Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 3. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 16/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 11. Februar 2021, GZ 28 Ds 8/19v-19, wird dahingehend
berichtigt, dass in der Begründung auf Seite 6, vorletzter Absatz, zweite Zeile, vor „Erschwerungsgründe“ „keine“ eingefügt wird.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die sinnstörende Auslassung war gemäß § 291 letzter Satz StPO iVm § 270 Abs 3 erster Satz StPO und § 77 Abs 3 DSt zu berichtigen.Die sinnstörende Auslassung war gemäß Paragraph 291, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz StPO und Paragraph 77, Absatz 3, DSt zu berichtigen.
Textnummer
E131357European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0280DS00008.19V.0303.000Im RIS seit
29.04.2021Zuletzt aktualisiert am
29.04.2021