Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2, Abs 4 erster, zweiter und dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Karl K*****, Raphaela K***** und Martin S***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. Oktober 2016, GZ 6 Hv 101/13x-358, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2,, Absatz 4, erster, zweiter und dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Karl K*****, Raphaela K***** und Martin S***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. Oktober 2016, GZ 6 Hv 101/13x-358, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen III, demzufolge auch in den die Angeklagten Karl K***** und Raphaela K***** betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnungen), sowie in den Aussprüchen über die Konfiskation und über den Verfall aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen römisch drei, demzufolge auch in den die Angeklagten Karl K***** und Raphaela K***** betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnungen), sowie in den Aussprüchen über die Konfiskation und über den Verfall aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen werden zurückgewiesen.
Die Angeklagten Karl K***** und Raphaela K***** sowie die Staatsanwaltschaft, soweit sie den Ausspruch der über diese Angeklagten verhängten Strafen bekämpft, werden mit ihren Berufungen auf die Aufhebung verwiesen.
Die Akten werden dem Landesgericht für Strafsachen Graz rückgemittelt, das entsprechende Aktenteile dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Martin S***** und der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen den Ausspruch der über diesen Angeklagten verhängten Strafe wendet, zuzuleiten hat.
Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – Karl K***** und Raphaela K***** jeweils eines Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2, Abs 4 erster, zweiter „und dritter“ Fall StGB (I 1), eines Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (3) und eines Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1 (Abs 5 Z 2, Z 4), 161 Abs 1 StGB (III), Martin S***** eines Verbrechens der Hehlerei nach § 164 „Abs 2“ (richtig Abs 1), Abs 4 erster, zweiter „und dritter“ Fall StGB (I 2) und eines Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 erster Fall StGB (3) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – Karl K***** und Raphaela K***** jeweils eines Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2,, Absatz 4, erster, zweiter „und dritter“ Fall StGB (I 1), eines Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (3) und eines Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraphen 159, Absatz eins, (Absatz 5, Ziffer 2,, Ziffer 4,), 161 Absatz eins, StGB (römisch drei), Martin S***** eines Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, „Abs 2“ (richtig Absatz eins,), Absatz 4, erster, zweiter „und dritter“ Fall StGB (I 2) und eines Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, erster Fall StGB (3) schuldig erkannt.
Danach haben (zusammengefasst) in G*****
(I) von 2006 bis zum 14. Jänner 2013 in einer Vielzahl von Angriffen gewerbsmäßig Sachen im Wert von mehr als 300.000 Euro verhehlt, nämlich(römisch eins) von 2006 bis zum 14. Jänner 2013 in einer Vielzahl von Angriffen gewerbsmäßig Sachen im Wert von mehr als 300.000 Euro verhehlt, nämlich
(1) Karl K***** und Raphaela K***** im einverständlichen Zusammenwirken im Rahmen des Geschäftsbetriebs der (von ihnen als Geschäftsführer vertretenen) K***** GmbH folgende Bestandteile von dritten Personen „durch schweren Diebstahl auch durch Einbruch“ erbeuteter Kraftfahrzeuge, sohin Sachen, die Täter mit Strafe bedrohter Handlungen gegen fremdes Vermögen durch sie erlangt haben, teils von Mittelsmännern, teils von den Dieben selbst gekauft, wobei sie „auch die Umstände dieser mit Strafe bedrohten Handlungen der Hehlerei gemäß § 164 Abs 1 und Abs 4 StGB oder des schweren Diebstahls teils durch Einbruch gemäß den §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB kannten, die eine Strafdrohung begründet, welche fünf Jahre erreicht oder übersteigt“, und zwar(1) Karl K***** und Raphaela K***** im einverständlichen Zusammenwirken im Rahmen des Geschäftsbetriebs der (von ihnen als Geschäftsführer vertretenen) K***** GmbH folgende Bestandteile von dritten Personen „durch schweren Diebstahl auch durch Einbruch“ erbeuteter Kraftfahrzeuge, sohin Sachen, die Täter mit Strafe bedrohter Handlungen gegen fremdes Vermögen durch sie erlangt haben, teils von Mittelsmännern, teils von den Dieben selbst gekauft, wobei sie „auch die Umstände dieser mit Strafe bedrohten Handlungen der Hehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 4, StGB oder des schweren Diebstahls teils durch Einbruch gemäß den Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB kannten, die eine Strafdrohung begründet, welche fünf Jahre erreicht oder übersteigt“, und zwar
(a) 2.466 Motoren im Gesamtwert von 2.860.560 Euro;
(b) 2.477 Getriebe im Gesamtwert von 1.535.740 Euro;
(c) 234 Airbags im Gesamtwert von 136.890 Euro;
(d) Motorhauben, Türen, Stoßstangen und andere Karosserieteile von nicht festgestelltem Wert;
(2) Martin S***** seine Mitangeklagten, somit die Täter mit Strafe bedrohter Handlungen gegen fremdes Vermögen, nach deren vom Schuldspruch I 1 erfassten Taten dabei unterstützt, Sachen, die diese durch sie erlangt haben, zu verheimlichen oder zu verwerten, wobei er „die Umstände dieser mit Strafe bedrohten Handlungen der Hehlerei gemäß dem § 164 Abs 1 und 4 erster, zweiter und dritter Deliktsfall StGB kannte, die eine Strafdrohung begründet, welche fünf Jahre erreicht oder übersteigt“, indem er die zu I 1 a bis d genannten Fahrzeugbestandteile durch Abschleifen der originalen sowie Einstanzen neuer Identifikationsnummern, Überprüfung der Funktionstüchtigkeit und Einbau in andere Fahrzeuge zum Verkauf an (gutgläubige) Kunden im Rahmen des Geschäftsbetriebs der K***** GmbH präparierte;(2) Martin S***** seine Mitangeklagten, somit die Täter mit Strafe bedrohter Handlungen gegen fremdes Vermögen, nach deren vom Schuldspruch I 1 erfassten Taten dabei unterstützt, Sachen, die diese durch sie erlangt haben, zu verheimlichen oder zu verwerten, wobei er „die Umstände dieser mit Strafe bedrohten Handlungen der Hehlerei gemäß dem Paragraph 164, Absatz eins und 4 erster, zweiter und dritter Deliktsfall StGB kannte, die eine Strafdrohung begründet, welche fünf Jahre erreicht oder übersteigt“, indem er die zu I 1 a bis d genannten Fahrzeugbestandteile durch Abschleifen der originalen sowie Einstanzen neuer Identifikationsnummern, Überprüfung der Funktionstüchtigkeit und Einbau in andere Fahrzeuge zum Verkauf an (gutgläubige) Kunden im Rahmen des Geschäftsbetriebs der K***** GmbH präparierte;
