Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Franz R*****, Franz L***** und Johann K***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend diese drei Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 24. März 1995, GZ 16 Vr 357/94-165, sowie über die gemäß § 498 Abs 3 StPO implizierte Beschwerde des Angeklagten R***** gegen den zugleich mit dem Urteil verkündeten Beschluß auf Verlängerung der Probezeit (US 7), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Raunig, der Angeklagten sowie der Verteidiger Mag.Koffler-Pock, Dr.Aflenzer und Dr.Taufner zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Franz R*****, Franz L***** und Johann K***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend diese drei Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 24. März 1995, GZ 16 römisch fünf r 357/94-165, sowie über die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO implizierte Beschwerde des Angeklagten R***** gegen den zugleich mit dem Urteil verkündeten Beschluß auf Verlängerung der Probezeit (US 7), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Raunig, der Angeklagten sowie der Verteidiger Mag.Koffler-Pock, Dr.Aflenzer und Dr.Taufner zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.römisch eins. Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
II. Aus deren Anlaß werden gemäß § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten R***** betreffenden Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) und demzufolge auch der gemäß § 494 a Abs 6 StPO gefaßte Beschluß auf Verlängerung der Probezeit aufgehoben.römisch zwei. Aus deren Anlaß werden gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten R***** betreffenden Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) und demzufolge auch der gemäß Paragraph 494, a Absatz 6, StPO gefaßte Beschluß auf Verlängerung der Probezeit aufgehoben.
Gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:Gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
a. Franz R***** wird für das ihm weiterhin zur Last fallende Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB nach § 147 Abs 3 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 17.März 1995, GZ 16 Vr 612/93-362 (rechtskräftig seit 13.Mai 1996), zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren als Zusatzstrafe verurteilt.a. Franz R***** wird für das ihm weiterhin zur Last fallende Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall StGB nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 17.März 1995, GZ 16 römisch fünf r 612/93-362 (rechtskräftig seit 13.Mai 1996), zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren als Zusatzstrafe verurteilt.
b. Der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung wird aus dem erstgerichtlichen Urteil übernommen.
c. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der dem Angeklagten R***** mit dem Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 17. Februar 1992, GZ 14 E Vr 419/90-27, gewährten bedingten Nachsicht einer zweimonatigen Freiheitsstrafe wird abgewiesen.c. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der dem Angeklagten R***** mit dem Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 17. Februar 1992, GZ 14 E römisch fünf r 419/90-27, gewährten bedingten Nachsicht einer zweimonatigen Freiheitsstrafe wird abgewiesen.
III. Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (auch soweit sie gemäß § 498 Abs 3 StPO als implizierte Beschwerde aufzufassen ist) werden der Angeklagte R***** ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesen Angeklagten betreffenden Berufung auf die zu II. getroffenen Entscheidungen verwiesen.römisch drei. Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (auch soweit sie gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO als implizierte Beschwerde aufzufassen ist) werden der Angeklagte R***** ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesen Angeklagten betreffenden Berufung auf die zu römisch zwei. getroffenen Entscheidungen verwiesen.
IV. Den Berufungen der Angeklagten L***** und K***** wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie der Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend diese Angeklagten und den Berufungen der drei Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.römisch vier. Den Berufungen der Angeklagten L***** und K***** wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie der Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend diese Angeklagten und den Berufungen der drei Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.
V. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.römisch fünf. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen (infolge Rückziehung der vom öffentlichen Ankläger in der Hauptverhandlung angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde - 632/37 und 1 aa/1) in Rechtksraft erwachsenen Freispruch des Angeklagten Franz B***** enthält, wurden die Angeklagten R*****, L***** und K***** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil sie von August 1992 bis 24. Februar 1994 in Krems an der Donau und anderen Orten (zu ergänzen:Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen (infolge Rückziehung der vom öffentlichen Ankläger in der Hauptverhandlung angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde - 632/37 und 1 aa/1) in Rechtksraft erwachsenen Freispruch des Angeklagten Franz B***** enthält, wurden die Angeklagten R*****, L***** und K***** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil sie von August 1992 bis 24. Februar 1994 in Krems an der Donau und anderen Orten (zu ergänzen:
mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern,) die Spielteilnehmer am "X-Plosion Global Programm" durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, das Spiel werde den Spielbedingungen gemäß abgewickelt, es könnten Gewinne erzielt werden und es sei auch beabsichtigt, diese Gewinne auszuzahlen, zu Handlungen, nämlich zur Spielteilnahme und zur Einzahlung der vorgesehenen Spielbeiträge von insgesamt 86,465.200 S, verleitet hatten, wodurch reguläre Spielteilnehmer (an ihrem Vermögen) einen (500.000 S übersteigenden) Schaden von mindestens 25 Mio S erlitten, wobei die Angeklagten die Absicht hatten, sich durch wiederkehrende Begehung (des Betruges) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB zu Freiheitsstrafen von fünfeinhalb (R*****), viereinhalb (L*****) und dreieinhalb Jahren (K*****), auf die es gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB Vorhaftzeiten anrechnete, sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 1,857.300 S an vierundzwanzig (im Urteilsspruch namentlich genannte) Privatbeteiligte.Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten hiefür nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 148, StGB zu Freiheitsstrafen von fünfeinhalb (R*****), viereinhalb (L*****) und dreieinhalb Jahren (K*****), auf die es gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB Vorhaftzeiten anrechnete, sowie gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung von 1,857.300 S an vierundzwanzig (im Urteilsspruch namentlich genannte) Privatbeteiligte.
Gemäß § 366 Abs 2 StPO wurden diese Privatbeteiligten mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen und weitere zwölf (namentlich angeführte) Privatbeteiligte zur Gänze auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO wurden diese Privatbeteiligten mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen und weitere zwölf (namentlich angeführte) Privatbeteiligte zur Gänze auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Ferner wies das Erstgericht den Antrag des Staatsanwaltes auf Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 20 a Abs 1 StGB ab.Ferner wies das Erstgericht den Antrag des Staatsanwaltes auf Abschöpfung der Bereicherung gemäß Paragraph 20, a Absatz eins, StGB ab.
