, Höpfel in WK2 StGB Paragraph 61, Rz 13), einhellig dahin verstanden, dass eine Kombination aus den in Rede stehenden Rechtsschichten unzulässig ist. Dies hat zur Folge, dass auch im Fall der Idealkonkurrenz eine solche Kombination nicht möglich ist, somit der zu beurteilende Lebenssachverhalt – nach Maßgabe des Paragraph 61, zweiter Satz StGB – entweder dem Urteilszeit- oder dem Tatzeitrecht zu unterstellen ist (RIS-Justiz RS0089011 [T3], RS0119085 [T5]). Zwischengesetze, also Normen, die zum Zeitpunkt der Tat noch nicht und bei Urteilsfällung erster Instanz nicht mehr dem Rechtsbestand angehörten, haben bei diesem Vergleich außer Betracht zu bleiben (RIS-Justiz RS0114587). Bei Änderung der Rechtslage nach der erstinstanzlichen Entscheidung ist weiters zu berücksichtigen: Beschränkt sich – wie hier – im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde die Kompetenz des Obersten Gerichtshofs auf eine Richtigkeitskontrolle des erstinstanzlichen Urteils, kommt es für den Günstigkeitsvergleich nur darauf an, welches Recht im Entscheidungszeitpunkt erster Instanz anzuwenden war (Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 34 f mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0087462 und RS0088808).
Der Günstigkeitsvergleich hat nicht abstrakt, sondern streng fallbezogen zu erfolgen (RIS-Justiz RS0119085 [T1]), weil nach dem Gesetz das für den Täter günstigere Recht anzuwenden ist. Auch wenn dabei Fragen der Strafbemessung innerhalb des Bereichs der gesetzlichen Strafdrohung außer Betracht zu bleiben haben, so sind doch die Bestimmungen der §§ 39, 313, 41, 41a StGB (vgl dazu Höpfel in WK2 StGB § 61 Rz 14) und die privilegierenden Strafrahmenbestimmungen für Jugendliche und junge Erwachsene in die Günstigkeitsprüfung einzubeziehen.Der Günstigkeitsvergleich hat nicht abstrakt, sondern streng fallbezogen zu erfolgen (RIS-Justiz RS0119085 [T1]), weil nach dem Gesetz das für den Täter günstigere Recht anzuwenden ist. Auch wenn dabei Fragen der Strafbemessung innerhalb des Bereichs der gesetzlichen Strafdrohung außer Betracht zu bleiben haben, so sind doch die Bestimmungen der Paragraphen 39, 313, 41, 41 a, StGB vergleiche dazu Höpfel in WK2 StGB Paragraph 61, Rz 14) und die privilegierenden Strafrahmenbestimmungen für Jugendliche und junge Erwachsene in die Günstigkeitsprüfung einzubeziehen.
Zu den Schuldsprüchen betreffend die Taten zum Nachteil der I* H* traf das Erstgericht zusammengefasst folgende Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat in E* in der Zeit zwischen Anfang 1988 bis Mitte 1993 in einer Vielzahl von Angriffen mit entsprechender subjektiver Tatseite seine am 17. Jänner 1980 geborene Schwester I* H*, die zufolge Abwesenheit ihrer Mutter seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung ihr gegenüber zur Duldung des Beischlafs genötigt und an ihr Oralverkehr, vaginale Penetration mit einem oder mehreren Fingern, der Faust und einem Dildo unternommen, indem er sie niederdrückte, festhielt und würgte, ihr ein Messer hinhielt und ihr mit dem Messer drohte, wobei I* H* durch die Taten ein schwerwiegendes komplexes psychisches Krankheits-geschehen von hohem Krankheitswert entwickelte, welches zu einer lebensbegleitenden und somit jedenfalls länger als 24 Tage andauernden Beeinträchtigung führte, nämlich einen Zustand nach akuter Belastungsreaktion, nach posttraumatischer Belastungsstörung und nach Alkoholmissbrauch sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (US 5 f).
Zu den Schuldsprüchen 1./, 3./, 7./ und 8./ (iVm 1./):Zu den Schuldsprüchen 1./, 3./, 7./ und 8./ in Verbindung mit 1./):
§ 206 StGB sah in der im Tatzeitraum geltenden Fassung BGBl 1974/60 (ebenso wie § 206 StGB idgF) für das Unternehmen des Beischlafs mit einer unmündigen Person einen Strafrahmen von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Hatte die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zur Folge, so erhöhte sich der Strafrahmen jeweils auf fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe (§ 206 Abs 2 erster Fall StGB idF BGBl 1974/60 und § 206 Abs 3 erster Fall StGB idgF).Paragraph 206, StGB sah in der im Tatzeitraum geltenden Fassung BGBl 1974/60 (ebenso wie Paragraph 206, StGB idgF) für das Unternehmen des Beischlafs mit einer unmündigen Person einen Strafrahmen von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Hatte die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zur Folge, so erhöhte sich der Strafrahmen jeweils auf fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe (Paragraph 206, Absatz 2, erster Fall StGB in der Fassung BGBl 1974/60 und Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB idgF).
Mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedrohte der vom 1. Jänner 1975 bis zum 30. Juni 1989 in Kraft gestandene § 201 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 („Notzucht“) den Täter, der eine Person weiblichen Geschlechts mit Gewalt gegen ihre Person oder durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) widerstandsunfähig machte und in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf missbrauchte. Hatte die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zur Folge, so sah § 201 Abs 2 erster Fall StGB idF BGBl 1974/60 eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren vor. Mit 1. Juli 1989 trat § 201 StGB idF BGBl 1989/242 in Kraft, der in Abs 2 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsah, wenn der Täter eine Person mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs nötigte. Im Fall der Herbeiführung einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) durch die Tat sah § 201 Abs 3 erster Satz letzter Halbsatz StGB idF BGBl 1989/242 eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils sah § 201 StGB idF vor BGBl I 2019/105 – soweit hier von Bedeutung – für das Verbrechen der Vergewaltigung die gleichen Strafrahmen wie § 201 StGB idF BGBl 1974/60 vor.Mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedrohte der vom 1. Jänner 1975 bis zum 30. Juni 1989 in Kraft gestandene Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 („Notzucht“) den Täter, der eine Person weiblichen Geschlechts mit Gewalt gegen ihre Person oder durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) widerstandsunfähig machte und in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf missbrauchte. Hatte die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zur Folge, so sah Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB in der Fassung BGBl 1974/60 eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren vor. Mit 1. Juli 1989 trat Paragraph 201, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 in Kraft, der in Absatz 2, eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsah, wenn der Täter eine Person mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs nötigte. Im Fall der Herbeiführung einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) durch die Tat sah Paragraph 201, Absatz 3, erster Satz letzter Halbsatz StGB in der Fassung BGBl 1989/242 eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils sah Paragraph 201, StGB in der Fassung vor BGBl I 2019/105 – soweit hier von Bedeutung – für das Verbrechen der Vergewaltigung die gleichen Strafrahmen wie Paragraph 201, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 vor.
§ 211 Abs 3 StGB idF BGBl 1974/60, der bis 31. Dezember 1988 in Kraft stand, sah ebenso wie der bis 31. Dezember 2015 in Geltung gestandene § 211 Abs 3 StGB idF BGBl 1988/599 für den Vollzug des Beischlafs mit seinem Bruder oder seiner Schwester eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten vor. § 211 Abs 3 StGB idgF sanktioniert dies nunmehr mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.Paragraph 211, Absatz 3, StGB in der Fassung BGBl 1974/60, der bis 31. Dezember 1988 in Kraft stand, sah ebenso wie der bis 31. Dezember 2015 in Geltung gestandene Paragraph 211, Absatz 3, StGB in der Fassung BGBl 1988/599 für den Vollzug des Beischlafs mit seinem Bruder oder seiner Schwester eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten vor. Paragraph 211, Absatz 3, StGB idgF sanktioniert dies nunmehr mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
§ 212 StGB bedrohte – soweit hier von Bedeutung – sowohl in der Tatzeitfassung BGBl 1974/60 (in Kraft vom 1. Jänner 1975 bis zum 30. April 2004) den Missbrauch zur Unzucht, als auch in der geltenden Fassung die Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an – jeweils – einer der Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person unter Ausnutzung der Stellung dieser gegenüber mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.Paragraph 212, StGB bedrohte – soweit hier von Bedeutung – sowohl in der Tatzeitfassung BGBl 1974/60 (in Kraft vom 1. Jänner 1975 bis zum 30. April 2004) den Missbrauch zur Unzucht, als auch in der geltenden Fassung die Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an – jeweils – einer der Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person unter Ausnutzung der Stellung dieser gegenüber mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Nach § 1 Z 1 JGG 1961, der bis 31. Dezember 1988 in Kraft stand, war Jugendlicher im Sinn dieses Gesetzes, wer das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Mit Inkrafttreten des JGG am 1. Jänner 1989 wurde diese Altersgrenze bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres angehoben (§ 1 Z 2 JGG idF BGBl 1988/599) mit Inkrafttreten des BGBl I 2001/19 am 1. Juli 2001 wieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres herabgesetzt (§ 1 Z 2 JGG).Nach Paragraph eins, Ziffer eins, JGG 1961, der bis 31. Dezember 1988 in Kraft stand, war Jugendlicher im Sinn dieses Gesetzes, wer das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Mit Inkrafttreten des JGG am 1. Jänner 1989 wurde diese Altersgrenze bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres angehoben (Paragraph eins, Ziffer 2, JGG in der Fassung BGBl 1988/599) mit Inkrafttreten des BGBl I 2001/19 am 1. Juli 2001 wieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres herabgesetzt (Paragraph eins, Ziffer 2, JGG).
§ 11 Z 1 JGG 1961 idF BGBl 1974/425, der ebenfalls bis 31. Dezember 1988 in Kraft stand, sah vor, dass für Jugendliche das Höchst- und das Mindestmaß – abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen – aller in den Strafgesetzen sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt wurde.Paragraph 11, Ziffer eins, JGG 1961 in der Fassung BGBl 1974/425, der ebenfalls bis 31. Dezember 1988 in Kraft stand, sah vor, dass für Jugendliche das Höchst- und das Mindestmaß – abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen – aller in den Strafgesetzen sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt wurde.
Unverändert seit 1. Jänner 1989 sieht § 5 Z 4 JGG in der jeweiligen Fassung (BGBl 1988/599, BGBl I 2007/93 und BGBl I 2015/154) – soweit hier von Bedeutung – vor, dass alle durch Freiheitsstrafen bestimmten allgemeinen Strafrahmen für Jugendliche dahingehend verändert werden, dass ein festgelegtes Strafmindestmaß entfällt und die Strafobergrenze halbiert wird.Unverändert seit 1. Jänner 1989 sieht Paragraph 5, Ziffer 4, JGG in der jeweiligen Fassung (