TE OGH 2022/7/28 11Os62/22k

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Veröffentlicht am 28.07.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ristic, BA, als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung der * G* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 16. Mai 2022, GZ 35 Hv 19/22g-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ristic, BA, als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung der * G* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 16. Mai 2022, GZ 35 Hv 19/22g-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung der * G* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung der * G* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

[2]       Danach hat sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (sowie einer psychischen Verhaltensstörung durch Alkohol) beruht, am 10. Dezember 2021 in J* an einer fremden Sache, nämlich den im Eigentum der Stadtgemeinde J* stehenden baulich verbundenen Mehrparteienwohnhäusern * ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, indem sie im Schlafzimmer ihrer Mietwohnung in der * im Bett Feuer legte, wobei eine Ausbreitung des Brandes auf die weiteren Wohnungen und das Nachbargebäude durch das rasche Einschreiten der Feuerwehr verhindert werden konnte, somit eine Tat begangen, die als Verbrechen der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Strafe bedroht ist. [2] Danach hat sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (sowie einer psychischen Verhaltensstörung durch Alkohol) beruht, am 10. Dezember 2021 in J* an einer fremden Sache, nämlich den im Eigentum der Stadtgemeinde J* stehenden baulich verbundenen Mehrparteienwohnhäusern * ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, indem sie im Schlafzimmer ihrer Mietwohnung in der * im Bett Feuer legte, wobei eine Ausbreitung des Brandes auf die weiteren Wohnungen und das Nachbargebäude durch das rasche Einschreiten der Feuerwehr verhindert werden konnte, somit eine Tat begangen, die als Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Strafe bedroht ist.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen.

[4]       Soweit die Verfahrensrüge (Z 4) die Abweisung des „zum Beweis dafür, dass die im Gesetz geforderte große Wahrscheinlichkeit neuerlicher Tathandlungen mit schweren Folgen nicht gegeben ist“, gestellten Antrag auf „Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachgebiet Neurologie/Psychiatrie“ (ON 46 S 9) kritisiert, bezog sich dieses Begehren ausschließlich auf die Gefährlichkeitsprognose, somit nicht auf eine (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage oder die Einweisungsbefugnis) erhebliche Tatsache, weshalb die abschlägige Entscheidung (ON 46 S 10) insoweit nicht aus Z 4 (oder Z 11 erster Fall iVm Z 4) bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0114964, RS0118319 [T2]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 322). [4] Soweit die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) die Abweisung des „zum Beweis dafür, dass die im Gesetz geforderte große Wahrscheinlichkeit neuerlicher Tathandlungen mit schweren Folgen nicht gegeben ist“, gestellten Antrag auf „Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachgebiet Neurologie/Psychiatrie“ (ON 46 S 9) kritisiert, bezog sich dieses Begehren ausschließlich auf die Gefährlichkeitsprognose, somit nicht auf eine (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage oder die Einweisungsbefugnis) erhebliche Tatsache, weshalb die abschlägige Entscheidung (ON 46 S 10) insoweit nicht aus Ziffer 4, (oder Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 4,) bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0114964, RS0118319 [T2]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 322).

[5]       Der Antrag auf Einholung eines brandtechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Brand auf eine (vom Schöffensenat im Übrigen auf Basis des Berichtes des Bezirksbrandermittlers [ON 9 iVm ON 46 S 7] ausgeschlossene – ON 47 S 4) „technische Ursache“ zurückzuführen sei, legte nicht dar (ON 46 S 9), weshalb die begehrte Beweisaufnahme das von der Betroffenen behauptete Ergebnis erbringen werde und war solcherart auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f). [5] Der Antrag auf Einholung eines brandtechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Brand auf eine (vom Schöffensenat im Übrigen auf Basis des Berichtes des Bezirksbrandermittlers [ON 9 in Verbindung mit ON 46 S 7] ausgeschlossene – ON 47 S 4) „technische Ursache“ zurückzuführen sei, legte nicht dar (ON 46 S 9), weshalb die begehrte Beweisaufnahme das von der Betroffenen behauptete Ergebnis erbringen werde und war solcherart auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f).

[6]       Das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325). [6] Das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).

[7]       Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die tatrichterlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (ON 47 S 3) ignoriert und unter eigenständiger Bewertung der Beweisergebnisse für sich günstigere Schlussfolgerungen reklamiert, entfernt sie sich prozessordnungswidrig vom Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810, RS0099658, RS0116565 [T2]). [7] Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die tatrichterlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (ON 47 S 3) ignoriert und unter eigenständiger Bewertung der Beweisergebnisse für sich günstigere Schlussfolgerungen reklamiert, entfernt sie sich prozessordnungswidrig vom Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810, RS0099658, RS0116565 [T2]).

[8]            Sie bekämpft vielmehr die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (vgl Ratz, WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 11, 13). [8] Sie bekämpft vielmehr die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vergleiche Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 11, 13).

[9]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E135706

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00062.22K.0728.000

Im RIS seit

19.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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