Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Ilija K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 15. März 2017, GZ 162 Hv 14/17t-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Ilija K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 15. März 2017, GZ 162 Hv 14/17t-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Ilija K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Ilija K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.
Danach hat er in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer mittelgradigen Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung im Sinn von impulshaftem und dissozialem Verhalten (ICD 10 F 71.1), Marion B***** mit Gewalt gegen deren Person fremde bewegliche Sachen, und zwar deren Handtasche samt 56 Euro Bargeld, einem Mobiltelefon und einer Autobahnvignette, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er sie gegen das Schienbein trat und ihr die Handtasche entriss, wobei deren Henkel abriss (US 4), also eine Tat begangen, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wäre.Danach hat er in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer mittelgradigen Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung im Sinn von impulshaftem und dissozialem Verhalten (ICD 10 F 71.1), Marion B***** mit Gewalt gegen deren Person fremde bewegliche Sachen, und zwar deren Handtasche samt 56 Euro Bargeld, einem Mobiltelefon und einer Autobahnvignette, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er sie gegen das Schienbein trat und ihr die Handtasche entriss, wobei deren Henkel abriss (US 4), also eine Tat begangen, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wäre.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die nominell auf Z 4, Z 5, Z 5a, Z 9 lit a und Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, welche nicht berechtigt ist.Dagegen richtet sich die nominell auf Ziffer 4,, Ziffer 5,, Ziffer 5 a,, Ziffer 9, Litera a und Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, welche nicht berechtigt ist.
In der Hauptverhandlung beantragte der (zu diesem Zeitpunkt bereits erwachsene; vgl § 268 ABGB) Betroffene, die „Bestellung eines Sachwalters“ (welcher seine Eltern oder die gesetzlichen Vertreter ausfindig hätte machen können) bzw die Ausforschung seiner Eltern zum Beweis dafür, dass er bei diesen „gut aufgehoben ist, diese sehr wohl für ihn Sorge tragen können bzw eine Gefährlichkeit dann nicht mehr vorliegt“ (ON 43 S 20).In der Hauptverhandlung beantragte der (zu diesem Zeitpunkt bereits erwachsene; vergleiche Paragraph 268, ABGB) Betroffene, die „Bestellung eines Sachwalters“ (welcher seine Eltern oder die gesetzlichen Vertreter ausfindig hätte machen können) bzw die Ausforschung seiner Eltern zum Beweis dafür, dass er bei diesen „gut aufgehoben ist, diese sehr wohl für ihn Sorge tragen können bzw eine Gefährlichkeit dann nicht mehr vorliegt“ (ON 43 S 20).
Dieser Beweisantrag bezog sich nur auf den Ermessensbereich der Gefährlichkeitsprognose nach § 21 Abs 1 StGB, weshalb dessen Abweisung keinen als Nichtigkeitsgrund beachtlichen Verfahrensmangel (Z 4) darstellen kann (RIS-Justiz RS0114964).Dieser Beweisantrag bezog sich nur auf den Ermessensbereich der Gefährlichkeitsprognose nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, weshalb dessen Abweisung keinen als Nichtigkeitsgrund beachtlichen Verfahrensmangel (Ziffer 4,) darstellen kann (RIS-Justiz RS0114964).
Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). Dies missachtet die Beschwerde, indem zwischen den Nichtigkeitsgründen nach Z 5, Z 5a, Z 9 lit a und Z 11 nicht differenziert wird. Unklarheiten, die durch diese Art der Rechtsmittelausführung bedingt sein könnten, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (RIS-Justiz RS0100183).Die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). Dies missachtet die Beschwerde, indem zwischen den Nichtigkeitsgründen nach Ziffer 5,, Ziffer 5 a,, Ziffer 9, Litera a und Ziffer 11, nicht differenziert wird. Unklarheiten, die durch diese Art der Rechtsmittelausführung bedingt sein könnten, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (RIS-Justiz RS0100183).
Die Nichtigkeitsbeschwerde behauptet, die Feststellung, wonach der Betroffene auf Befehl der „Teufelsstimme“ gehandelt habe, wobei er wusste, fremdes Gut, auf das er keinen Anspruch hatte, durch Gewalt wegzunehmen, und sich oder Dritte durch die Zueignung unrechtmäßig bereichern wollte, wäre unbestimmt und aktenwidrig (Z 5 erster und letzter Fall), weil die Diskretionsfähigkeit und die Dispositionsfähigkeit des Betroffenen zur Tatzeit aufgehoben waren (vgl demgegenüber US 4, wonach lediglich die Dispositionsfähigkeit nicht gegeben war). Dieses Vorbringen verkennt, dass die Zurechnungsunfähigkeit zwar die Schuldfähigkeit ausschließt, keineswegs jedoch ein vorsätzliches Handeln im Sinn des § 5 StGB (RIS-Justiz RS0088967; vgl zu den Begriffen der Undeutlichkeit und Aktenwidrigkeit im Sinn der Z 5: RIS-Justiz RS0099425, RS0089983, RS0099431).Die Nichtigkeitsbeschwerde behauptet, die Feststellung, wonach der Betroffene auf Befehl der „Teufelsstimme“ gehandelt habe, wobei er wusste, fremdes Gut, auf das er keinen Anspruch hatte, durch Gewalt wegzunehmen, und sich oder Dritte durch die Zueignung unrechtmäßig bereichern wollte, wäre unbestimmt und aktenwidrig (Ziffer 5, erster und letzter Fall), weil die Diskretionsfähigkeit und die Dispositionsfähigkeit des Betroffenen zur Tatzeit aufgehoben waren vergleiche demgegenüber US 4, wonach lediglich die Dispositionsfähigkeit nicht gegeben war). Dieses Vorbringen verkennt, dass die Zurechnungsunfähigkeit zwar die Schuldfähigkeit ausschließt, keineswegs jedoch ein vorsätzliches Handeln im Sinn des Paragraph 5, StGB (RIS-Justiz RS0088967; vergleiche zu den Begriffen der Undeutlichkeit und Aktenwidrigkeit im Sinn der Ziffer 5 :, RIS-Justiz RS0099425, RS0089983, RS0099431).
