Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Der OGH kann die Frage, ob durch die Ablehnung eines Beweisantrages Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt wurden, nur auf Grund des Inhaltes des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages prüfen. Die Anführung anderer Umstände, die durch das Beweismittel erwiesen werden sollen, in der Beschwerdeschrift, schließt eine erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes aus. (so auch KH 759).
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte