Norm
StGB §201 Abs1Rechtssatz
Bei Idealkonkurrenz der Grundtatbestände nach §§ 201 Abs 1 und 206 Abs 1 StGB ist ein und dieselbe Tatfolge (schwere Körperverletzung), die jeweils die Qualifikation des Abs 3 erster Fall beider Straftatbestände erfüllen würde, dem Täter nicht doppelt anzulasten.Bei Idealkonkurrenz der Grundtatbestände nach Paragraphen 201, Absatz eins und 206 Absatz eins, StGB ist ein und dieselbe Tatfolge (schwere Körperverletzung), die jeweils die Qualifikation des Absatz 3, erster Fall beider Straftatbestände erfüllen würde, dem Täter nicht doppelt anzulasten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115550Im RIS seit
27.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025