TE OGH 2016/3/23 13Os82/15f

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Veröffentlicht am 23.03.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2016 in der Strafsache gegen Thomas K***** und weitere Angeklagte sowie einen belangten Verband wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und b, Abs 3 lit c FinStrG denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2016 in der Strafsache gegen Thomas K***** und weitere Angeklagte sowie einen belangten Verband wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach Paragraphen 33, Absatz eins, 39, Absatz eins, Litera a und b, Absatz 3, Litera c, FinStrG den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 9. März 2016, GZ 13 Os 82/15f, wird in der fünftletzten Zeile des dritten Absatzes auf Seite 50 dahingehend berichtigt, dass es anstatt „EinStrG“ zu lauten hat: „FinStrG“.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Es handelt sich beim Wort „EinStrG“ um einen Schreibfehler, welcher nach § 270 Abs 3 erster Satz iVm § 291 zweiter Satz StPO zu berichtigen war.Es handelt sich beim Wort „EinStrG“ um einen Schreibfehler, welcher nach Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 291, zweiter Satz StPO zu berichtigen war.

Textnummer

E125778

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00082.15F.0323.000

Im RIS seit

09.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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