TE OGH 2021/3/3 28Ds8/19v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2021
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 3. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 16/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 11. Februar 2021, GZ 28 Ds 8/19v-19, wird dahingehend

berichtigt, dass in der Begründung auf Seite 6, vorletzter Absatz, zweite Zeile, vor „Erschwerungsgründe“ „keine“ eingefügt wird.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die sinnstörende Auslassung war gemäß § 291 letzter Satz StPO iVm § 270 Abs 3 erster Satz StPO und § 77 Abs 3 DSt zu berichtigen.Die sinnstörende Auslassung war gemäß Paragraph 291, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz StPO und Paragraph 77, Absatz 3, DSt zu berichtigen.

Textnummer

E131357

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0280DS00008.19V.0303.000

Im RIS seit

29.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten