RS OGH 2001/11/7 13Os132/01 (13Os140/01), 13Os110/02, 14Os59/03, 13Os135/03, 14Os133/04, 11Os110/10a

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Veröffentlicht am 07.11.2001
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Norm

StPO §281
DSt §77 Abs3

Rechtssatz

Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet. Der in der Beschwerdeschrift zu jedem Nichtigkeitsgrund verwendete Einleitungssatz "Die Vorbringen zu den anderen Nichtigkeitsgründen werden, um Wiederholungen zu vermeiden, auch zum Vorbringen hinsichtlich dieses Nichtigkeitsgrundes erhoben" entspricht daher nicht der Strafprozessordnung.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115902

Im RIS seit

07.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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