(3) Karl K*****, Raphaela K*****, Martin S***** und zwei gesondert verfolgte weitere Personen Anfang 2006 eine kriminelle Vereinigung gegründet, indem sie miteinander vereinbarten, als Mitglieder dieses Zusammenschlusses fortlaufend die von den Schuldsprüchen I 1 und 2 erfassten Taten, somit Verbrechen (§ 164 Abs 4 erster Fall StGB), auszuführen;(3) Karl K*****, Raphaela K*****, Martin S***** und zwei gesondert verfolgte weitere Personen Anfang 2006 eine kriminelle Vereinigung gegründet, indem sie miteinander vereinbarten, als Mitglieder dieses Zusammenschlusses fortlaufend die von den Schuldsprüchen I 1 und 2 erfassten Taten, somit Verbrechen (Paragraph 164, Absatz 4, erster Fall StGB), auszuführen;
(III) Karl K***** als faktischer Geschäftsführer und Raphaela K***** als unternehmensrechtliche Geschäftsführerin der K***** GmbH von 2006 bis zum „16. Mai 2013“ grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Genannten dadurch herbeigeführt, dass sie kridaträchtig handelten, indem sie entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens(römisch drei) Karl K***** als faktischer Geschäftsführer und Raphaela K***** als unternehmensrechtliche Geschäftsführerin der K***** GmbH von 2006 bis zum „16. Mai 2013“ grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Genannten dadurch herbeigeführt, dass sie kridaträchtig handelten, indem sie entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens
durch ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb dieser Gesellschaft gehörte, nämlich den vom Schuldspruch I 1 umfassten „Ankauf gestohlener Autobestandteile“, übermäßig hohe Beträge von insgesamt zumindest 2.037.188 Euro ausgaben, sowie
Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterließen oder so führten, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dieser Gesellschaft erheblich erschwert wurde, und sonstige geeignete Kontrollmaßnahmen, die ihnen einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließen.
Hingegen wurde Karl K***** gemäß § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf freigesprochen, er habeHingegen wurde Karl K***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vom Vorwurf freigesprochen, er habe
„vom 1. Juli 2010 bis 14. Jänner 2013 in G***** und U***** Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen und dem Vergehen nach dem § 278 StGB herrühren, nämlich die Erlöse aus den zu den Punkten I 1 und I 2 angeführten Verbrechen der Hehlerei gemäß dem § 164 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 StGB und aus dem zu Punkt I 3 und I 4 angeführten Vergehen der kriminellen Vereinigung gemäß § 278 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB, verborgen, indem er„vom 1. Juli 2010 bis 14. Jänner 2013 in G***** und U***** Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen und dem Vergehen nach dem Paragraph 278, StGB herrühren, nämlich die Erlöse aus den zu den Punkten I 1 und I 2 angeführten Verbrechen der Hehlerei gemäß dem Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, StGB und aus dem zu Punkt I 3 und I 4 angeführten Vergehen der kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 278, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB, verborgen, indem er
(1) in seinem Wohnhaus in U***** die nachgenannten Wertsachen im Gesamtwert von EUR 251.190,39 versteckte, und zwar
(c) unter Betonbausteinen im Keller Sparbücher mit einem Gesamteinlagenstand von EUR 131.364,77 und Gold in Barren- und Münzform im Gesamtwert von zumindest EUR 107.965,20
(2) die weiteren der ihm aus der durch die Hehlerei von Jahresanfang 2006 bis 14. Jänner 2013 eingetretene unrechtmäßige Bereicherung von zumindest EUR 5.690.180,00 verbliebenen Erlöse an einem nicht näher bekannten Ort versteckte oder ihre Herkunft verschleierte, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, indem er die Erlöse aus dieser unrechtmäßigen Bereicherung bestreitet oder auf nicht bekannte Weise veranlagte.“
Gegen dieses Urteil wenden sich die jeweils auf Z 4, 5 und 5a, von Raphaela K***** und Martin S***** darüber hinaus auf Z 10 jeweils des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch des Angeklagten Karl K***** mit einer aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde.Gegen dieses Urteil wenden sich die jeweils auf Ziffer 4, 5 und 5 a, von Raphaela K***** und Martin S***** darüber hinaus auf Ziffer 10, jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch des Angeklagten Karl K***** mit einer aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur amtswegigen Maßnahme:
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass das angefochtene Urteil in den Schuldsprüchen III sowie in den Aussprüchen über die Konfiskation und den Verfall mit (nicht geltend gemachter) materieller Nichtigkeit behaftet ist, die zum Nachteil der jeweils davon betroffenen Angeklagten wirkt und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass das angefochtene Urteil in den Schuldsprüchen römisch drei sowie in den Aussprüchen über die Konfiskation und den Verfall mit (nicht geltend gemachter) materieller Nichtigkeit behaftet ist, die zum Nachteil der jeweils davon betroffenen Angeklagten wirkt und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):
1.1. Zu den Schuldsprüchen III:
Der Tatbestand des § 159 Abs 1 StGB setzt ua voraus, dass die Zahlungsunfähigkeit durch kridaträchtiges Handeln (Abs 5 leg cit) herbeigeführt wird.Der Tatbestand des Paragraph 159, Absatz eins, StGB setzt ua voraus, dass die Zahlungsunfähigkeit durch kridaträchtiges Handeln (Absatz 5, leg cit) herbeigeführt wird.
