TE OGH 1986/2/19 9Os196/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.1986
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Februar 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hausmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jochen H*** und einen anderen wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2; auch 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Harald F*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 24.Oktober 1985, GZ 21 Vr 1198/85-43, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Blume, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Harald F*** zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Februar 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hausmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jochen H*** und einen anderen wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2; auch 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Harald F*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 24.Oktober 1985, GZ 21 römisch fünf r 1198/85-43, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Blume, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Harald F*** zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 290 Abs. 1 StPO wird das angefochtene Urteil - auch hinsichtlich des Mitangeklagten Jochen H***, der kein Rechtsmittel ergriffen hat - dahin ergänzt, daß den Angeklagten gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB die verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft auf die verhängten Strafen wie folgt angerechnet wird: bei Jochen H*** am 25. Jänner 1985 von 9.30 Uhr bis 15.55 Uhr und vom 28.Februar 1985,Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird das angefochtene Urteil - auch hinsichtlich des Mitangeklagten Jochen H***, der kein Rechtsmittel ergriffen hat - dahin ergänzt, daß den Angeklagten gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB die verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft auf die verhängten Strafen wie folgt angerechnet wird: bei Jochen H*** am 25. Jänner 1985 von 9.30 Uhr bis 15.55 Uhr und vom 28.Februar 1985,

23.15 Uhr, bis 1.März 1985, 13.50 Uhr; bei Harald F*** am 25. Jänner 1985 von 11.05 Uhr bis 16.55 Uhr.

Text

Gründe:

Der 23-jährige Angeklagte Harald F*** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 16. Jänner 1985 in Bregenz an zwei von dem mitangeklagten Jugendlichen Jochen H*** sowie dem abgesondert verfolgten Ronald D*** unternommenen Einbruchsversuchen in Verkaufskioske, bei welchen sie Bargeld und Rauchwaren in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert zu erbeuten hofften, durch Leistung von Aufpasserdiensten als Mittäter beteiligt war.Der 23-jährige Angeklagte Harald F*** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 16. Jänner 1985 in Bregenz an zwei von dem mitangeklagten Jugendlichen Jochen H*** sowie dem abgesondert verfolgten Ronald D*** unternommenen Einbruchsversuchen in Verkaufskioske, bei welchen sie Bargeld und Rauchwaren in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert zu erbeuten hofften, durch Leistung von Aufpasserdiensten als Mittäter beteiligt war.

Der Angeklagte Harald F*** wurde deshalb zu einer Geldstrafe, der Mitangeklagte Jochen H***, dem noch weitere Diebstähle und andere Straftaten zur Last lagen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Die gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Harald F*** wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 22.Jänner 1986, GZ 9 Os 196/85-7, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugen, daß durch Nichtanrechnung von verwaltungsbehördlichen Vorhaftzeiten auf die Geld- bzw. Freiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten Harald F***, aber auch des Mitangeklagten Jochen H***, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hatte, das Strafgesetz (§ 38 Abs. 1 Z 1 StGB) unrichtig angewendet worden ist (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO). Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft war daher - wie aus dem Spruch ersichtlich - von Amts wegen zu ergänzen (§ 290 Abs. 1 StPO).Die gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Harald F*** wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 22.Jänner 1986, GZ 9 Os 196/85-7, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugen, daß durch Nichtanrechnung von verwaltungsbehördlichen Vorhaftzeiten auf die Geld- bzw. Freiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten Harald F***, aber auch des Mitangeklagten Jochen H***, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hatte, das Strafgesetz (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) unrichtig angewendet worden ist (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO). Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft war daher - wie aus dem Spruch ersichtlich - von Amts wegen zu ergänzen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).

Rechtliche Beurteilung

Über die mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden gewesene Berufung des Angeklagten Harald F*** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich dieses Angeklagten), deren Erledigung beim Gerichtstag erfolgen sollte, konnte jedoch nicht entschieden werden, da die Vorladung dem nicht verhafteten Angeklagten an der aus den Akten ersichtlichen Anschrift nicht zugestellt (§ 296 Abs. 3 StPO) werden konnte (lt. Postfehlbericht soll er nach Lindau/BRD, Näheres nicht bekannt, verzogen sein). Der Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof wurde daher auf die Verhandlung über die Maßnahme nach § 290 Abs. 1 StPO eingeschränkt. Nach Ausforschung des Aufenthaltsortes des Angeklagten wird das Erstgericht die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen vorzulegen haben, nachdem nunmehr die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 StPO nicht mehr gegeben sind (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 2 a und 17 zu § 296; 10 Os 4/86 in 19 Vr 1466/85 des Landesgerichtes Feldkirch).Über die mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden gewesene Berufung des Angeklagten Harald F*** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich dieses Angeklagten), deren Erledigung beim Gerichtstag erfolgen sollte, konnte jedoch nicht entschieden werden, da die Vorladung dem nicht verhafteten Angeklagten an der aus den Akten ersichtlichen Anschrift nicht zugestellt (Paragraph 296, Absatz 3, StPO) werden konnte (lt. Postfehlbericht soll er nach Lindau/BRD, Näheres nicht bekannt, verzogen sein). Der Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof wurde daher auf die Verhandlung über die Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO eingeschränkt. Nach Ausforschung des Aufenthaltsortes des Angeklagten wird das Erstgericht die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen vorzulegen haben, nachdem nunmehr die Voraussetzungen des Paragraph 296, Absatz eins, StPO nicht mehr gegeben sind vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 2 a und 17 zu Paragraph 296,; 10 Os 4/86 in 19 römisch fünf r 1466/85 des Landesgerichtes Feldkirch).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00196.85.0219.000

Dokumentnummer

JJT_19860219_OGH0002_0090OS00196_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten