TE OGH 1987/3/5 12Os170/86

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Veröffentlicht am 05.03.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schopper als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerold H*** und andere wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten Günther S*** und Wolfgang S*** sowie des Zollamtes Wien hinsichtlich dieser Angeklagten und der Angeklagten Gerold H*** und Franz S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.September 1986, GZ 6 e Vr 4412/84-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, der Angeklagten Günther S*** und Wolfgang S*** sowie der Verteidiger Dr. Neuhauser und Dr. Witt, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Gerold H*** und Franz S*** zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Günther S*** und Wolfgang S*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht erkannte den Angeklagten Gerold H*** der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG (I A) und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. c FinStrG (I B), die Angeklagten Günther S***, Heide S*** und Wolfgang S*** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG (II B 1) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG (III 2 bzw. 3) sowie den Angeklagten Franz S*** der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG (II A) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig.

Über den Letztgenannten verhängte das Erstgericht unter Anwendung des § 21 FinStrG nach § 37 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe von 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Woche Freiheitsstrafe, über die übrigen vom Berufungsverfahren betroffenen Angeklagten jeweils unter Anwendung des § 21 FinStrG nach § 38 Abs. 1 FinStrG folgende Geld-(und Ersatzfreiheits-)strafen:

H*** - 120.000 S (drei Monate),

Günther S*** - 30.000 S (einen Monat),

S*** - 60.000 S (zwei Monate).

Hinsichtlich des Angeklagten H*** wurde überdies gemäß § 15 FinStrG eine - bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von drei Monaten ausgesprochen. Außerdem erkannte das Schöffengericht gemäß § 17 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG auf Verfall und sprach gemäß § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG Wertersatzstrafen aus.

Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht

als erschwerend: bei H*** das Zusammentreffen von zwei Vergehen, bei Günther S*** keinen Umstand, bei S*** die einschlägige, jedoch lange zurückliegende Vorstrafe, und bei S*** die Tatwiederholung;

als mildernd wurde angenommen: bei H*** das volle und reumütige Geständnis, der Beitrag zur Überführung der Mitangeklagten und der bisher untadelige Lebenswandel, bei Günther S***, S*** und S*** das teilweise Geständnis, beim Letztgenannten auch die Unbescholtenheit (S 211/212).

Mit dem gemäß § 285 e StPO in nichtöffentlicher Beratung gefällten Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 12.Februar 1987, GZ 12 Os 170/86-6, dem auch der wesentliche Sachverhalt entnommen werden kann, wurde der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Heide S*** Folge gegeben und der sie betreffende Teil des erstgerichtlichen Urteils kassiert. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Günther S*** und S*** wurden ebenso wie die Berufung des Angeklagten H*** mit dem eben zitierten Urteil zurückgewiesen; die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** war schon vom Erstgericht gemäß § 285 a Z 2 StPO (rechtskräftig) zurückgewiesen worden (ON 44 der erstgerichtlichen Akten). Demgemäß bildeten die Berufungen des Zollamtes Wien in Ansehung der Angeklagten H***, S***, Günther S*** und S*** sowie die Berufungen der beiden Letztgenannten den Gegenstand des Gerichtstages.

Während das Zollamt auf die Erhöhung der vom Erstgericht gemäß § 38 Abs. 1 bzw. § 37 Abs. 2 FinStrG verhängten Geldstrafen abzielt, streben die Angeklagten Günther S*** und S*** die Herabsetzung der (gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG ausgesprochenen) Geldstrafen an. Günther S*** begehrte - allerdings erst im Gerichtstag und daher verspätet - auch die Gewährung der bedingten Nachsicht der Geldstrafe.

Keiner der Berufungen kommt Berechtigung zu:

Rechtliche Beurteilung

Zunächst sind die vom Landesgericht angeführten besonderen Strafzumessungsgründe insofern einer Korrektur zu unterziehen, als nicht nur dem Angeklagten H***, sondern auch allen übrigen Angeklagten das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen, nämlich Abgaben- und Monopolhehlerei, als erschwerend zuzurechnen ist (§§ 21; 23 Abs. 2 FinStrG i.V.m. § 33 Z 1 StGB). Der Angeklagte S*** ist nach der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Strafregisterauskunft und Vorstrafenanfrage an die Zentrale Finanzstrafkartei nicht (mehr) vorbestraft, so daß ihm (auch in Verbindung mit dem übrigen Akteninhalt) zusätzlich der Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB zugute kommt.

Geht man einerseits von den Strafdrohungen des § 38 Abs. 1 FinStrG (vierfacher Verkürzungsbetrag) bzw. (im Fall des Angeklagten S***) des § 37 Abs. 2 FinStrG (zweifacher Verkürzungsbetrag) und andererseits von den vorstehend richtiggestellten besonderen Strafzumessungsgründen, allgemeinen Strafbemessungsnormen und auch von den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten aus (§ 23 Abs. 1, 2 und 3 FinStrG) und betrachtet man nicht einzelne Strafbemessungsvorschriften isoliert, erweisen sich die vom Erstgericht ausgemessenen Geldstrafen nicht als veränderungsbedürftig.

Das Zollamt stellt nämlich die hier zur Anwendung kommenden Strafdrohungen, der Angeklagte Günther S*** seine persönlichen Verhältnisse und (geringe) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Mittelpunkt ihrer Berufungsausführungen. Es sind jedoch, wie angeführt, nicht einzelne, sondern alle im § 23 Abs. 1 bis 3 FinStrG normierten Strafbemessungsvorschriften zu beachten und in eine angemessene Relation zu bringen. Eine solche Betrachtungsweise führt - ungeachtet der vorgenannten Korrektur der (besonderen) Strafzumessungsgründe - zur Bestätigung der vom Erstgericht verhängten Geldstrafe. Daß das Begehren des Angeklagten Günther S*** um Gewährung der bedingten Strafnachsicht verspätet erhoben wurde, fand bereits Erwähnung.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.

Anmerkung

E10646

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00170.86.0305.000

Dokumentnummer

JJT_19870305_OGH0002_0120OS00170_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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