Entgegen dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des öffentlichen Anklägers (628/37) wurde vom Widerruf der dem Franz R***** mit dem Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 17. Februar 1992, GZ 14 E Vr 419/90-27, gewährten bedingten Strafnachsicht nach § 494 a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen und gemäß Abs 6 leg cit die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Entgegen dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des öffentlichen Anklägers (628/37) wurde vom Widerruf der dem Franz R***** mit dem Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 17. Februar 1992, GZ 14 E römisch fünf r 419/90-27, gewährten bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen und gemäß Absatz 6, leg cit die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Nach den wesentlichen (hier verkürzt wiedergegebenen) erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen lernten die Angeklagten einander etwa um die Jahreswende 1991/1992 bei ihrer Tätigkeit als System- bzw Produktberater in der CSV (C*****-S*****-V***** GesmbH) kennen, die damals das Pyramidenspiel "Action Corporation" vertrieb. Nachdem Franz R***** bereits im Frühjahr 1992 mit Ing.Josef K*****, dem Geschäftsführer der Firma I*****, konkrete Gespräche über die Erstellung eines Programms für die Verwaltung eines eigenen, gewinnträchtigeren Spielsystems geführt hatte, gelang es ihm im Juli 1992, die Angeklagten L*****, K***** und B***** für seine Idee zu gewinnen. Sie beschlossen, das ihnen bekannte System "Action Corporation" nur in seinen Grundzügen zu übernehmen, es ansonsten durch einige Abänderungen zu "verbessern".
Nach ihrem Plan sollte die von Franz R*****, Christian Lö***** und Johann H***** im Juni 1991 gegründete, in Linz registrierte, aber vorerst keine Geschäftstätigkeit entwickelnde, einkommenslose V*****- und T***** GesmbH (kurz: VTK) das von ihnen gemeinsam entworfene "X-Plosion Global Programm" vertreiben. Obgleich die vier Angeklagten erst mit Notariatsakt vom 21.Jänner 1993 zu gleichen Teilen Gesellschafter der VTK wurden (5 ff/22), traf der als Alleingeschäftsführer des genannten Unternehmens bestellt gewesene R***** einerseits sämtliche wesentlichen Entscheidungen von Anfang an in Abstimmung mit L***** und K*****, andererseits die Verfügungen über die von den Spielteilnehmern auf die (nacheinander eröffneten) Einzahlungskonten der VTK eingezahlten Gelder überwiegend mit deren Einverständnis.
In zahlreichen Besprechungen entwarfen die Angeklagten gemeinsam mit dem Werbefachmann Dr.Peter S***** das insbesonders vom Angeklagten L***** konzipierte "X-Plosion Global Programm", bestehend aus sieben pyramidenförmigen Spielabschnitten, nämlich den drei Programmen A, B, C und den vier Globalertragszonen 1 bis 4, welches gemäß den Vorstellungen der Beschwerdeführer nach dem Prinzip "Basis finanziert Spitze" auf die im Urteil näher beschriebene Weise nach Einlangen der entsprechenden Beträge (Spieleinsatz zuzüglich Verwaltungsgebühr) ablaufen sollte (US 16 ff, 27 ff). Korrekterweise hätten lediglich die ersten 25 Spielteilnehmer (und zwar je drei in den Programmen B und C sowie in den Zonen 1 bis 4 und 7 im Programm A) keinen Spieleinsatz zu erlegen brauchen (US 28 oben).
Die Angeklagten verfaßten (neun Punkte umfassende) "Verbindliche Regeln für die Teilnahme am X-Plosion Global Programm", wie sie in den Entscheidungsgründen auszugsweise wiedergegeben sind (US 22 ff iVm S 119/22). Beispielsweise wird laut Punkt 3. dieser "Verbindlichen Regeln" die Berechtigung zur Teilnahme am Pyramidenspiel durch Überweisung des Einsatzes zuzüglich der Verwaltungsgebühr auf ein Konto des Programms sowie mit dem Eingang des Anmeldeformulars bei der VTK erworben. Beteiligungen und/oder Geldansprüche können nicht abgetreten und/oder verpfändet werden. Nach Punkt 8. scheidet aus der Programmgemeinschaft aus und verliert sämtliche Ansprüche auf Auszahlungen, wer gegen die Regeln verstößt oder versucht, regelwidrige Veränderungen des Programms zu erreichen.Die Angeklagten verfaßten (neun Punkte umfassende) "Verbindliche Regeln für die Teilnahme am X-Plosion Global Programm", wie sie in den Entscheidungsgründen auszugsweise wiedergegeben sind (US 22 ff in Verbindung mit S 119/22). Beispielsweise wird laut Punkt 3. dieser "Verbindlichen Regeln" die Berechtigung zur Teilnahme am Pyramidenspiel durch Überweisung des Einsatzes zuzüglich der Verwaltungsgebühr auf ein Konto des Programms sowie mit dem Eingang des Anmeldeformulars bei der VTK erworben. Beteiligungen und/oder Geldansprüche können nicht abgetreten und/oder verpfändet werden. Nach Punkt 8. scheidet aus der Programmgemeinschaft aus und verliert sämtliche Ansprüche auf Auszahlungen, wer gegen die Regeln verstößt oder versucht, regelwidrige Veränderungen des Programms zu erreichen.
Eine zusätzliche Erläuterung der Spielbedingungen ist in der "X-Plosion Programmbeschreibung aus verkäuferischer Sicht" (vgl 103 ff/22) enthalten.Eine zusätzliche Erläuterung der Spielbedingungen ist in der "X-Plosion Programmbeschreibung aus verkäuferischer Sicht" vergleiche 103 ff/22) enthalten.
Das von Ing.K***** über Auftrag der Angeklagten R*****, L***** und K***** sowie insbesondere nach Anweisung der beiden Letztgenannten im September 1992 erstellte (Computer-) Verwaltungsprogramm war so angelegt, daß alle Vorgänge, die über das Programm abgewickelt wurden, auch restlos hätten dokumentiert werden können (US 26 f). Tatsächlich wurde aber weder von der elektronischen Formulareinlesung noch vom Telebanking relevanter Gebrauch gemacht.
Der von Ing.K***** auf der Grundlage des Datenbankkonzepts "Superbase 4,0" geschriebene "Quell-Code" (der die Datenbank zu verwalten hatte) war klar und übersichtlich strukturiert, einwandfrei lesbar und funktionstüchtig. Dieser Code nahm die Eintragungen in den entsprechenden Tabellen vor, steuerte die Auszahlungen und überprüfte den Setzungsmodus. Der Anwender hatte hiedurch die Möglichkeit, über Bildschirmmasken, Schaltflächen etc dem Programm bestimmte Befehle (zB Anlegen der Stammdaten eines neuen Teilnehmers, Anreihung des Spielers usw) zu erteilen. Das Programm übernahm die Eintragungen in die verschiedenen Tabellen, die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen und die Auslösung entsprechender Aktionen, Zonenaufstiege, Gewinnauszahlungen, Erzeugung und Anreihung von Teamsetzungen udgl.
An sich wäre es möglich gewesen, eine "Run-time-Version" (Laufzeit-Version) zu entwerfen, derzufolge alle entwickelten Programme, Tabellen etc kontrolliert worden wären und der Anwender nur das Programm abrufen hätte können, jedoch keine Möglichkeit gehabt hätte, über "Superbase" auf die Tabellen zu greifen und diese zu verändern. Im Auftrag der Angeklagten verwendete Ing.Kl*****ug jedoch Programmteile, die es nicht erlaubten, eine "Run-time-Version" zu erstellen. Dadurch waren manuelle Eingriffe in die Tabellen durch den Anwender möglich und wurden auch in großer Zahl durchgeführt, weil die Angeklagten von Anfang an gar nicht vorhatten, das "X-Plosion Global Programm" gemäß den Spielbedingungen abzuwickeln, sondern in Wirklichkeit nur danach trachteten, möglichst viele Personen zur Teilnahme und Einzahlung möglichst hoher Einstiegsgebühren zu verleiten und die eingegangenen Beträge für sich und andere Personen zu verwenden.
In Verfolgung dieses gemeinsam gefaßten Betrugsplanes belegten die Angeklagten beispielsweise schon vor Spielbeginn (14.Oktober 1992), indem sie die Programmautomatik ausschalteten bzw ausschalten ließen und eigenmächtige "Setzbäume" vorlegten, unter den Titeln Spielgemeinschaft "Start", "Belegt", "Frei" 832 der obersten, sichersten Pyramidenpositionen, ohne die (laut Spielbedingungen verpflichtetenden) Einstiegsformulare vorzulegen und die Einstiegskosten von 16,540.900 S zuzüglich Verwaltungsgebühr von 823.680 S einzuzahlen (was von den Spielveranstaltern stets als "Vorfinanzierung" bezeichnet wird), sodaß im System von vorneherein ein Betrag von 17,364.580 S fehlte und der generelle Spielablauf verändert und verfälscht worden war (näher US 42 ff). Auch andere Personen (so etwa Franz So*****, Anton Ka*****, Gerhard V***** und Dr.Peter S*****) wurden von der Pflicht, Einsätze und Verwaltungsgebühren zu leisten, befreit, was allein bei Dr.S*****, dem eine geschlossene Pyramide aus 39 C-Einstiegen mit der Teilnehmernummer 226 an der Spitze zugesagt worden war (vgl US 76 f iVm 37 ff/36 und 1149/39), 935.610 S ausmachte.In Verfolgung dieses gemeinsam gefaßten Betrugsplanes belegten die Angeklagten beispielsweise schon vor Spielbeginn (14.Oktober 1992), indem sie die Programmautomatik ausschalteten bzw ausschalten ließen und eigenmächtige "Setzbäume" vorlegten, unter den Titeln Spielgemeinschaft "Start", "Belegt", "Frei" 832 der obersten, sichersten Pyramidenpositionen, ohne die (laut Spielbedingungen verpflichtetenden) Einstiegsformulare vorzulegen und die Einstiegskosten von 16,540.900 S zuzüglich Verwaltungsgebühr von 823.680 S einzuzahlen (was von den Spielveranstaltern stets als "Vorfinanzierung" bezeichnet wird), sodaß im System von vorneherein ein Betrag von 17,364.580 S fehlte und der generelle Spielablauf verändert und verfälscht worden war (näher US 42 ff). Auch andere Personen (so etwa Franz So*****, Anton Ka*****, Gerhard V***** und Dr.Peter S*****) wurden von der Pflicht, Einsätze und Verwaltungsgebühren zu leisten, befreit, was allein bei Dr.S*****, dem eine geschlossene Pyramide aus 39 C-Einstiegen mit der Teilnehmernummer 226 an der Spitze zugesagt worden war vergleiche US 76 f in Verbindung mit 37 ff/36 und 1149/39), 935.610 S ausmachte.
Ferner ließen die Angeklagten - entgegen den Spielbedingungen - "Besitzerwechsel" (zB zugunsten der Helene R***** und des Dr.S*****) zu, indem die Daten des früheren Spielers mit den Stammdaten des neuen Teilnehmers "überschrieben" und dieser dadurch von der Pflicht zur Werbung weiterer Teilnehmer automatisch befreit wurde. Auch zufolge einer Reihe weiterer manueller Eingriffe (vgl US 45 ff) wurde die Gesamtheit der regulären Spieler im Gegensatz zu den solcherart bevorzugten Teilnehmern benachteiligt.Ferner ließen die Angeklagten - entgegen den Spielbedingungen - "Besitzerwechsel" (zB zugunsten der Helene R***** und des Dr.S*****) zu, indem die Daten des früheren Spielers mit den Stammdaten des neuen Teilnehmers "überschrieben" und dieser dadurch von der Pflicht zur Werbung weiterer Teilnehmer automatisch befreit wurde. Auch zufolge einer Reihe weiterer manueller Eingriffe vergleiche US 45 ff) wurde die Gesamtheit der regulären Spieler im Gegensatz zu den solcherart bevorzugten Teilnehmern benachteiligt.
Vor allem durch die von Anfang an vom Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz getragenen irreführenden Versprechungen und Zusagen sowohl der im bewußten und gewollten Zusammenwirken agierenden Angeklagten als auch der nach ihren Vorstellungen eingeschulten (jedoch mangels Kenntnis des Betrugsvorhabens der Beschwerdeführer strafrechtlich vorsatzlos handelnden) Mitarbeiter, das "X-Plosion Global Programm" werde gemäß dem Inhalt der Einstiegsformulare, der "Verbindlichen Regeln" sowie der "Programmbeschreibung aus verkäuferischer Sicht" ordnungsgemäß durchgeführt, es seien riesige Gewinnsummen zu erwarten und in den überwiegenden Fällen werde den Teilnehmern zumindest der Einsatzbetrag (abzüglich der Verwaltungsgebühr) zurückgezahlt, weshalb das Teilnehmerrisiko relativ gering sei, ließen sich rund 1.900 Teilnehmer zur Einzahlung von insgesamt 86,465.200 S (an Einstiegskosten und Verwaltungsgebühr) verleiten, wovon in der Folge ca 61 Mio S wiederum an (zumeist "begünstigte") Spielteilnehmer (Gewinner) ausgezahlt wurden, sodaß "die Gesamtheit der regulären Teilnehmer" einen (von den Angeklagten auch gewollten) Schaden von mindestens 25 Mio S erlitt; um diesen Betrag bereicherten sich die Angeklagten R*****, L***** und K***** (vorsatzgemäß) unrechtmäßig, indem sie das eingegangene Geld im gegenseitigen Einverständnis nach und nach von den Eingangs- und Ausgangskonten der VTK behoben (so zB von der durch reguläre Spielteilnehmer zwischen 13.August 1992 und dem tatsächlichen Spielbeginn am 14.Oktober 1992 eingezahlten Summe von ca 16,7 Mio S allein rund 8,6 Mio S) und dieses für andere (eigene bzw private) Zwecke verwendeten (US 47 ff, 108, 118 ff, 123). Auf Grund dieser hohen Abhebungen geriet die VTK bereits im Spätherbst 1992 in finanzielle Schwierigkeiten, sodaß sie nicht mehr in der Lage war, ihre (finanziellen) Verpflichtungen zu erfüllen (US 49 unten, 80 unten).
