TE OGH 2024/3/11 15Os20/24s

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Veröffentlicht am 11.03.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Novak in der Strafsache gegen * L* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * G* gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 2. Oktober 2023, GZ 30 Hv 77/23h-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Novak in der Strafsache gegen * L* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * G* gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 2. Oktober 2023, GZ 30 Hv 77/23h-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten * G* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 169 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]       Danach hat er vor dem 14. Juli 2023 in S* * L* dazu bestimmt, mit einer externen Zündquelle das Bordell R* in Brand zu setzen, sohin an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen, wobei die Tat nur deshalb beim Versuch blieb, weil der anschließend von L* verursachte Brand an einem Gebäudeteil des R* rasch entdeckt und von der Feuerwehr gelöscht wurde.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. [3] Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

[4]       Entgegen dem Vorwurf der Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter Widersprüche in den den Rechtsmittelwerber belastenden Angaben des Angeklagten L* sehr wohl berücksichtigt und insbesondere auch erwogen, dass dieser sich bei seiner ersten Vernehmung im Ermittlungsverfahren zur Brandstiftung beim R* noch leugnend verantwortet hatte (US 9 ff). [4] Entgegen dem Vorwurf der Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Ziffer 5, zweiter Fall) haben die Tatrichter Widersprüche in den den Rechtsmittelwerber belastenden Angaben des Angeklagten L* sehr wohl berücksichtigt und insbesondere auch erwogen, dass dieser sich bei seiner ersten Vernehmung im Ermittlungsverfahren zur Brandstiftung beim R* noch leugnend verantwortet hatte (US 9 ff).

[5]            Der kritisch-psychologische Vorgang der freien richterlichen Beweiswürdigung ist der Anfechtung mit Mängelrüge (Z 5) entzogen (RIS-Justiz RS0099419). Dies verkennt der Nichtigkeitswerber, welcher seine eigene leugnende Verantwortung als glaubwürdig bezeichnet und – nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) – gegen die Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben des Angeklagten L* argumentiert. [5] Der kritisch-psychologische Vorgang der freien richterlichen Beweiswürdigung ist der Anfechtung mit Mängelrüge (Ziffer 5,) entzogen (RIS-Justiz RS0099419). Dies verkennt der Nichtigkeitswerber, welcher seine eigene leugnende Verantwortung als glaubwürdig bezeichnet und – nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – gegen die Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben des Angeklagten L* argumentiert.

[6]       Auch mit der Bezugnahme auf die Angaben der Zeugin * R* (vgl US 11) übt der Nichtigkeitswerber bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik, indem er ausführt, mit Blick auf einen angeblich in seinem Auftrag ausgeführten Buttersäureanschlag auf das Bordell durch L* wäre es nicht nachvollziehbar, dass er für einen bloßen Erlass seiner allfälligen „Restschulden“ als Belohnung einen Brandanschlag begehen würde. [6] Auch mit der Bezugnahme auf die Angaben der Zeugin * R* vergleiche US 11) übt der Nichtigkeitswerber bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik, indem er ausführt, mit Blick auf einen angeblich in seinem Auftrag ausgeführten Buttersäureanschlag auf das Bordell durch L* wäre es nicht nachvollziehbar, dass er für einen bloßen Erlass seiner allfälligen „Restschulden“ als Belohnung einen Brandanschlag begehen würde.

[7]       Das gilt auch für die Ausführungen, wonach ein Motiv für eine Falschbelastung die Enttäuschung des L* über die „vermeintliche Illoyalität“ des Rechtsmittelwerbers wäre (vgl dazu US 11). [7] Das gilt auch für die Ausführungen, wonach ein Motiv für eine Falschbelastung die Enttäuschung des L* über die „vermeintliche Illoyalität“ des Rechtsmittelwerbers wäre vergleiche dazu US 11).

[8]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[9]       Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E140808

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00020.24S.0311.000

Im RIS seit

20.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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