Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Der kritisch-psychologische Vorgang der freien richterlichen Beweiswürdigung ist der Anfechtung sowohl nach Z 5 als auch nach Z 5a des § 281 Abs 1 StPO entzogen.Der kritisch-psychologische Vorgang der freien richterlichen Beweiswürdigung ist der Anfechtung sowohl nach Ziffer 5, als auch nach Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO entzogen.
Entscheidungstexte