Nach den weiteren Urteilskonstatierungen betrieben die Angeklagten das Pyramidenspiel aber auch von Anfang an mit der Zielvorstellung (Absicht), sich durch die wiederkehrende Begehung der Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei das Schöffengericht allerdings vermeinte, nicht feststellen zu können, daß diese Absicht dergestalt gewesen sei, daß der Schade bei den einzelnen Teilnehmern 25.000 S übersteige (US 3, 54, 123 f, 129).
Die besondere Intensität des Tatwillens der Beschwerdeführer erblickte das Erstgericht unter anderem in dem Umstand, daß sie sich Spieleinsätze selbst dann noch über das Konto der Margarethe B***** aneigneten, als der Computer bereits abgeschaltet war und sie nicht einmal mehr theoretisch die Möglichkeit hatten, nach dem "Generationsprinzip" (Erbringung der versprochenen Leistungen mit Hilfe der Neueingänge) vorzugehen (US 73 f).
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Schuldspruch richten sich die von den drei Angeklagten (in getrennten Rechtsmittelschriften) erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, die sie jeweils auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 1, 1 a, 3, 4, 5, 9 lit a, die Angeklagten L***** und K***** überdies auf Z 2, 5 a (bei K***** der Sache nach Z 5), 10 und 11, der Angeklagte L***** zudem auf Z 9 lit b StPO stützen.Gegen den Schuldspruch richten sich die von den drei Angeklagten (in getrennten Rechtsmittelschriften) erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, die sie jeweils auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, eins, a, 3, 4, 5, 9 Litera a,, die Angeklagten L***** und K***** überdies auf Ziffer 2, 5, a (bei K***** der Sache nach Ziffer 5,), 10 und 11, der Angeklagte L***** zudem auf Ziffer 9, Litera b, StPO stützen.
Bevor auf die ziffernmäßig bezeichneten Anfechtungspunkte der Angeklagten eingegangen wird, scheint es geboten, hier aktuelle Rechtsgrundsätze voranzustellen, wodurch eine gesonderte und detaillierte Behandlung jedes einzelnen Beschwerdeargumentes weitgehend entbehrlich wird.
Die erfolgreiche Geltendmachung formeller Nichtigkeitsgründe (Z 4, 5, 5 a) setzt unabdingbar voraus, daß sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände beziehen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 19, 64, 123 f; § 281 Z 5 E 18, 26, 62, 68, 101 ff, 129, 142, 154, 193; Z 5 a E 2, 4; Foregger/Kodek StPO6 S 395 ff). Diese müssen zudem in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden, weshalb Einwendungen, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, von vornherein kein Erfolg beschieden sein kann.Die erfolgreiche Geltendmachung formeller Nichtigkeitsgründe (Ziffer 4, 5, 5, a) setzt unabdingbar voraus, daß sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände beziehen (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19, 64, 123 f; Paragraph 281, Ziffer 5, E 18, 26, 62, 68, 101 ff, 129, 142, 154, 193; Ziffer 5, a E 2, 4; Foregger/Kodek StPO6 S 395 ff). Diese müssen zudem in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden, weshalb Einwendungen, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, von vornherein kein Erfolg beschieden sein kann.
Bloße Erwägungen, von denen das Gericht bei Entscheidung der Rechtsfragen und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, oder Umstände, die es nur illustrativ für seine Beweiswürdigung anführt, können unter dem Gesichtspunkt der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO ebensowenig bekämpft werden wie der zur Überzeugung der Erkenntnisrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder Angeklagten auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und der allgemeinen Erfahrungssätze logische Schlußfolgerungen zu gewinnen sind (Mayer- hofer/Rieder aaO 258 E 16; § 281 Z 5 a E 3).Bloße Erwägungen, von denen das Gericht bei Entscheidung der Rechtsfragen und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, oder Umstände, die es nur illustrativ für seine Beweiswürdigung anführt, können unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ebensowenig bekämpft werden wie der zur Überzeugung der Erkenntnisrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder Angeklagten auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und der allgemeinen Erfahrungssätze logische Schlußfolgerungen zu gewinnen sind (Mayer- hofer/Rieder aaO 258 E 16; Paragraph 281, Ziffer 5, a E 3).
Ein Urteil ist unvollständig begründet, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüch zwischen den vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet (Foregger/Kodek aaO S 396). Kein Begründungsmangel im Sinne der Z 5 liegt vor, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, oder/und sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinandersetzt (EvBl 1972/17). Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (Mayerhofer/Rieder aaO § 270 Z 5 E 104 f, 130 f, 134 ff; § 281 Z 5 E 6 ff, 57, 61 ff, 142).Ein Urteil ist unvollständig begründet, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüch zwischen den vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet (Foregger/Kodek aaO S 396). Kein Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, liegt vor, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, oder/und sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinandersetzt (EvBl 1972/17). Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 270, Ziffer 5, E 104 f, 130 f, 134 ff; Paragraph 281, Ziffer 5, E 6 ff, 57, 61 ff, 142).
Der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen ist mit sich selbst im Widerspruch, wenn das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die sich gegenseitig ausschließen, oder wenn die gezogenen Schlußfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können. Dagegen begründet es keinen Mangel, wenn neben einem an sich folgerichtig gezogenen Schluß auch noch andere Schlußfolgerungen und Auslegungen möglich wären (Foregger/Kodek aaO S 397).
Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO schließlich liegt nur dann, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber wenn bloß behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe; die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann (auch) unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 E 185, 190, 191).Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO schließlich liegt nur dann, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber wenn bloß behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe; die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann (auch) unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 185, 190, 191).
Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) berechtigen das Gericht nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen (Mayerhofer/Rieder aaO § 258 E 21 f, 26, 49 a; § 281 Z 5 E 148 f). Wenn daher aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die den Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, liegt ein (mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer) Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung vor (Mayerhofer/Rieder aaO § 258 E 42 f; § 281 Z 5 E 147).Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) berechtigen das Gericht nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 258, E 21 f, 26, 49 a; Paragraph 281, Ziffer 5, E 148 f). Wenn daher aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die den Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, liegt ein (mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer) Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung vor (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 258, E 42 f; Paragraph 281, Ziffer 5, E 147).
