RS OGH 2023/11/14 11Os136/85; 12Os145/85; 13Os89/89; 13Os75/89; 12Os138/15h; 13Os127/15y; 12Os107/19

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Veröffentlicht am 22.10.1985
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Rechtssatz

Mangels anders lautender Übergangsbestimmung hat das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil auf der Grundlage der zur Zeit seiner Fällung bestehenden Rechtslage zu überprüfen. Ist das Urteil vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes ergangen, so ist ein Günstigkeitsvergleich nach § 61 StGB nur bei einer Strafneubemessung durch das Rechtsmittelgericht anzustellen.Mangels anders lautender Übergangsbestimmung hat das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil auf der Grundlage der zur Zeit seiner Fällung bestehenden Rechtslage zu überprüfen. Ist das Urteil vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes ergangen, so ist ein Günstigkeitsvergleich nach Paragraph 61, StGB nur bei einer Strafneubemessung durch das Rechtsmittelgericht anzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0088808

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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