Das Erstgericht ging – erkennbar – davon aus, dass die K***** GmbH (schon) „per 15. Februar 2009“ zahlungsunfähig war (US 24).
Den leitenden Angestellten dieser Gesellschaft, Karl K***** und Raphaela K*****, legt es indes von 2006 „bis 16. Mai 2013“ gesetztes kridaträchtiges Verhalten zur Last (US 4, 48). Die von den Schuldsprüchen I 1 erfassten, von 2006 bis zum 14. Jänner 2013 im Rahmen des Geschäftsbetriebs der K***** GmbH getätigten Ankäufe von Diebesgut beurteilte es dabei als „außergewöhnlich gewagtes Geschäft“ iSd § 159 Abs 5 Z 2 StGB (vgl zu diesem Tatbestandsmerkmal EBRV 92 BlgNR XXI. GP, 12 f; Kirchbacher in WK2 StGB § 159 Rz 43 ff). Weiters ging es
– zusammengefasst – davon aus, im angeführten Zeitraum seien geschäftliche Aufzeichnungen der K***** GmbH (iSd § 159 Abs 5 Z 4 StGB) so mangelhaft geführt worden, dass die „Vollständigkeit der Belegsammlung“ nicht überprüfbar gewesen sei. Eine „den Anforderungen des Rechnungswesens entsprechende Buchhaltung“ sei nicht vorgelegen, ebenso hätten „Kassabücher für die Zeiträume ab 2006 gänzlich gefehlt“ (US 23 ff).Den leitenden Angestellten dieser Gesellschaft, Karl K***** und Raphaela K*****, legt es indes von 2006 „bis 16. Mai 2013“ gesetztes kridaträchtiges Verhalten zur Last (US 4, 48). Die von den Schuldsprüchen I 1 erfassten, von 2006 bis zum 14. Jänner 2013 im Rahmen des Geschäftsbetriebs der K***** GmbH getätigten Ankäufe von Diebesgut beurteilte es dabei als „außergewöhnlich gewagtes Geschäft“ iSd Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 2, StGB vergleiche zu diesem Tatbestandsmerkmal EBRV 92 BlgNR römisch 21 . GP, 12 f; Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 159, Rz 43 ff). Weiters ging es, – zusammengefasst – davon aus, im angeführten Zeitraum seien geschäftliche Aufzeichnungen der K***** GmbH (iSd Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 4, StGB) so mangelhaft geführt worden, dass die „Vollständigkeit der Belegsammlung“ nicht überprüfbar gewesen sei. Eine „den Anforderungen des Rechnungswesens entsprechende Buchhaltung“ sei nicht vorgelegen, ebenso hätten „Kassabücher für die Zeiträume ab 2006 gänzlich gefehlt“ (US 23 ff).
Nach dem 15. Februar 2009 gesetztes kridaträchtiges Handeln ihrer leitenden Angestellten Karl K***** und Raphaela K***** allerdings konnte die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft – dem Tatsachensubstrat des Ersturteils zufolge – von vornherein nicht (mehr) herbeiführen. Die Annahme von Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2 StGB tragende Feststellungen wurden insoweit nicht getroffen (vgl vielmehr US 11, wonach in einem am 17. Mai 2013 über das Vermögen der K***** GmbH eröffneten Insolvenzverfahren „der Masseverwalter eine Quote von 100 % an die Gläubiger der Gesellschaft auszahlen konnte“).Nach dem 15. Februar 2009 gesetztes kridaträchtiges Handeln ihrer leitenden Angestellten Karl K***** und Raphaela K***** allerdings konnte die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft – dem Tatsachensubstrat des Ersturteils zufolge – von vornherein nicht (mehr) herbeiführen. Die Annahme von Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz 2, StGB tragende Feststellungen wurden insoweit nicht getroffen vergleiche vielmehr US 11, wonach in einem am 17. Mai 2013 über das Vermögen der K***** GmbH eröffneten Insolvenzverfahren „der Masseverwalter eine Quote von 100 % an die Gläubiger der Gesellschaft auszahlen konnte“).
Zwar umfasst der jeweilige Schuldspruch auch vor dem 15. Februar 2009 gesetzte Handlungen der genannten Angeklagten. Dem Ersturteil fehlt es jedoch (schon) an Tatsachenfeststellungen, die eine Beurteilung dahin zuließen, ob die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft gerade durch diese inkriminierten Verhaltensweisen herbeigeführt wurde (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO; vgl RIS-Justiz RS0117930 [T1]).Zwar umfasst der jeweilige Schuldspruch auch vor dem 15. Februar 2009 gesetzte Handlungen der genannten Angeklagten. Dem Ersturteil fehlt es jedoch (schon) an Tatsachenfeststellungen, die eine Beurteilung dahin zuließen, ob die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft gerade durch diese inkriminierten Verhaltensweisen herbeigeführt wurde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0117930 [T1]).