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert unbedingtes Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhalt, dessen Vergleichung mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung eben dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen sei und/oder es beweismäßig indizierte Konstatierungen für die verläßliche rechtliche Beurteilung der Tat nicht getroffen habe. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder verschweigt oder sich auf eine nicht festgestellte Tatsache stützt. Solche Ausführungen bekämpfen nämlich bloß unzulässig und demnach unbeachtlich - nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung - die tatrichterliche Beweiswürdigung (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 E 26, 30, 44; § 281 Z 10 E 8 f, 11; Foregger/Kodek aaO S 388, 400 ff).Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert unbedingtes Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhalt, dessen Vergleichung mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung eben dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen sei und/oder es beweismäßig indizierte Konstatierungen für die verläßliche rechtliche Beurteilung der Tat nicht getroffen habe. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder verschweigt oder sich auf eine nicht festgestellte Tatsache stützt. Solche Ausführungen bekämpfen nämlich bloß unzulässig und demnach unbeachtlich - nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung - die tatrichterliche Beweiswürdigung (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 281, E 26, 30, 44; Paragraph 281, Ziffer 10, E 8 f, 11; Foregger/Kodek aaO S 388, 400 ff).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
R***** (ON 177):
In dem (vom Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung am 17.Jänner 1995 gerügten) Umstand, daß der von der Vorsitzenden des Schöffengerichtes mit der Erstattung von Befund und Gutachten über Manipulationen und Eingriffsmöglichkeiten im Computerprogramm des "X-Plosion Global Spieles" beauftragte allgemein gerichtlich beeidete Sachverständige für Kraftfahrwesen und EDV, Mag.Dipl.Ing.Udo G*****, "vor und nach Beginn der mündlichen Hauptverhandlung [teilweise in Abwesenheit der Vorsitzenden, jedoch stets (in Abwesenheit der weiteren Mitglieder des Schöffensenates und) ohne Beiziehung der Angeklagten oder ihrer Verteidiger] Befundaufnahmen durchgeführt hat, im Zuge derer die Zeugen Anton L*****, Helene R***** und Ing.Josef K***** von dem Sachverständigen befragt wurden" (vgl 11 ff/39), erblickt der Beschwerdeführer zu Unrecht mehrere Urteilsnichtigkeiten:In dem (vom Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung am 17.Jänner 1995 gerügten) Umstand, daß der von der Vorsitzenden des Schöffengerichtes mit der Erstattung von Befund und Gutachten über Manipulationen und Eingriffsmöglichkeiten im Computerprogramm des "X-Plosion Global Spieles" beauftragte allgemein gerichtlich beeidete Sachverständige für Kraftfahrwesen und EDV, Mag.Dipl.Ing.Udo G*****, "vor und nach Beginn der mündlichen Hauptverhandlung [teilweise in Abwesenheit der Vorsitzenden, jedoch stets (in Abwesenheit der weiteren Mitglieder des Schöffensenates und) ohne Beiziehung der Angeklagten oder ihrer Verteidiger] Befundaufnahmen durchgeführt hat, im Zuge derer die Zeugen Anton L*****, Helene R***** und Ing.Josef K***** von dem Sachverständigen befragt wurden" vergleiche 11 ff/39), erblickt der Beschwerdeführer zu Unrecht mehrere Urteilsnichtigkeiten:
Jene nach Z 1 (Nichtgehörige Besetzung des Gerichtshofes - I.1. d. BS) und Z 1 a (Notwendige Verteidigung des Angeklagten während der ganzen Haupt- verhandlung - I.2. d. BS) scheiden schon deshalb aus, weil die in Rede stehenden Befundaufnahmen des EDV-Experten, bei denen es sich - der Beschwerde zuwider - keineswegs um "Augenscheine" im Sinne der §§ 122 ff StPO handelte, teils vor Beginn der Hauptverhandlung (18.Oktober 1994), teils an verhandlungsfreien Tagen oder nach Unterbrechung bzw Vertagung - demnach keineswegs "während" - der Hauptverhandlung stattfanden (vgl abermals 11 ff/39 iVm 63, 316, 465/37). Im übrigen ist die Befundaufnahme eines Sachverständigen nicht Gegenstand der Hauptverhandlung, mag sie auch in deren Verlauf sogar im Verhandlungssaal stattgefunden haben (vgl 15 Os 57/96; Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 1 E 17 a).Jene nach Ziffer eins, (Nichtgehörige Besetzung des Gerichtshofes - römisch eins.1. d. BS) und Ziffer eins, a (Notwendige Verteidigung des Angeklagten während der ganzen Haupt- verhandlung - römisch eins.2. d. BS) scheiden schon deshalb aus, weil die in Rede stehenden Befundaufnahmen des EDV-Experten, bei denen es sich - der Beschwerde zuwider - keineswegs um "Augenscheine" im Sinne der Paragraphen 122, ff StPO handelte, teils vor Beginn der Hauptverhandlung (18.Oktober 1994), teils an verhandlungsfreien Tagen oder nach Unterbrechung bzw Vertagung - demnach keineswegs "während" - der Hauptverhandlung stattfanden vergleiche abermals 11 ff/39 in Verbindung mit 63, 316, 465/37). Im übrigen ist die Befundaufnahme eines Sachverständigen nicht Gegenstand der Hauptverhandlung, mag sie auch in deren Verlauf sogar im Verhandlungssaal stattgefunden haben vergleiche 15 Os 57/96; Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 281, Ziffer eins, E 17 a).
Dazu kommt, daß die Strafprozeßordnung keine Vorschriften darüber enthält, daß die Erstellung des Befundes durch den Sachverständigen, also die Darstellung seiner dem Gutachten zugrunde gelegten Untersuchungen, einen gerichtlichen Augenschein, mithin eine unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht mit Parteienöffentlichkeit, notwendig zur Voraussetzung hätte. Es handelt sich dabei aber auch nicht - wie der Beschwerdeführer irrig vermeint - um "wesentliche Teile, die der Hauptverhandlung vorbehalten gewesen wären". Vielmehr kann der vom Gericht beauftragte Gutachter im Rahmen seiner Befundaufnahme auch allein etwa Auswärtsbesichtigungen durchführen, erforderliche Informationen einholen und selbst Personen befragen, ohne dadurch die Grenzen der ihm übertragenen Befundaufnahme zu überschreiten; seine Tätigkeit wird damit nicht zu einem Augenschein (Mayerhofer/Rieder aaO § 122 E 1 ff mwN; § 124 E 5; Bertel Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechtes4 Rz 425).Dazu kommt, daß die Strafprozeßordnung keine Vorschriften darüber enthält, daß die Erstellung des Befundes durch den Sachverständigen, also die Darstellung seiner dem Gutachten zugrunde gelegten Untersuchungen, einen gerichtlichen Augenschein, mithin eine unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht mit Parteienöffentlichkeit, notwendig zur Voraussetzung hätte. Es handelt sich dabei aber auch nicht - wie der Beschwerdeführer irrig vermeint - um "wesentliche Teile, die der Hauptverhandlung vorbehalten gewesen wären". Vielmehr kann der vom Gericht beauftragte Gutachter im Rahmen seiner Befundaufnahme auch allein etwa Auswärtsbesichtigungen durchführen, erforderliche Informationen einholen und selbst Personen befragen, ohne dadurch die Grenzen der ihm übertragenen Befundaufnahme zu überschreiten; seine Tätigkeit wird damit nicht zu einem Augenschein (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 122, E 1 ff mwN; Paragraph 124, E 5; Bertel Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechtes4 Rz 425).
Da - entgegen der Beschwerdebehauptung - die "schriftlichen Aufzeichnungen des Sachverständigen über diese Befundaufnahmen, Augenscheine und Zeugenbefragungen (gegen deren Verlesung sich auch dieser Nichtigkeitswerber ausdrücklich verwahrt hatte, indem er sich den vorangegangenen Anträgen des Verteidigers Dr.A***** angeschlossen hatte - 617/37), wie überhaupt das schriftliche Gutachten insgesamt (ON 39) gar nicht verlesen wurden (627/37), kann der in diesem Zusammenhang (I.3. erster und zweiter Absatz d. BS) zudem relevierte Nichtigkeitsgrund nach Z 3 des § 281 Abs 1 StPO wegen "Verletzung bzw Umgehung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes" ebensowenig verwirklicht worden seien.Da - entgegen der Beschwerdebehauptung - die "schriftlichen Aufzeichnungen des Sachverständigen über diese Befundaufnahmen, Augenscheine und Zeugenbefragungen (gegen deren Verlesung sich auch dieser Nichtigkeitswerber ausdrücklich verwahrt hatte, indem er sich den vorangegangenen Anträgen des Verteidigers Dr.A***** angeschlossen hatte - 617/37), wie überhaupt das schriftliche Gutachten insgesamt (ON 39) gar nicht verlesen wurden (627/37), kann der in diesem Zusammenhang (römisch eins.3. erster und zweiter Absatz d. BS) zudem relevierte Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wegen "Verletzung bzw Umgehung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes" ebensowenig verwirklicht worden seien.
Schließlich gebricht es dem Rechtsmittelwerber, der die kritisierten Vorgänge bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen auch als Verfahrensmangel (Z 4) geltend macht (6 f d. BS), insoweit an der Beschwerdelegitimation, weil seinem Vorbringen in der Hauptverhandlung (489 f/37) kein Antrag zu entnehmen ist, über den der Gerichtshof gemäß § 238 StPO zu entscheiden gehabt hätte.Schließlich gebricht es dem Rechtsmittelwerber, der die kritisierten Vorgänge bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen auch als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) geltend macht (6 f d. BS), insoweit an der Beschwerdelegitimation, weil seinem Vorbringen in der Hauptverhandlung (489 f/37) kein Antrag zu entnehmen ist, über den der Gerichtshof gemäß Paragraph 238, StPO zu entscheiden gehabt hätte.
Ungeachtet der ausführlichen mündlichen Erörterung der Expertise in der Hauptverhandlung im Anschluß an die bereits erfolgten Zeugeneinvernahmen (489 ff/37) wäre es den Angeklagten oder ihren Verteidigern freigestanden, begründete Anträge auf ergänzende Befragung der Zeugen zu stellen, um (nach Meinung des Beschwerdeführers) "Ungereimtheiten aufzuklären und die Ergiebigkeit der Angaben des Programmentwicklers durch entsprechende Fragestellungen zu verbessern, dem Sachverständigen wesentlich erscheinende Fragen zu hinterfragen und dabei auftretende Widersprüche im Beisein des Gerichtes zu klären". Im Falle ihrer Abweisung durch den Gerichtshof wäre ihnen sodann die Ergreifung der Verfahrensrüge (Z 4) offengestanden. Mangels rechtzeitiger Antragstellung muß das erst in der Beschwerde enthaltene (somit verspätete) Vorbringen auf sich beruhen.Ungeachtet der ausführlichen mündlichen Erörterung der Expertise in der Hauptverhandlung im Anschluß an die bereits erfolgten Zeugeneinvernahmen (489 ff/37) wäre es den Angeklagten oder ihren Verteidigern freigestanden, begründete Anträge auf ergänzende Befragung der Zeugen zu stellen, um (nach Meinung des Beschwerdeführers) "Ungereimtheiten aufzuklären und die Ergiebigkeit der Angaben des Programmentwicklers durch entsprechende Fragestellungen zu verbessern, dem Sachverständigen wesentlich erscheinende Fragen zu hinterfragen und dabei auftretende Widersprüche im Beisein des Gerichtes zu klären". Im Falle ihrer Abweisung durch den Gerichtshof wäre ihnen sodann die Ergreifung der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) offengestanden. Mangels rechtzeitiger Antragstellung muß das erst in der Beschwerde enthaltene (somit verspätete) Vorbringen auf sich beruhen.
Dem weiteren Beschwerdeeinwand (laut I.3. erster und zweiter Absatz d. BS) zuwider ist dem Schöffengericht aber auch durch die trotz Widerspruchs des Nichtigkeitswerbers (614 ff/37) vorgenommene Verlesung und Verwertung im Urteil (US 74 oben, 88 unten, 93 unten, 122 unten) der "Fragebögen", welche von der ermittelnden Sicherheitsbehörde seinerzeit an die Spielteilnehmer versendet und von diesen (teils nur unvollständig ausgefüllt) wiederum retourniert worden waren (85 ff/2 und Aktenbände 3-19, 27-34, teilweise 38 iVm 625 ff/37), keine Nichtigkeit nach Z 3 unterlaufen.Dem weiteren Beschwerdeeinwand (laut römisch eins.3. erster und zweiter Absatz d. BS) zuwider ist dem Schöffengericht aber auch durch die trotz Widerspruchs des Nichtigkeitswerbers (614 ff/37) vorgenommene Verlesung und Verwertung im Urteil (US 74 oben, 88 unten, 93 unten, 122 unten) der "Fragebögen", welche von der ermittelnden Sicherheitsbehörde seinerzeit an die Spielteilnehmer versendet und von diesen (teils nur unvollständig ausgefüllt) wiederum retourniert worden waren (85 ff/2 und Aktenbände 3-19, 27-34, teilweise 38 in Verbindung mit 625 ff/37), keine Nichtigkeit nach Ziffer 3, unterlaufen.
