TE OGH 2020/4/7 13Os4/20t

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Veröffentlicht am 07.04.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Koba B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Koba B***** und Avtandil M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 27. Mai 2019, GZ 52 Hv 11/19h-152, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – Koba B***** und Avtandil M***** jeweils eines Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und des schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 (Letzterer richtig [vgl US 9] auch nach Z 2), Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Danach haben

(A) B***** und M***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

1) am 28. Juli 2017 in R***** mit weiteren unbekannten Tätern anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Gewahrsamsträgern des Casinos P***** 10.000 Euro Bargeld und Katarina Pa***** 130 Euro Bargeld, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe weggenommen, indem M***** und ein Mittäter Pa***** eine Pistole und einen Elektroschocker in Verbindung mit der Forderung nach Geld vorhielten sowie B***** zur strafbaren Handlung beitrug (§ 12 dritter Fall StGB), indem er bei der Polizeistation S***** aufpasste, ob Polizeifahrzeuge ausfuhren, und

2) gemeinsam als Mittäter zwischen dem 30. Mai und dem 2. Juni 2018 in K***** dadurch, dass sie die Terrassentür des Wohnhauses von Matthias Ma***** aufbrachen und einen Tresor mit – im angefochtenen Urteil teils näher bezeichneten – Wertgegenständen wegnahmen, einem anderen fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch in eine Wohnstätte weggenommen, weiters

(C) M***** zwischen 17. und 30. Juli 2018 in G***** mit weiteren unbekannten Tätern einem anderen fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel die Lade eines Schrankes im Verkaufsraum einer Filiale der H*****gesellschaft m.b.H. öffneten und daraus mehrere Mobiltelefone im Wert von 5.418,65 Euro entnahmen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von beiden Angeklagten aus den Gründen der Z 5 und 5a, von M***** auch der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht im Recht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*****:

Unterbliebene Auseinandersetzung mit von der Mängelrüge zum Schuldspruch A/1 ins Treffen geführten Details der – grundsätzlich erörterten (US 13) – Aussage der Zeugin Pa***** (sie erkenne den Beschwerdeführer nicht wieder und habe kein Fluchtauto wahrgenommen) begründet schon deshalb keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall), weil diese Aussagepassagen den Feststellungen nicht entgegenstehen (RIS-Justiz RS0098646 [T8]).

Dass über den Raubüberfall (A/1) in den Medien berichtet wurde, hat das Erstgericht ohnehin berücksichtigt (US 14). Mit Spekulationen, die Zeugin Lena A***** habe Einzelheiten dieser Tat den Medien entnommen, wird bloß die tatrichterliche Annahme von der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin (US 12) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung bekämpft.

Von der weiteren Mängelrüge hervorgehobene Einzelheiten der Aussagen der Zeugen A***** und Ma***** stehen den Konstatierungen zum Schuldspruch A/2 ebenso wenig entgegen und waren daher nicht gesondert erörterungsbedürftig.

Zudem waren die Tatrichter mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, sich mit dem vollständigen Inhalt der (ohnehin berücksichtigten [US 12 f und 15 f]) Zeugenaussagen im Urteil auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642).

Der Wert der zu A/2 gegenständlichen Silbermünzen ist angesichts der Konstatierungen zu einem auf Wegnahme fremder beweglicher Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers (US 8) nicht entscheidend (vgl RIS-Justiz RS0122138 [zur fehlenden Subsumtionsrelevanz der Abgrenzung zwischen dem Versuchs- und dem Vollendungsstadium]), weshalb dazu getroffene Feststellungen keinen tauglichen Bezugspunkt der Mängelrüge bilden (RIS-Justiz RS0117499).

Mit Hinweisen auf einzelne Ergebnisse des Beweisverfahrens (die Medienberichterstattung über den Raubüberfall [A/1], den Umstand, dass ein von der Zeugin A***** mitgehörtes Telefongespräch zwischen den Angeklagten auf Georgisch geführt wurde, und den Auffindungsort der zu A/2 weggenommenen Silbermünzen) bekämpft die Tatsachenrüge (Z 5a) ein weiteres Mal bloß die tatrichterliche Annahme von der Glaubwürdigkeit der Zeugin A***** ohne Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0099419 [T2 und T3]).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****:

Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung eines Beweisantrags ohne Nennung der Fundstelle im umfangreichen Akt und entzieht sich schon deshalb einer inhaltlichen Antwort (RIS-Justiz RS0124172).

Die Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich, indem sie Einzelheiten der – ohnehin ausführlich erörterten – Aussage der Zeugin A***** zu nicht entscheidenden Tatsachen ins Treffen führt, im Ergebnis in einem unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Annahme von der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin (RIS-Justiz RS0119422 [T4]; vgl erneut RIS-Justiz RS0106642 [zum Umfang der Erörterungspflicht von Beweisaussagen]).

Mit dem Einwand, das Erstgericht habe – unter Berufung auf die Angaben dieser Zeugin – teils Schuldsprüche, teils (weil es die Aussage insoweit nicht für ausreichend detailliert erachtete [vgl US 10 iVm US 19]) Freisprüche gefällt, wird kein Begründungsmangel aufgezeigt (vgl RIS-Justiz RS0098372).

Vom Beschwerdeführer mit dem Ziel einer Beweisführung, er sei zur Zeit des Raubüberfalls (A/1) nicht in Österreich gewesen, vorgelegte Rechnungen haben die Tatrichter erörtert, jedoch mit mängelfreier Begründung als unerheblich beurteilt (US 14). Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt daher in diesem Zusammenhang nicht vor. Das dazu erstattete Vorbringen bekämpft ein weiteres Mal die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Dass die Angeklagten ein von der Zeugin A***** mitgehörtes Telefongespräch auf Georgisch führten, hat das Erstgericht berücksichtigt, dabei jedoch auf deren Aussage verwiesen, sie verstehe diese Sprache ausreichend, um dem Gespräch folgen zu können (US 15). Zu einer Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Angaben des Mitangeklagten waren die Tatrichter schon deshalb nicht verhalten, weil sie dessen Verantwortung insgesamt mit mängelfreier Begründung als nicht glaubhaft verwarfen (US 11; RIS-Justiz RS0098642 [T1]).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in einer Wiedergabe des zur Mängelrüge erstatteten Vorbringens, vernachlässigt damit den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe (vgl RIS-Justiz RS0115902) und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.

Auf die handschriftliche, vom Beschwerdeführer direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Eingabe war nicht Bedacht zu nehmen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zulässt (RIS-Justiz RS0100152).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E127885

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00004.20T.0407.000

Im RIS seit

05.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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