TE OGH 2016/3/23 13Os82/15f

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Veröffentlicht am 23.03.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2016 in der Strafsache gegen Thomas K***** und weitere Angeklagte sowie einen belangten Verband wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und b, Abs 3 lit c FinStrG den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 9. März 2016, GZ 13 Os 82/15f, wird in der fünftletzten Zeile des dritten Absatzes auf Seite 50 dahingehend berichtigt, dass es anstatt „EinStrG“ zu lauten hat: „FinStrG“.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Es handelt sich beim Wort „EinStrG“ um einen Schreibfehler, welcher nach § 270 Abs 3 erster Satz iVm § 291 zweiter Satz StPO zu berichtigen war.

Textnummer

E125778

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00082.15F.0323.000

Im RIS seit

09.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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