Denn bei diesen (integrierende Bestandteile der sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse bildenden) Aktenteilen handelt es sich unzweifelhaft um Urkunden im Sinne des § 74 Z 7 StGB (also Schriften, die errichtet worden sind, um eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen), die für die Sache von Bedeutung sind und ihrer Art nach außerhalb der Sphäre des Zeugenbeweises und Expertengutachtens gelegene Beweismittel darstellen (vgl Mayerhofer/Rieder aaO § 252 E 72 ff, 82 ff), welche gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen werden müssen, wenn nicht alle Prozeßparteien darauf verzichten. Daß der öffentliche Ankläger sowie die Angeklagten K***** und B***** auf deren Verlesung verzichtet hätten, wird nicht einmal von der Beschwerde behauptet und kann im übrigen weder dem Vorbringen des Sitzungsvertreters in der Hauptverhandlung (617 Mitte/37) noch der Äußerung der Verteidiger Dr.T***** und Dr.H***** mit Fug entnommen werden.Denn bei diesen (integrierende Bestandteile der sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse bildenden) Aktenteilen handelt es sich unzweifelhaft um Urkunden im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB (also Schriften, die errichtet worden sind, um eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen), die für die Sache von Bedeutung sind und ihrer Art nach außerhalb der Sphäre des Zeugenbeweises und Expertengutachtens gelegene Beweismittel darstellen vergleiche Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 252, E 72 ff, 82 ff), welche gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO verlesen werden müssen, wenn nicht alle Prozeßparteien darauf verzichten. Daß der öffentliche Ankläger sowie die Angeklagten K***** und B***** auf deren Verlesung verzichtet hätten, wird nicht einmal von der Beschwerde behauptet und kann im übrigen weder dem Vorbringen des Sitzungsvertreters in der Hauptverhandlung (617 Mitte/37) noch der Äußerung der Verteidiger Dr.T***** und Dr.H***** mit Fug entnommen werden.
Die Tatsache, daß diese "Fragebögen" von den Spielteilnehmern, "welche [nach Meinung des Beschwerdeführers] vom Erstgericht als Zeugen einvernommen hätten werden können" (deren zeugenschaftliche Vernehmung aber von niemandem beantragt worden war), selbst ausgefüllt und teilweise beantwortet wurden, verleiht ihnen - ungeachtet ihres verfahrensrelevanten Inhaltes - keineswegs schon die Qualität der im § 252 Abs 1 StPO umschriebenen - unter der Sanktion der §§ 288 f StGB stehenden - "gerichtlichen und sonstigen amtlichenDie Tatsache, daß diese "Fragebögen" von den Spielteilnehmern, "welche [nach Meinung des Beschwerdeführers] vom Erstgericht als Zeugen einvernommen hätten werden können" (deren zeugenschaftliche Vernehmung aber von niemandem beantragt worden war), selbst ausgefüllt und teilweise beantwortet wurden, verleiht ihnen - ungeachtet ihres verfahrensrelevanten Inhaltes - keineswegs schon die Qualität der im Paragraph 252, Absatz eins, StPO umschriebenen - unter der Sanktion der Paragraphen 288, f StGB stehenden - "gerichtlichen und sonstigen amtlichen
Protokolle über die Vernehmung von ... Zeugen" oder von "amtlichen
Schriftstücken, in denen Aussagen von Zeugen ... festgehalten worden
sind". Nur die prozeßordnungswidrige Verlesung solcher Aktenteile sowie die Verletzung des damit gekoppelten Umgehungsverbotes bewirken gemäß § 252 Abs 1 und Abs 4 StPO Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO, während ein allfälliges (hier nicht erfolgtes) Zuwiderhandeln gegen die Vorschrift des Abs 2 leg cit nicht unter Nichtigkeitssanktion stünde (vgl die Gesetzesmaterialien, abgedruckt in Pleischl/Soyer StPO S 176 ff; weiters: Foregger/Kodek aaO S 393 oben und Platzgummer Grundzüge des österr. Strafverfahrens6 S 102).sind". Nur die prozeßordnungswidrige Verlesung solcher Aktenteile sowie die Verletzung des damit gekoppelten Umgehungsverbotes bewirken gemäß Paragraph 252, Absatz eins und Absatz 4, StPO Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO, während ein allfälliges (hier nicht erfolgtes) Zuwiderhandeln gegen die Vorschrift des Absatz 2, leg cit nicht unter Nichtigkeitssanktion stünde vergleiche die Gesetzesmaterialien, abgedruckt in Pleischl/Soyer StPO S 176 ff; weiters: Foregger/Kodek aaO S 393 oben und Platzgummer Grundzüge des österr. Strafverfahrens6 S 102).
Als nichtig (Z 4) rügt der Angeklagte R***** inhaltlich des Punktes I.4. (S 4 unten bis 6 oben iVm 29 vorl.Abs d. BS) das gemäß § 238 StPO gefällte Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes insoweit, als damit ua die von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten (ursprünglich mehrere Punkte umfassenden) Anträge (593 ff/37) einerseits auf Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen Mag.Dipl.Ing.G***** zur Frage, "welche Auswirkungen die vom Sachverständigen festgestellten Manipulationen auf übrige Spieler [hatten], sowohl was den Spielverlauf als auch die Erträge dieser Spieler anlangt, das alles zum Beweis dafür, daß die vom Sachverständigen festgestellten Manipulationen keinen schädigenden Einfluß auf die übrigen Spieler hatten" (Punkt 3. der Beweisanträge), andererseits auf Beiziehung von Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Mathematik und der Buchhaltung für den Fall, "daß ersterer Beweisantrag durch den anwesenden Sachverständigen nicht zur Gänze geklärt werden könne", abgewiesen wurden (597 f/37).Als nichtig (Ziffer 4,) rügt der Angeklagte R***** inhaltlich des Punktes römisch eins.4. (S 4 unten bis 6 oben in Verbindung mit 29 vorl.Abs d. BS) das gemäß Paragraph 238, StPO gefällte Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes insoweit, als damit ua die von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten (ursprünglich mehrere Punkte umfassenden) Anträge (593 ff/37) einerseits auf Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen Mag.Dipl.Ing.G***** zur Frage, "welche Auswirkungen die vom Sachverständigen festgestellten Manipulationen auf übrige Spieler [hatten], sowohl was den Spielverlauf als auch die Erträge dieser Spieler anlangt, das alles zum Beweis dafür, daß die vom Sachverständigen festgestellten Manipulationen keinen schädigenden Einfluß auf die übrigen Spieler hatten" (Punkt 3. der Beweisanträge), andererseits auf Beiziehung von Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Mathematik und der Buchhaltung für den Fall, "daß ersterer Beweisantrag durch den anwesenden Sachverständigen nicht zur Gänze geklärt werden könne", abgewiesen wurden (597 f/37).