1.2. Zu den Konfiskationsaussprüchen:
Das Erstgericht sprach „gemäß § 19a Abs 1 StGB“ die Konfiskation folgender Gegenstände aus, und zwarDas Erstgericht sprach „gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB“ die Konfiskation folgender Gegenstände aus, und zwar
(a) der „im Eigentum von Karl K***** stehende[n] Betriebsliegenschaft KG ***** mit den darauf errichteten und von der K***** GmbH benützten Betriebsanlagen (Werkstätte, Lagerraum, Garagen)“;
(b) der „Werkzeuge und Werkstätteneinrichtung (Maschinen, Geräte) der K***** GmbH“;
(c) der „in Beschlag genommenen und durch Ausschleifen und Auskratzen der Kennzahlen und Einschlagen neuer Kennzahlen manipulierten Motoren, Getriebe, Airbags und weiteren Fahrzeugteile laut Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. Mai 2013, 20 HR 209/12k (ON 139)“ (US 6).
Der Konfiskation nach § 19a Abs 1 StGB unterliegen Gegenstände, die vom Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet wurden oder werden sollten (instrumenta sceleris) oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind (producta sceleris). Sie sind zu konfiszieren, wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz im Alleineigentum des Täters stehen. Miteigentum einer Person, die an der betreffenden strafbaren Handlung nicht beteiligt (§ 12 StGB) war, schließt dagegen die Konfiskation aus (Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 19a Rz 12; Leukauf/Steininger/Stricker, StGB4 § 19a Rz 10).Der Konfiskation nach Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB unterliegen Gegenstände, die vom Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet wurden oder werden sollten (instrumenta sceleris) oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind (producta sceleris). Sie sind zu konfiszieren, wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz im Alleineigentum des Täters stehen. Miteigentum einer Person, die an der betreffenden strafbaren Handlung nicht beteiligt (Paragraph 12, StGB) war, schließt dagegen die Konfiskation aus (Fuchs/Tipold in WK2 StGB Paragraph 19 a, Rz 12; Leukauf/Steininger/Stricker, StGB4 Paragraph 19 a, Rz 10).
Da das Ersturteil den sich daraus ergebenden Feststellungserfordernissen nicht entspricht, ist das Konfiskationserkenntnis – wie bereits die Generalprokuratur ausführte – mit Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO behaftet:Da das Ersturteil den sich daraus ergebenden Feststellungserfordernissen nicht entspricht, ist das Konfiskationserkenntnis – wie bereits die Generalprokuratur ausführte – mit Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO behaftet:
Konstatierungen zu den Eigentumsverhältnissen an den – teils, nämlich soweit es „Werkzeuge und Werkstätteneinrichtung“ „der“ (inzwischen als Ka***** GmbH firmierenden – US 11) „K***** GmbH“ (Punkt b) anlangt, nicht einmal hinreichend individualisierten – Konfiskaten finden sich in den Urteilsgründen überhaupt nicht. Die (bloße) Erwähnung im Urteilsspruch, das Grundstück (Punkt a) stehe „im Eigentum von Karl K*****“, kann – auch insoweit – fehlende Tatsachenfeststellungen nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0117119 [T1]).
Abgesehen davon, dass auch Verhältnismäßigkeitserwägungen (§ 19a Abs 2 StGB) im Ersturteil gänzlich fehlen, mangelt es überdies der Urteilsaussage, die vom Konfiskationsausspruch betroffenen Gegenstände seien von Karl K***** und Raphaela K***** (gemeint offenbar:) zur Ausführung der von den Schuldsprüchen I 1 erfassten Taten „verwendet“ worden (US 47 f und 52 iVm US 6), an einem klaren Sachverhaltsbezug.Abgesehen davon, dass auch Verhältnismäßigkeitserwägungen (Paragraph 19 a, Absatz 2, StGB) im Ersturteil gänzlich fehlen, mangelt es überdies der Urteilsaussage, die vom Konfiskationsausspruch betroffenen Gegenstände seien von Karl K***** und Raphaela K***** (gemeint offenbar:) zur Ausführung der von den Schuldsprüchen I 1 erfassten Taten „verwendet“ worden (US 47 f und 52 in Verbindung mit US 6), an einem klaren Sachverhaltsbezug.
Im Übrigen sei hinzugefügt:
Konfiskation nach § 19a StGB kommt – da vor dessen Neuschaffung mit BGBl I 2010/108 (Inkrafttreten am 1. Jänner 2011) diese Strafe nicht normiert war – grundsätzlich nur in Bezug auf Gegenstände in Betracht, die mit (zumindest) einer nach dem 31. Dezember 2010 begangenen Tat (vgl hingegen das auch insoweit unklar bleibende Ersturteil) in der vom Gesetz geforderten Verbindung stehen (§ 1 Abs 2 erster Satz StGB; vgl 13 Os 51/11s; 13 Os 159/11y; 11 Os 42/12d ua; zum Charakter der Konfiskation als Strafe RIS-Justiz RS0129178; 15 Os 187/15m).Konfiskation nach Paragraph 19 a, StGB kommt – da vor dessen Neuschaffung mit BGBl I 2010/108 (Inkrafttreten am 1. Jänner 2011) diese Strafe nicht normiert war – grundsätzlich nur in Bezug auf Gegenstände in Betracht, die mit (zumindest) einer nach dem 31. Dezember 2010 begangenen Tat vergleiche hingegen das auch insoweit unklar bleibende Ersturteil) in der vom Gesetz geforderten Verbindung stehen (Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz StGB; vergleiche 13 Os 51/11s; 13 Os 159/11y; 11 Os 42/12d ua; zum Charakter der Konfiskation als Strafe RIS-Justiz RS0129178; 15 Os 187/15m).
