Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2016 in der Strafsache gegen Thomas K***** und weitere Angeklagte sowie einen belangten Verband wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und b, Abs 3 lit c FinStrG denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2016 in der Strafsache gegen Thomas K***** und weitere Angeklagte sowie einen belangten Verband wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach Paragraphen 33, Absatz eins, 39, Absatz eins, Litera a und b, Absatz 3, Litera c, FinStrG den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 9. März 2016, GZ 13 Os 82/15f, wird in der fünftletzten Zeile des dritten Absatzes auf Seite 50 dahingehend berichtigt, dass es anstatt „EinStrG“ zu lauten hat: „FinStrG“.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Es handelt sich beim Wort „EinStrG“ um einen Schreibfehler, welcher nach § 270 Abs 3 erster Satz iVm § 291 zweiter Satz StPO zu berichtigen war.Es handelt sich beim Wort „EinStrG“ um einen Schreibfehler, welcher nach Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 291, zweiter Satz StPO zu berichtigen war.
Textnummer
E125778European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00082.15F.0323.000Im RIS seit
09.08.2019Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019