Der Verteidiger präzisierte den Punkt 3. seiner Beweisanträge (vgl 594/37) in der Folge dahingehend, "welche Auswirkungen diese Manipulationen auf die übrigen Spieler im konkreten Spielverlauf hatten" (595 oben/37), weshalb bei Erledigung des Beschwerdepunktes von diesem geänderten Inhalt auszugehen ist.Der Verteidiger präzisierte den Punkt 3. seiner Beweisanträge vergleiche 594/37) in der Folge dahingehend, "welche Auswirkungen diese Manipulationen auf die übrigen Spieler im konkreten Spielverlauf hatten" (595 oben/37), weshalb bei Erledigung des Beschwerdepunktes von diesem geänderten Inhalt auszugehen ist.
Nachdem der EDV-Sachverständige auf die Frage des Verteidigers, ob ihm zu Punkt 3. des Beweisantrages die Beiziehung eines Buchsachverständigen oder Mathematikers bei der Erklärung der finanziellen Auswirkungen der von ihm festgestellten Manipulationen auf andere Spieler helfen würde, geäußert hatte, das könne auch er beantworten, das habe er auch vorher beantwortet, es sei "das Ganze" wegen der Abhängigkeit des Spielverlaufs vom Setzmodus nicht mehr reproduzierbar (596 f/37), verkündete die Vorsitzende den vom Gerichtshof gefaßten Beschluß auf Abweisung der Beweisanträge wegen "deren Undurchführbarkeit", weil auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein vom jeweiligen Setzmodus abhängiger programmgemäßer Spielverlauf nicht mehr reproduziert werden könne und daher auch ein Buch- bzw Mathematikexperte eine Antwort auf die gestellte Frage schuldig bleiben müßte (598/37).
Durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis wurden zum Nachteil des Beschwerdeführers weder Gesetze oder Grundsätze zur Sicherung eines fairen Verfahrens hintangesetzt noch unrichtig angewendet. Denn zum einen handelt es sich nach Inhalt und Zielrichtung des Beweisantrages laut Punkt 3. um einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 4 E 88 ff), durch den das Gericht erst klären sollte, ob durch die begehrte Beweisaufnahme überhaupt eine Förderung der Wahrheitsfindung für die (ohnehin nicht von einem Sachverständigen, sondern allein vom erkennenden Gericht zu lösende) Rechtsfrage dahin zu erwarten war, ob die vom EDV-Experten (ausführlich) dargelegten Manipulationen der Angeklagten eine Schädigung der übrigen (getäuschten) Spieler bewirkt hatten. Zum anderen war bei der gegebenen Sachlage auch von einem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Mathematik und Buchhaltung ein verwertbares Ergebnis von vorneherein nicht zu erwarten, weshalb der in Rede stehende Beweis aussichtslos war, dessen Ablehnung nicht unter dem Gesichtspunkt der Z 4 gerügt werden kann (Mayerhofer/Rieder aaO E 102 f, 107 a).Durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis wurden zum Nachteil des Beschwerdeführers weder Gesetze oder Grundsätze zur Sicherung eines fairen Verfahrens hintangesetzt noch unrichtig angewendet. Denn zum einen handelt es sich nach Inhalt und Zielrichtung des Beweisantrages laut Punkt 3. um einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 88 ff), durch den das Gericht erst klären sollte, ob durch die begehrte Beweisaufnahme überhaupt eine Förderung der Wahrheitsfindung für die (ohnehin nicht von einem Sachverständigen, sondern allein vom erkennenden Gericht zu lösende) Rechtsfrage dahin zu erwarten war, ob die vom EDV-Experten (ausführlich) dargelegten Manipulationen der Angeklagten eine Schädigung der übrigen (getäuschten) Spieler bewirkt hatten. Zum anderen war bei der gegebenen Sachlage auch von einem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Mathematik und Buchhaltung ein verwertbares Ergebnis von vorneherein nicht zu erwarten, weshalb der in Rede stehende Beweis aussichtslos war, dessen Ablehnung nicht unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 4, gerügt werden kann (Mayerhofer/Rieder aaO E 102 f, 107 a).
Darüber hinaus wäre der Angeklagte angesichts der spezifischen Verfahrensergebnisse (unvollständige Buchhaltung, Unmöglichkeit der Reproduktion des programmäßigen Spielablaufes) verpflichtet gewesen, schon bei Antragstellung konkrete Gründe darzutun, warum die Durchführung der beantragten Beweise dennoch das von ihm angestrebte Ergebnis für die Schuldfrage erbringen werde (Mayerhofer/Rieder aaO E 19, 90), weshalb das Erstgericht die relevierten Beweisanträge zu Recht abgewiesen hat.
Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt.
Das Erstgericht hat die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Urteilsfeststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite aus einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgeblichen Beweisergebnisse abgeleitet, während der Beschwerdeführer - prozeßordnungswidrig - lediglich eine einzige Begründungspassage, mit der die schöffengerichtliche Beweiswürdigung eingeleitet wird (US 55 dritter Absatz), isoliert aus dem Zusammenhang herausgreift und daraus beweiswürdigend folgert, sie vermöge einen den Angeklagten angelasteten von Anfang an gefaßten Betrugsvorsatz nicht zu tragen (7 f d.BS).
Ebenso verfährt die Beschwerde (8 d. BS) mit der (nach ihrer Meinung unbegründet gebliebenen) Konstatierung (US 40 erster Absatz, 53 vierter Absatz), derzufolge die Angeklagten und die von ihnen geschulten Programmberater einem überwiegenden Teil der Spielteilnehmer die Rückzahlung zumindest ihres Spieleinsatzes irreführend zugesagt hätten. Indes findet diese ihre zureichende und beweismäßige Deckung sowohl in den (eine derartige Vorgangsweise bestätigenden) Antworten zahlreicher geschädigter Spielteilnehmer in den Fragebögen (Aktenbände 2-19, 27-34) als auch in den damit korrespondierenden Depositionen des Zeugen Johann H*****, auf die sich das Schöffengericht im Urteil ausdrücklich bezog (US 93 f, 122 letzter Absatz iVm 348/37).Ebenso verfährt die Beschwerde (8 d. BS) mit der (nach ihrer Meinung unbegründet gebliebenen) Konstatierung (US 40 erster Absatz, 53 vierter Absatz), derzufolge die Angeklagten und die von ihnen geschulten Programmberater einem überwiegenden Teil der Spielteilnehmer die Rückzahlung zumindest ihres Spieleinsatzes irreführend zugesagt hätten. Indes findet diese ihre zureichende und beweismäßige Deckung sowohl in den (eine derartige Vorgangsweise bestätigenden) Antworten zahlreicher geschädigter Spielteilnehmer in den Fragebögen (Aktenbände 2-19, 27-34) als auc