TE OGH 2017/9/5 14Os63/17x

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Veröffentlicht am 05.09.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wukovits, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Draginja N***** und einen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 30. März 2017, GZ 26 Hv 117/16h-55, sowie ihre Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wukovits, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Draginja N***** und einen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 30. März 2017, GZ 26 Hv 117/16h-55, sowie ihre Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Draginja N***** – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A/1/a) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (A/1/b) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Draginja N***** – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A/1/a) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (A/1/b) schuldig erkannt.

Danach hat sie am 9. Juni 2016 in W*****

1/a Peter B***** mit Gewalt gegen dessen Person eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie ihn durch die Verabreichung des Medikaments „Dominal forte“ mit dem Wirkstoff „Prothipendyl“ wehrlos machte und sodann aus seiner Hosentasche eine Plastikhülle, in welcher sich 190 Euro Bargeld befanden, an sich nahm;

1/b durch die zu Punkt a beschriebene Handlung fremde Urkunden, über die sie nicht alleine verfügen durfte, nämlich die in der Plastikhülle befindliche E-Card und ein Jahresticket der ÖBB des Peter B*****, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass diese Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werden.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Soweit die zu A/1/a ausgeführte Mängelrüge die Beurteilung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Zeugen Peter B***** (US 13) als unvollständig (Z 5 zweiter Fall) bekämpft, verfehlt sie mit dem Hinweis auf Einzelheiten aus dessen Angaben und aus der damit angeblich nicht in Einklang zu bringenden Aussage des Mitangeklagten die gebotene Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T4]). Im Übrigen hat sich das Erstgericht mit den ins Treffen geführten Angaben ohnehin auseinandergesetzt, aus diesen jedoch nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlussfolgerungen gezogen (US 16).Soweit die zu A/1/a ausgeführte Mängelrüge die Beurteilung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Zeugen Peter B***** (US 13) als unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) bekämpft, verfehlt sie mit dem Hinweis auf Einzelheiten aus dessen Angaben und aus der damit angeblich nicht in Einklang zu bringenden Aussage des Mitangeklagten die gebotene Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T4]). Im Übrigen hat sich das Erstgericht mit den ins Treffen geführten Angaben ohnehin auseinandergesetzt, aus diesen jedoch nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlussfolgerungen gezogen (US 16).

Mit dem weiteren Vorbringen versucht die Mängelrüge bloß der (mängelfrei) als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung der Beschwerdeführerin (vgl US 13) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zum Durchbruch zu verhelfen.Mit dem weiteren Vorbringen versucht die Mängelrüge bloß der (mängelfrei) als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung der Beschwerdeführerin vergleiche US 13) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Kritik, die Feststellung, die Beschwerde-führerin habe dem Opfer – von diesem unbemerkt – unbekannte Mengen des Wirkstoffs „Prothipendyl“ (der später in einer „hochtoxischen Konzentration“ im Blut des Opfers nachgewiesen werden konnte) in dessen Getränk gemischt, sei offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), nimmt bloß eine einzige Urteilspassage (US 14 zweiter Absatz) ins Visier und verfehlt damit die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370).Die Kritik, die Feststellung, die Beschwerde-führerin habe dem Opfer – von diesem unbemerkt – unbekannte Mengen des Wirkstoffs „Prothipendyl“ (der später in einer „hochtoxischen Konzentration“ im Blut des Opfers nachgewiesen werden konnte) in dessen Getränk gemischt, sei offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), nimmt bloß eine einzige Urteilspassage (US 14 zweiter Absatz) ins Visier und verfehlt damit die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370).

Gleiches gilt für den Einwand zum Schuldspruch A/2, die Tatrichter hätten nicht dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin von der Existenz der (weggenommenen und unterdrückten) Urkunden in der Plastikhülle (des Opfers) Kenntnis gehabt habe (vgl aber US 7 [demnach ergebe sich dies aus früheren Treffen der Beschwerdeführerin mit Peter B*****, bei denen dieser Geld aus der Plastikhülle entnommen habe]).Gleiches gilt für den Einwand zum Schuldspruch A/2, die Tatrichter hätten nicht dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin von der Existenz der (weggenommenen und unterdrückten) Urkunden in der Plastikhülle (des Opfers) Kenntnis gehabt habe vergleiche aber US 7 [demnach ergebe sich dies aus früheren Treffen der Beschwerdeführerin mit Peter B*****, bei denen dieser Geld aus der Plastikhülle entnommen habe]).

Die Behauptung, es fehlten Feststellungen dazu, dass sich die (unterdrückten) Urkunden im Tatzeitpunkt in der Plastikhülle befunden hätten (der Sache nach Z 9 lit a), übergeht die genau dazu getroffenen Konstatierungen (US 7; RIS-Justiz RS0099810).Die Behauptung, es fehlten Feststellungen dazu, dass sich die (unterdrückten) Urkunden im Tatzeitpunkt in der Plastikhülle befunden hätten (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), übergeht die genau dazu getroffenen Konstatierungen (US 7; RIS-Justiz RS0099810).

Indem die Beschwerdeführerin das Vorbringen zur Mängelrüge – entgegen dem gesetzlichen Auftrag (vgl RIS-Justiz RS0115902) – „um Wiederholungen zu vermeiden“, auch unter dem Aspekt einer Tatsachenrüge (Z 5a) erstattet, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.Indem die Beschwerdeführerin das Vorbringen zur Mängelrüge – entgegen dem gesetzlichen Auftrag vergleiche RIS-Justiz RS0115902) – „um Wiederholungen zu vermeiden“, auch unter dem Aspekt einer Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erstattet, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter und letzter Satz StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, dritter und letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119289

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00063.17X.0905.000

Im RIS seit

21.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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