Norm
StGB §21Rechtssatz
Betrifft ein Beweisantrag nur den Ermessensbereich der Gefährlichkeitsprognose nach § 21 StGB, kann dessen Abweisung keinen als Nichtigkeitsgrund beachtlichen Verfahrensmangel darstellen.Betrifft ein Beweisantrag nur den Ermessensbereich der Gefährlichkeitsprognose nach Paragraph 21, StGB, kann dessen Abweisung keinen als Nichtigkeitsgrund beachtlichen Verfahrensmangel darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114964Im RIS seit
04.05.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024