Zu (a) und (b): Sollten das betreffende Grundstück und/oder die darauf befindlichen Bauwerke (vgl § 435 ABGB) und – allenfalls zugehörigen (vgl §§ 293, 294, 297a ABGB) – weiteren Gegenstände im (Mit-)Eigentum der Ka***** GmbH (vormals K***** GmbH) oder sonst eines nicht an der Tat beteiligten Dritten stehen, kämen sie schon aus diesem Grund nicht für eine Konfiskation nach § 19a Abs 1 StGB infrage.Zu (a) und (b): Sollten das betreffende Grundstück und/oder die darauf befindlichen Bauwerke vergleiche , Paragraph 435, ABGB) und – allenfalls zugehörigen vergleiche , Paragraphen 293, 294, 297 a, ABGB) – weiteren Gegenstände im (Mit-)Eigentum der Ka***** GmbH (vormals K***** GmbH) oder sonst eines nicht an der Tat beteiligten Dritten stehen, kämen sie schon aus diesem Grund nicht für eine Konfiskation nach Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB infrage.
Zu (c): Das Tatobjekt eines Diebstahls oder einer Hehlerei als solches wird weder zur Begehung der Tat verwendet (Tatmittel) noch durch sie hervorgebracht (Tatprodukt). Dies auch dann, wenn es durch die Tat – etwa durch seine Verwertung unterstützende (§ 164 Abs 1 StGB) Umgestaltungs-, Aus- oder Einbaumaßnahmen – (bloß) verändert wird. Außerdem geht es – in der Regel (vgl allerdings § 371 ABGB) – nicht in das Eigentum des Täters über.Zu (c): Das Tatobjekt eines Diebstahls oder einer Hehlerei als solches wird weder zur Begehung der Tat verwendet (Tatmittel) noch durch sie hervorgebracht (Tatprodukt). Dies auch dann, wenn es durch die Tat – etwa durch seine Verwertung unterstützende (Paragraph 164, Absatz eins, StGB) Umgestaltungs-, Aus- oder Einbaumaßnahmen – (bloß) verändert wird. Außerdem geht es – in der Regel vergleiche allerdings Paragraph 371, ABGB) – nicht in das Eigentum des Täters über.
1.3. Zu den Verfallsaussprüchen:
Das Erstgericht erklärte „gemäß § 20 Abs 1 und Abs 2 StGB iVm § 20b Abs 2 StGB“ „die in Beschlag genommenen Vermögensgegenstände und Vermögenswerte des Karl K***** und der in dessen faktischen Alleineigentum stehenden K***** GmbH“ für verfallen.Das Erstgericht erklärte „gemäß Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 20 b, Absatz 2, StGB“ „die in Beschlag genommenen Vermögensgegenstände und Vermögenswerte des Karl K***** und der in dessen faktischen Alleineigentum stehenden K***** GmbH“ für verfallen.
Weiters erklärte es (nicht sichergestellte oder beschlagnahmte) Geldbeträge für verfallen, und zwar
„gemäß § 20 Abs 3 StGB iVm § 20b Abs 3 StGB“ 2.700.000 Euro des Karl K***** sowie„gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 20 b, Absatz 3, StGB“ 2.700.000 Euro des Karl K***** sowie
„gemäß § 20 Abs 1 und Abs 2 iVm § 20b Abs 2 StGB“ jeweils 50.000 Euro der Raphaela K***** und des Martin S*****.„gemäß Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 20 b, Absatz 2, StGB“ jeweils 50.000 Euro der Raphaela K***** und des Martin S*****.
Diese Aussprüche sind – wie bereits die Generalprokuratur anmerkte – in mehrfacher Hinsicht mit Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO behaftet:Diese Aussprüche sind – wie bereits die Generalprokuratur anmerkte – in mehrfacher Hinsicht mit Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO behaftet:
Den Karl K***** und die Ka***** GmbH (vormals K***** GmbH) gemeinsam betreffenden Ausspruch des Verfalls beschlagnahmter Vermögenswerte trägt der Urteilssachverhalt – noch ungeachtet eines auch insoweit anzustellenden Günstigkeitsvergleichs (dazu weiter unten) – nach keiner dieser (zum Urteilszeitpunkt geltenden) Bestimmungen:
Dem Ersturteil ist nämlich nicht zu entnehmen, ob und inwieweit die davon betroffenen – überdies nur zum Teil hinreichend individualisierten (US 48) – Vermögenswerte für oder durch die Begehung von den Schuldsprüchen erfasster Taten erlangt wurden (§ 20 Abs 1 StGB) oder Ersatzwerte (§ 20 Abs 2 StGB) hiefür darstellen (vgl US 20, wonach „ein Teil dieser Vermögenswerte jedenfalls aus Zeiten bereits vor dem inkriminierten Tatzeitraum“ bzw aus „diversen Erbschaften“ stamme). Zum Vorliegen der in § 20b Abs 2 StGB normierten Voraussetzungen wiederum trifft das Ersturteil in tatsächlicher Hinsicht überhaupt keine Aussage.Dem Ersturteil ist nämlich nicht zu entnehmen, ob und inwieweit die davon betroffenen – überdies nur zum Teil hinreichend individualisierten (US 48) – Vermögenswerte für oder durch die Begehung von den Schuldsprüchen erfasster Taten erlangt wurden (Paragraph 20, Absatz eins, StGB) oder Ersatzwerte (Paragraph 20, Absatz 2, StGB) hiefür darstellen vergleiche US 20, wonach „ein Teil dieser Vermögenswerte jedenfalls aus Zeiten bereits vor dem inkriminierten Tatzeitraum“ bzw aus „diversen Erbschaften“ stamme). Zum Vorliegen der in Paragraph 20 b, Absatz 2, StGB normierten Voraussetzungen wiederum trifft das Ersturteil in tatsächlicher Hinsicht überhaupt keine Aussage.
