TE OGH 2023/3/23 12Os17/23a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2023
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Gigl in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23. November 2022, GZ 41 Hv 96/22m-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Gigl in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23. November 2022, GZ 41 Hv 96/22m-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* gemäß § 259 Z 3 StPO von dem Vorwurf freigesprochen, er habe am 18. September 2022 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * D* als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit Gewalt gegen Personen * P* eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Stange „Snus“ im Wert von 50 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem D* zunächst * T* eine Ohrfeige versetzte, diesen, als er daraufhin aufstand, am Hals erfasste, rücklings in ein Hochbeet drückte und würgte, K* den Hals des daraufhin dazwischen zu gehen trachtenden P* mittels Halsklammer umfasste und diesen zurückhielt und, als sich dieser davon befreien konnte, D* dem P* die Stange „Snus“ aus der Hand riss und davonlief, wobei sie den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begingen, die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog und es sich um keinen schweren Raub handelte. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von dem Vorwurf freigesprochen, er habe am 18. September 2022 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * D* als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) mit Gewalt gegen Personen * P* eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Stange „Snus“ im Wert von 50 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem D* zunächst * T* eine Ohrfeige versetzte, diesen, als er daraufhin aufstand, am Hals erfasste, rücklings in ein Hochbeet drückte und würgte, K* den Hals des daraufhin dazwischen zu gehen trachtenden P* mittels Halsklammer umfasste und diesen zurückhielt und, als sich dieser davon befreien konnte, D* dem P* die Stange „Snus“ aus der Hand riss und davonlief, wobei sie den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begingen, die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog und es sich um keinen schweren Raub handelte.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. [2] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

[3]            Deren Erledigung ist voranzustellen, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet. Der in der Beschwerdeschrift mehrfach verwendete Einleitungssatz „Das bisherige Vorbringen zu anderen Nichtigkeitsgründen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich auch zu diesem Punkt als Vorbringen erhoben“ entspricht daher nicht der Strafprozessordnung (RIS-Justiz RS0115902). [3] Deren Erledigung ist voranzustellen, dass die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet. Der in der Beschwerdeschrift mehrfach verwendete Einleitungssatz „Das bisherige Vorbringen zu anderen Nichtigkeitsgründen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich auch zu diesem Punkt als Vorbringen erhoben“ entspricht daher nicht der Strafprozessordnung (RIS-Justiz RS0115902).

[4]            Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die Konstatierungen, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass K* „durch seine Umarmung verhindern wollte, dass P* seinem Freund T* körperlich zu Hilfe komme“ und „dass er P* dadurch überhaupt daran hindern wollte, sich frei zu bewegen“ (US 5). [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft die Konstatierungen, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass K* „durch seine Umarmung verhindern wollte, dass P* seinem Freund T* körperlich zu Hilfe komme“ und „dass er P* dadurch überhaupt daran hindern wollte, sich frei zu bewegen“ (US 5).

[5]            Diese Feststellungen gründeten die Tatrichter entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5 vierter Fall) ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze (vgl RIS-Justiz RS0118317) auf die Angaben der Zeugen T*, P* und Do* in Verbindung mit der körperlichen Überlegenheit des über eine Ausbildung als Polizist verfügenden K* gegenüber P* (insbesondere US 8 f). [5] Diese Feststellungen gründeten die Tatrichter entgegen dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, vierter Fall) ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze vergleiche RIS-Justiz RS0118317) auf die Angaben der Zeugen T*, P* und Do* in Verbindung mit der körperlichen Überlegenheit des über eine Ausbildung als Polizist verfügenden K* gegenüber P* (insbesondere US 8 f).

[6]       Indem die Rüge aus der vom Erstgericht erörterten Aussage des Zeugen P* (US 7 ff) mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen bloß andere Schlüsse zieht als die Tatrichter, zeigt sie keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auf. [6] Indem die Rüge aus der vom Erstgericht erörterten Aussage des Zeugen P* (US 7 ff) mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen bloß andere Schlüsse zieht als die Tatrichter, zeigt sie keine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) auf.

[7]            Aktenwidrig im Sinn der Z 5 fünfter Fall ist ein Urteil dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431). Mit der Behauptung, die Angaben des Zeugen P* würden gegen Konstatierungen sprechen, wird gerade kein Fehlzitat behauptet, sondern nur aus dem Beweisergebnis ein anderer Schluss gezogen. [7] Aktenwidrig im Sinn der Ziffer 5, fünfter Fall ist ein Urteil dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431). Mit der Behauptung, die Angaben des Zeugen P* würden gegen Konstatierungen sprechen, wird gerade kein Fehlzitat behauptet, sondern nur aus dem Beweisergebnis ein anderer Schluss gezogen.

[8]            Da die (mit Mängelrüge erfolglos bekämpften) Negativfeststellungen der von der Staatsanwaltschaft angestrebten Subsumtion als Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB entgegenstehen, geht auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schon im Ansatz ins Leere (vgl RIS-Justiz RS0127315). [8] Da die (mit Mängelrüge erfolglos bekämpften) Negativfeststellungen der von der Staatsanwaltschaft angestrebten Subsumtion als Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB entgegenstehen, geht auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schon im Ansatz ins Leere vergleiche RIS-Justiz RS0127315).

[9]            Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Textnummer

E137783

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00017.23A.0323.000

Im RIS seit

05.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten