RS OGH 2025/5/13 15Os95/91; 15Os30/98; 15Os199/99 (15Os120/99); 14Os80/00; 14Os12/02; 14Os92/03; 15O

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Rechtssatz

Werden die angeführten Nichtigkeitsgründe (hier: Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO) nicht getrennt dargestellt; so gehen Unklarheiten, die durch diese Art der Rechtsmittelausführung bedingt sein könnten, zu Lasten des Beschwerdeführers, denn es obliegt ihm, die einzelnen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen und insbesondere jene Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisungen anzuführen (§ 285a Z 2 StPO).Werden die angeführten Nichtigkeitsgründe (hier: Ziffer 5 und Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) nicht getrennt dargestellt; so gehen Unklarheiten, die durch diese Art der Rechtsmittelausführung bedingt sein könnten, zu Lasten des Beschwerdeführers, denn es obliegt ihm, die einzelnen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen und insbesondere jene Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisungen anzuführen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100183

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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