Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kornauth in der Strafsache gegen * B* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * H* sowie die Berufungen des Angeklagten * B* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 7. März 2022, GZ 39 Hv 77/21z-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kornauth in der Strafsache gegen * B* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * H* sowie die Berufungen des Angeklagten * B* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 7. März 2022, GZ 39 Hv 77/21z-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten * H* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * H* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * H* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 30. September 2021 in S* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (US 5) * B* dadurch, dass er diesem eine Gaspistole übergab, ihn aufforderte, den *-Markt zu überfallen und ihm Anweisungen zur Ausführung des Raubes erteilte, dazu bestimmt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe anderen eine fremde bewegliche Sache, nämlich zumindest 7.000 Euro Bargeld, abzunötigen, wobei B* die Gaspistole auf den Kassier der *-Filiale * S* richtete und ihn zur Herausgabe des Geldes aufforderte, den Genannten und die stellvertretende Filialleiterin * M* mit vorgehaltener Gaspistole anhielt, zum Tresor zu gehen, sowie * M* befahl, den Tresor zu öffnen und das Geld in eine Tasche zu geben. [2] Danach hat er am 30. September 2021 in S* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (US 5) * B* dadurch, dass er diesem eine Gaspistole übergab, ihn aufforderte, den *-Markt zu überfallen und ihm Anweisungen zur Ausführung des Raubes erteilte, dazu bestimmt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe anderen eine fremde bewegliche Sache, nämlich zumindest 7.000 Euro Bargeld, abzunötigen, wobei B* die Gaspistole auf den Kassier der *-Filiale * S* richtete und ihn zur Herausgabe des Geldes aufforderte, den Genannten und die stellvertretende Filialleiterin * M* mit vorgehaltener Gaspistole anhielt, zum Tresor zu gehen, sowie * M* befahl, den Tresor zu öffnen und das Geld in eine Tasche zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * H*. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * H*.
[4] Entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) hat das Erstgericht – wie die Beschwerde im Folgenden selbst einräumt – ausdrücklich gewürdigt, dass an der Tatwaffe keine DNA-Spuren des Beschwerdeführers gefunden wurden (US 8). [4] Entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) hat das Erstgericht – wie die Beschwerde im Folgenden selbst einräumt – ausdrücklich gewürdigt, dass an der Tatwaffe keine DNA-Spuren des Beschwerdeführers gefunden wurden (US 8).
[5] Dass aus dem angesprochenen Verfahrensergebnis auch andere Schlüsse als die vom Erstgericht gezogenen ableitbar wären, vermag Nichtigkeit aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0098471 [T7]). [5] Dass aus dem angesprochenen Verfahrensergebnis auch andere Schlüsse als die vom Erstgericht gezogenen ableitbar wären, vermag Nichtigkeit aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0098471 [T7]).
[6] Soweit die Beschwerde sich gegen die – weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage relevante – Feststellung des Erstgerichts zum zeitlichen Ablauf des Tattages (US 4 f) wendet, bezieht sie sich nicht auf entscheidende Tatsachen (siehe aber RIS-Justiz RS0106268).
[7] Die Tatsachenrüge (Z 5a) richtet sich gegen die den Aussagen des Angeklagten * B* vom Erstgericht – durchaus differenziert (vgl dazu RIS-Justiz RS0098372) – zuerkannte Glaubwürdigkeit (US 7 und US 9 f). [7] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) richtet sich gegen die den Aussagen des Angeklagten * B* vom Erstgericht – durchaus differenziert vergleiche dazu RIS-Justiz RS0098372) – zuerkannte Glaubwürdigkeit (US 7 und US 9 f).
[8] Dazu verweist sie insbesondere auf die Strafregisterauskunft des Genannten, spekuliert – auch unter Hinweis auf die von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfenen Aussagen des Zeugen Ch* (US 8) – über ein Motiv für die von der Beschwerde behauptete Falschbelastung, hebt in der Urteilsbegründung ohnedies berücksichtigte (US 7) Widersprüche zwischen den Angaben des B* und jenen der vom Erstgericht (ebenfalls) als glaubwürdig beurteilten Zeuginnen G* und D* (US 9) hervor, fordert, die Angaben der Zeugin * Z* als glaubhaft zu werten (vgl aber US 8), und releviert einmal mehr das Fehlen von DNA-Spuren des Beschwerdeführers an der Tatwaffe. [8] Dazu verweist sie insbesondere auf die Strafregisterauskunft des Genannten, spekuliert – auch unter Hinweis auf die von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfenen Aussagen des Zeugen Ch* (US 8) – über ein Motiv für die von der Beschwerde behauptete Falschbelastung, hebt in der Urteilsbegründung ohnedies berücksichtigte (US 7) Widersprüche zwischen den Angaben des B* und jenen der vom Erstgericht (ebenfalls) als glaubwürdig beurteilten Zeuginnen G* und D* (US 9) hervor, fordert, die Angaben der Zeugin * Z* als glaubhaft zu werten vergleiche aber US 8), und releviert einmal mehr das Fehlen von DNA-Spuren des Beschwerdeführers an der Tatwaffe.
[9] Dabei übersieht die Rüge, dass die – aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung gewonnene – Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS-Justiz RS0099419 [T2], zum Aspekt der Unvollständigkeit [Z 5 zweiter Fall] im gegebenen Zusammenhang siehe RIS-Justiz RS0106588 [T15]).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [11] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E135979European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00062.22Z.0907.000Im RIS seit
21.09.2022Zuletzt aktualisiert am
21.09.2022