Dass der Betroffene in der Hauptverhandlung leugnete, gegen die Beine des Opfers getreten zu haben, haben die Tatrichter in der Beweiswürdigung berücksichtigt (US 7), weshalb Unvollständigkeit im Sinn der Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO nicht gegeben ist.Dass der Betroffene in der Hauptverhandlung leugnete, gegen die Beine des Opfers getreten zu haben, haben die Tatrichter in der Beweiswürdigung berücksichtigt (US 7), weshalb Unvollständigkeit im Sinn der Ziffer 5, zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gegeben ist.
Entgegen dem weiteren Vorbringen (inhaltlich Z 5 letzter Fall) schilderte das Opfer bei seiner Zeugenvernehmung sehr wohl eine Gewaltanwendung durch den Betroffenen (US 7, ON 43 S 13). Warum es entscheidend (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399) sein sollte, ob der Betroffene mit seinen Tritten und Stößen das Opfer traf, bleibt offen. Der Beschwerdeführer verkennt außerdem, dass auch das Reißen an der vom Opfer getragenen Handtasche, wobei die Henkel abrissen, Gewaltanwendung gegen eine Person darstellt (RIS-Justiz RS0093941 [T6, T8, T15, T18]).Entgegen dem weiteren Vorbringen (inhaltlich Ziffer 5, letzter Fall) schilderte das Opfer bei seiner Zeugenvernehmung sehr wohl eine Gewaltanwendung durch den Betroffenen (US 7, ON 43 S 13). Warum es entscheidend vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399) sein sollte, ob der Betroffene mit seinen Tritten und Stößen das Opfer traf, bleibt offen. Der Beschwerdeführer verkennt außerdem, dass auch das Reißen an der vom Opfer getragenen Handtasche, wobei die Henkel abrissen, Gewaltanwendung gegen eine Person darstellt (RIS-Justiz RS0093941 [T6, T8, T15, T18]).
Ein § 281 Abs 1 Z 5a StPO entsprechendes Vorbringen wurde nicht erstattet.Ein Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO entsprechendes Vorbringen wurde nicht erstattet.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) reklamiert, es lägen keine Feststellungen betreffend das Ausüben von Gewalt gegen eine Person vor, legt sie nicht dar, weshalb die Feststellungen auf US 4 eine Subsumtion unter den Gewaltbegriff des § 142 Abs 1 StGB nicht tragen sollten.Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) reklamiert, es lägen keine Feststellungen betreffend das Ausüben von Gewalt gegen eine Person vor, legt sie nicht dar, weshalb die Feststellungen auf US 4 eine Subsumtion unter den Gewaltbegriff des Paragraph 142, Absatz eins, StGB nicht tragen sollten.
Indem die weitere Beschwerde ausführt, der Betroffene habe darauf hingewiesen, er wolle im Falle seiner Freilassung seine Medikamente einnehmen, wird betreffend die Gefährlichkeitsprognose keine der in § 21 StGB genannten Erkenntisquellen (Person, Zustand und Art der Tat) in Frage gestellt (Z 11 zweiter Fall), sondern ein bloßes Berufungsvorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0118581).Indem die weitere Beschwerde ausführt, der Betroffene habe darauf hingewiesen, er wolle im Falle seiner Freilassung seine Medikamente einnehmen, wird betreffend die Gefährlichkeitsprognose keine der in Paragraph 21, StGB genannten Erkenntisquellen (Person, Zustand und Art der Tat) in Frage gestellt (Ziffer 11, zweiter Fall), sondern ein bloßes Berufungsvorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0118581).
In der Kritik am Unterbleiben der bedingten Nachsicht der Unterbringung (Z 11 zweiter Fall) ist gleichfalls bloß ein Berufungsvorbringen zu erblicken (vgl Ratz in WK2 StGB § 45 Rz 14; RIS-Justiz RS0099865).In der Kritik am Unterbleiben der bedingten Nachsicht der Unterbringung (Ziffer 11, zweiter Fall) ist gleichfalls bloß ein Berufungsvorbringen zu erblicken vergleiche Ratz in WK2 StGB Paragraph 45, Rz 14; RIS-Justiz RS0099865).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E118698European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00058.17X.0622.000Im RIS seit
21.07.2017Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017