Hinzu kommt, dass dem Verfall unterliegende Vermögens- und Ersatzwerte (§ 20 Abs 1 und Abs 2 StGB) sowie der Wertersatz (§ 20 Abs 3 StGB) nur dem tatsächlichen Empfänger mittels Verfall abgenommen werden dürfen. Sind Vermögenswerte mehreren Personen zugekommen, ist bei jedem Empfänger nur der dem jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangten Vermögenswert entsprechende Betrag für verfallen zu erklären. Kumulativ- oder Solidarhaftung – wie sie das Erstgericht in Ansehung des Karl K***** und der Ka***** GmbH (vormals K***** GmbH) aussprach – ist daher verfehlt (RIS-Justiz RS0129964; abgesehen davon, dass die genannte Gesellschaft schon zur Tatzeit keineswegs im „faktischen Alleineigentum“ des Karl K***** stand [US 11], ist sie jedenfalls ein von diesem verschiedenes
Rechtssubjekt – vgl zum Verfall bei Dritten § 20a Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB).Hinzu kommt, dass dem Verfall unterliegende Vermögens- und Ersatzwerte (Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2, StGB) sowie der Wertersatz (Paragraph 20, Absatz 3, StGB) nur dem tatsächlichen Empfänger mittels Verfall abgenommen werden dürfen. Sind Vermögenswerte mehreren Personen zugekommen, ist bei jedem Empfänger nur der dem jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangten Vermögenswert entsprechende Betrag für verfallen zu erklären. Kumulativ- oder Solidarhaftung – wie sie das Erstgericht in Ansehung des Karl K***** und der Ka***** GmbH (vormals K***** GmbH) aussprach – ist daher verfehlt (RIS-Justiz RS0129964; abgesehen davon, dass die genannte Gesellschaft schon zur Tatzeit keineswegs im „faktischen Alleineigentum“ des Karl K***** stand [US 11], ist sie jedenfalls ein von diesem verschiedenes, Rechtssubjekt – vergleiche zum Verfall bei Dritten Paragraph 20 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB).
Die Karl K*****, Raphaela K***** und Martin S***** jeweils allein betreffenden Aussprüche wiederum betreffen – ausschließlich – Wertersatz für nicht sichergestellte oder beschlagnahmte Vermögenswerte (vgl US 25 iVm US 7). Auch insoweit hat das Erstgericht keine die Annahme der Voraussetzungen des § 20b Abs 2 StGB tragende Feststellungsgrundlage geschaffen. Damit sind sie (der Sache nach nur) als Verfallsaussprüche nach § 20 Abs 3 StGB aufzufassen (vgl 14 Os 147/14w; 15 Os 55/15z).Die Karl K*****, Raphaela K***** und Martin S***** jeweils allein betreffenden Aussprüche wiederum betreffen – ausschließlich – Wertersatz für nicht sichergestellte oder beschlagnahmte Vermögenswerte vergleiche US 25 in Verbindung mit US 7). Auch insoweit hat das Erstgericht keine die Annahme der Voraussetzungen des Paragraph 20 b, Absatz 2, StGB tragende Feststellungsgrundlage geschaffen. Damit sind sie (der Sache nach nur) als Verfallsaussprüche nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB aufzufassen vergleiche 14 Os 147/14w; 15 Os 55/15z).
Sie sind insoweit verfehlt, als sie Wertersatz für durch oder für (jedenfalls teilweise [vgl US 25, 47]) vor Inkrafttreten dieser Bestimmung begangene Taten erlangte Vermögenswerte umfassen:
Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über vermögensrechtliche Anordnungen (hier: Verfall nach §§ 20 f StGB) richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat begangen wurde, auf die sich die Maßnahme bezieht (RIS-Justiz RS0119545).Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über vermögensrechtliche Anordnungen (hier: Verfall nach Paragraphen 20, f StGB) richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat begangen wurde, auf die sich die Maßnahme bezieht (RIS-Justiz RS0119545).
Mit Blick auf den vor den Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 20 f StGB idgF am 1. Jänner 2011 (BGBl I 2010/108) zurückreichenden Tatzeitraum (2006 bis 14. Jänner 2013) ist insoweit – auch bei Subsumtionseinheiten nach § 29 StGB – für jede Tat gesondert ein Günstigkeitsvergleich (im Sinn des § 61 StGB) vorzunehmen (RIS-Justiz RS0119545 [T10]; vgl Fuchs/Tipold in WK2 StGB Vor §§ 19a–20c Rz 5 f; Höpfel in WK2 StGB § 1 Rz 12, wonach dabei die „allgemeinen Regeln“ der §§ 1, 61 StGB anzuwenden sind). Dies unabhängig von einem – wegen zwischen Tat- und Urteilszeitpunkt (hier: mit BGBl I 2015/112) geänderter Strafgesetze (hier relevant: des § 164 Abs 4 StGB) – auch in Bezug auf die Subsumtion der betreffenden Tat (gemäß § 61 zweiter Satz StGB) anzustellenden Günstigkeitsvergleich:Mit Blick auf den vor den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Paragraphen 20, f StGB idgF am 1. Jänner 2011 (BGBl I 2010/108) zurückreichenden Tatzeitraum (2006 bis 14. Jänner 2013) ist insoweit – auch bei Subsumtionseinheiten nach Paragraph 29, StGB – für jede Tat gesondert ein Günstigkeitsvergleich (im Sinn des Paragraph 61, StGB) vorzunehmen (RIS-Justiz RS0119545 [T10]; vergleiche Fuchs/Tipold in WK2 StGB Vor Paragraphen 19 a, –, 20 c, Rz 5 f; Höpfel in WK2 StGB Paragraph eins, Rz 12, wonach dabei die „allgemeinen Regeln“ der Paragraphen eins, 61, StGB anzuwenden sind). Dies unabhängig von einem – wegen zwischen Tat- und Urteilszeitpunkt (hier: mit BGBl I 2015/112) geänderter Strafgesetze (hier relevant: des Paragraph 164, Absatz 4, StGB) – auch in Bezug auf die Subsumtion der betreffenden Tat (gemäß Paragraph 61, zweiter Satz StGB) anzustellenden Günstigkeitsvergleich:
Verfall nach §§ 20 f StGB setzt nämlich keinen Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) voraus, sondern knüpft an die Begehung (irgend-)einer mit Strafe bedrohten Handlung an (dazu, zum diesbezüglich normierten selbständigen Verfahren [§ 445 Abs 1 StPO] und zum Verfall bei Dritten vgl Fuchs/Tipold, WK-StPO § 443 Rz 2, 4 ff und in WK2 StGB § 20 Rz 1 ff, 43, § 20a Rz 3 ff; vgl auch VfGH 8. 10. 2015, G 154/2015 ua; zur Abschöpfung der Bereicherung nach §§ 20 f StGB idF BGBl I 2004/136, die ebenfalls nicht an einen Schuldspruch gebunden war, siehe Fuchs/Tipold in WK2 StGB [2007] § 20 Rz 1 ff). Schon deshalb zählt er nicht zu jenen Unrechtsfolgen, die bei dem in Bezug auf die Tat (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) anzustellenden Vergleich zwischen den fallkonkreten „Gesamtauswirkungen“ (§ 61 zweiter Satz StGB) der Tatzeit- und der Urteilszeitgesetze – der die rechtsrichtige Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) zum Ziel hat (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 653 u 655; EvBl 2014/143, 978 f [Hinweis zu 14 Os 41/14g] und EvBl 2016/63, 427 [Hinweis zu 15 Os 195/15p]) – gegeneinander abzuwägen sind (vgl E. Steininger SbgK § 1 Rz 20; Höpfel in WK2 StGB § 1 Rz 5). Eine vermögensrechtliche Anordnung kann vielmehr – bei einem entsprechenden Ergebnis des (allein) auf sie bezogenen Günstigkeitsvergleichs – auch dann nach (vom Urteilszeitrecht verschiedenem) Tatzeitrecht zu treffen sein, wenn die Tat selbst einem (vom Tatzeitgesetz ebenfalls verschiedenen) Urteilszeitgesetz zu unterstellen ist, ohne dass dies eine unzulässige Mischung von Rechtsschichten (vgl RIS-Justiz RS0119085 [insbesondere T4], RS0088953) bedeuten würde (im Sinn einer solchen Vorgangsweise bereits 15 Os 47/16z und 15 Os 121/16g).Verfall nach Paragraphen 20, f StGB setzt nämlich keinen Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) voraus, sondern knüpft an die Begehung (irgend-)einer mit Strafe bedrohten Handlung an (dazu, zum diesbezüglich normierten selbständigen Verfahren [§ 445 Absatz eins, StPO] und zum Verfall bei Dritten vergleiche Fuchs/Tipold, WK-StPO Paragraph 443, Rz 2, 4 ff und in WK2 StGB Paragraph 20, Rz 1 ff, 43, Paragraph 20 a, Rz 3 ff; vergleiche auch VfGH 8. 10. 2015, G 154/2015 ua; zur Abschöpfung der Bereicherung nach Paragraphen 20, f StGB in der Fassung BGBl I 2004/136, die ebenfalls nicht an einen Schuldspruch gebunden war, siehe Fuchs/Tipold in WK2 StGB [2007] Paragraph 20, Rz 1 ff). Schon deshalb zählt er nicht zu jenen Unrechtsfolgen, die bei dem in Bezug auf die Tat (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) anzustellenden Vergleich zwischen den fallkonkreten „Gesamtauswirkungen“ (Paragraph 61, zweiter Satz StGB) der Tatzeit- und der Urteilszeitgesetze – der die rechtsrichtige Subsumtion (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) zum Ziel hat vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 653 u 655; EvBl 2014/143, 978 f [Hinweis zu 14 Os 41/14g] und EvBl 2016/63, 427 [Hinweis zu 15 Os 195/15p]) – gegeneinander abzuwägen sind vergleiche E. Steininger SbgK Paragraph eins, Rz 20; Höpfel in WK2 StGB Paragraph eins, Rz 5). Eine vermögensrechtliche Anordnung kann vielmehr – bei einem entsprechenden Ergebnis des (allein) auf sie bezogenen Günstigkeitsvergleichs – auch dann nach (vom Urteilszeitrecht verschiedenem) Tatzeitrecht zu treffen sein, wenn die Tat selbst einem (vom Tatzeitgesetz ebenfalls verschiedenen) Urteilszeitgesetz zu unterstellen ist, ohne dass dies eine unzulässige Mischung von Rechtsschichten vergleiche RIS-Justiz RS0119085 [insbesondere T4], RS0088953) bedeuten würde (im Sinn einer solchen Vorgangsweise bereits 15 Os 47/16z und 15 Os 121/16g).
Die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Rechtslage sah als vergleichbare vermögensrechtliche Anordnung die – nach dem sogenannten Nettoprinzip zu berechnende – Abschöpfung der Bereicherung vor (§ 20 StGB aF), von der abzusehen war, soweit die Zahlung des Geldbetrags das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist, wobei aus einer Verurteilung erwachsende andere nachteilige Folgen zu berücksichtigen waren (§ 20a Abs 2 Z 3 StGB aF).Die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Rechtslage sah als vergleichbare vermögensrechtliche Anordnung die – nach dem sogenannten Nettoprinzip zu berechnende – Abschöpfung der Bereicherung vor (Paragraph 20, StGB aF), von der abzusehen war, soweit die Zahlung des Geldbetrags das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist, wobei aus einer Verurteilung erwachsende andere nachteilige Folgen zu berücksichtigen waren (Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 3, StGB aF).
Entgegen der Auffassung des Erstgerichts war das diesbezügliche Tatzeitrecht – in seiner Gesamtauswirkung auf Basis des Urteilssachverhalts – keineswegs „nicht ungünstiger“ „als die nunmehr geltenden Verfallsregeln“ (US 47). Denn nach den tatrichterlichen Feststellungen wurden für den Ankauf der tatverfangenen Fahrzeugbestandteile „Anschaffungskosten“ aufgewendet (US 22 f, 25). Diese wären zwar nach alter („Nettoprinzip“), nicht aber nach neuer Rechtslage („Bruttoprinzip“ – § 20 StGB idgF) in Abzug zu bringen. Schon aus diesem Grund ist Erstere fallkonkret günstiger (vgl RIS-Justiz RS0119545 [insbesondere T5, T9]).Entgegen der Auffassung des Erstgerichts war das diesbezügliche Tatzeitrecht – in seiner Gesamtauswirkung auf Basis des Urteilssachverhalts – keineswegs „nicht ungünstiger“ „als die nunmehr geltenden Verfallsregeln“ (US 47). Denn nach den tatrichterlichen Feststellungen wurden für den Ankauf der tatverfangenen Fahrzeugbestandteile „Anschaffungskosten“ aufgewendet (US 22 f, 25). Diese wären zwar nach alter („Nettoprinzip“), nicht aber nach neuer Rechtslage („Bruttoprinzip“ – Paragraph 20, StGB idgF) in Abzug zu bringen. Schon aus diesem Grund ist Erstere fallkonkret günstiger vergleiche RIS-Justiz RS0119545 [insbesondere T5, T9]).
Nach der Feststellungsbasis im Ersturteil käme der vom Erstgericht ausgesprochene Verfall nach § 20 Abs 3 StGB daher nur in Bezug auf (Wertersatz für) Vermögenswerte (oder diesbezügliche Ersatzwerte) infrage, die durch oder für nach Inkrafttreten der §§ 20 f StGB idgF begangene Taten erlangt wurden; im übrigen Umfang käme dagegen – unter den in §§ 20, 20a StGB idF BGBl I 2004/136 normierten Voraussetzungen – Abschöpfung der Bereicherung in Betracht (vgl 13 Os 105/15p [13 Os 106/15k]). Inwieweit aber die vom (jeweiligen) Verfallsausspruch betroffenen Vermögenswerte mit vor und inwieweit sie mit nach der angesprochenen Gesetzesänderung begangenen Taten (des jeweiligen Angeklagten) in der von § 20 StGB geforderten Verbindung stehen, bleibt im Ersturteil offen (zur Vorgangsweise bei mangelnder Feststellbarkeit der Tatzeit im rechtlich relevanten Umfang siehe § 14 StPO; 13 Os 87/15s; 13 Os 13/17m: der Tatzeitraum ist auf Feststellungsebene einzugrenzen und der Entscheidung sodann jener Zeitpunkt zugrunde zu legen, der für den Angeklagten in concreto am günstigsten ist).Nach der Feststellungsbasis im Ersturteil käme der vom Erstgericht ausgesprochene Verfall nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB daher nur in Bezug auf (Wertersatz für) Vermögenswerte (oder diesbezügliche Ersatzwerte) infrage, die durch oder für nach Inkrafttreten der Paragraphen 20, f StGB idgF begangene Taten erlangt wurden; im übrigen Umfang käme dagegen – unter den in Paragraphen 20, 20 a, StGB in der Fassung BGBl I 2004/136 normierten Voraussetzungen – Abschöpfung der Bereicherung in Betracht vergleiche 13 Os 105/15p [13 Os 106/15k]). Inwieweit aber die vom (jeweiligen) Verfallsausspruch betroffenen Vermögenswerte mit vor und inwieweit sie mit nach der angesprochenen Gesetzesänderung begangenen Taten (des jeweiligen Angeklagten) in der von Paragraph 20, StGB geforderten Verbindung stehen, bleibt im Ersturteil offen (zur Vorgangsweise bei mangelnder Feststellbarkeit der Tatzeit im rechtlich relevanten Umfang siehe Paragraph 14, StPO; 13 Os 87/15s; 13 Os 13/17m: der Tatzeitraum ist auf Feststellungsebene einzugrenzen und der Entscheidung sodann jener Zeitpunkt zugrunde zu legen, der für den Angeklagten in concreto am günstigsten ist).
1.4. Die vorstehend zu Punkten 1.1. bis 1.3. dargestellten Umstände führten bereits bei nichtöffentlicher Beratung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).1.4. Die vorstehend zu Punkten 1.1. bis 1.3. dargestellten Umstände führten bereits bei nichtöffentlicher Beratung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Rechtsmittelvorbringen der Angeklagten zu den damit von Amts wegen beseitigten Urteilsaussprüchen hat demnach auf sich zu beruhen. Die übrigen Einwände verfehlen ihr Ziel:
2. Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten:
Vorangestellt sei, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind (RIS-Justiz RS0115902). Die Beschwerdeausführungen der Angeklagten hingegen enthalten Mängel- und Tatsachenrüge miteinander vermischendes, teils ausdrücklich auf „Z 5 und Z 5a“ gestütztes Vorbringen; dieses wiederum enthält jeweils die Floskel, es werde, „um Wiederholungen zu vermeiden“, auf das Vorbringen zur Verfahrensrüge (Z 4) „verwiesen“. Sich aus dieser Art der Rechtsmittelausführung ergebende Unklarheiten gehen zu Lasten der Beschwerdeführer (RIS-Justiz RS0100183).Vorangestellt sei, dass die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind (RIS-Justiz RS0115902). Die Beschwerdeausführungen der Angeklagten hingegen enthalten Mängel- und Tatsachenrüge miteinander vermischendes, teils ausdrücklich auf