TE OGH 2015/8/11 11Os85/15g

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Veröffentlicht am 11.08.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zonsics als Schriftführer in der Strafsache gegen Muslim T***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 14. Jänner 2015, GZ 35 Hv 71/14m-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zonsics als Schriftführer in der Strafsache gegen Muslim T***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130, vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 14. Jänner 2015, GZ 35 Hv 71/14m-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung wurde Muslim T***** mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 vierter Fall, 15 StGB (A) schuldig erkannt.Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung wurde Muslim T***** mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130, vierter Fall, 15 StGB (A) schuldig erkannt.

Danach hat er

(A) von 14. Februar bis 27. März 2014 in W*****, L*****, K*****, K*****, S*****, G***** und andernorts in 56 - im Urteil näher bezeichneten - Angriffen dort genannten Personen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertgegenstände von 3.000 Euro übersteigendem Gesamtwert überwiegend durch Aufbrechen versperrter Spinde, sohin durch Einbruch, teils weggenommen, teils dies versucht.

Rechtliche Beurteilung

Ausdrücklich nur gegen diesen Schuldspruch wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Ausdrücklich nur gegen diesen Schuldspruch wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) erschloss das Erstgericht die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten - willkürfrei - aus dessen (Teil-)Geständnis in der polizeilichen Vernehmung (das zudem zur Auffindung eines Teils der erbeuteten Gegenstände führte; US 12, 17 f), der Auskunft über Standortdaten des von ihm benützten Mobiltelefons und seiner Identifizierung durch Zeugen, wonach er sich (teils unter einem bestimmten Aliasnamen; US 14, 16, 17) stets um die jeweilige Tatzeit am betreffenden der - über das gesamte Bundesgebiet verstreut gelegenen - Tatorte aufhielt (US 12 bis 18), teils überdies aus der Sicherstellung einer Tat zuzuordnenden Diebesguts in seinem Besitz (US 11, 17) und der immer gleichen Begehungsweise (US 16).Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) erschloss das Erstgericht die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten - willkürfrei - aus dessen (Teil-)Geständnis in der polizeilichen Vernehmung (das zudem zur Auffindung eines Teils der erbeuteten Gegenstände führte; US 12, 17 f), der Auskunft über Standortdaten des von ihm benützten Mobiltelefons und seiner Identifizierung durch Zeugen, wonach er sich (teils unter einem bestimmten Aliasnamen; US 14, 16, 17) stets um die jeweilige Tatzeit am betreffenden der - über das gesamte Bundesgebiet verstreut gelegenen - Tatorte aufhielt (US 12 bis 18), teils überdies aus der Sicherstellung einer Tat zuzuordnenden Diebesguts in seinem Besitz (US 11, 17) und der immer gleichen Begehungsweise (US 16).

Gerade kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO), gleichwohl übergangenes (konkretes) Beweisergebnis (Z 5 zweiter Fall; dazu RIS-Justiz RS0118316), das einer Feststellung über entscheidende Tatsachen erörterungsbedürftig entgegen-stünde, wird mit dem Hinweis aufgezeigt, der Angeklagte sei „in keinem einzigen Fall dabei beobachtet worden, dass er tatsächlich einen der Spinde aufgebrochen hätte“, und seien keine DNA-Spuren des Angeklagten an den Tatorten gesichert worden.Gerade kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO), gleichwohl übergangenes (konkretes) Beweisergebnis (Ziffer 5, zweiter Fall; dazu RIS-Justiz RS0118316), das einer Feststellung über entscheidende Tatsachen erörterungsbedürftig entgegen-stünde, wird mit dem Hinweis aufgezeigt, der Angeklagte sei „in keinem einzigen Fall dabei beobachtet worden, dass er tatsächlich einen der Spinde aufgebrochen hätte“, und seien keine DNA-Spuren des Angeklagten an den Tatorten gesichert worden.

Den Widerspruch zwischen dem Geständnis des Angeklagten in der polizeilichen Vernehmung und dessen leugnender Einlassung in der Hauptverhandlung hat das Schöffengericht gar wohl erwogen (Z 5 zweiter Fall), indem es - unter Miteinbeziehung der übrigen Verfahrens-ergebnisse - Ersterem Glauben schenkte, Zweitere jedoch als unglaubwürdig verwarf (US 11 f, 14 f). Soweit der Nichtigkeitswerber anhand eigenständig entwickelter Beweiswerterwägungen davon abweichende Schlüsse zieht, bekämpft er nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer (im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.Den Widerspruch zwischen dem Geständnis des Angeklagten in der polizeilichen Vernehmung und dessen leugnender Einlassung in der Hauptverhandlung hat das Schöffengericht gar wohl erwogen (Ziffer 5, zweiter Fall), indem es - unter Miteinbeziehung der übrigen Verfahrens-ergebnisse - Ersterem Glauben schenkte, Zweitere jedoch als unglaubwürdig verwarf (US 11 f, 14 f). Soweit der Nichtigkeitswerber anhand eigenständig entwickelter Beweiswerterwägungen davon abweichende Schlüsse zieht, bekämpft er nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer (im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Indem er § 281 Abs 1 Z 5a StPO - eingangs des als Mängel- (Z 5) und als Tatsachenrüge (Z 5a) undifferenziert erstatteten Beschwerdevorbringens (siehe aber RIS-Justiz RS0115902) - bloß benennt, ohne einen dieser Anfechtungskategorie unterliegenden Sachverhalt auch nur zu behaupten, bezeichnet er den angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 1 StPO).Indem er Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO - eingangs des als Mängel- (Ziffer 5,) und als Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) undifferenziert erstatteten Beschwerdevorbringens (siehe aber RIS-Justiz RS0115902) - bloß benennt, ohne einen dieser Anfechtungskategorie unterliegenden Sachverhalt auch nur zu behaupten, bezeichnet er den angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer eins, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E111888

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00085.15G.0811.000

Im RIS seit

02.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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