TE OGH 1985/11/19 11Os167/85

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Veröffentlicht am 19.11.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider (Berichterstatter) und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hausmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hubert A wegen des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes vom 5.August 1985, GZ. 3 b Vr 525/85-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Bassler, und des Verteidigers Dr. Lederer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Landesgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 164 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 37 StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Freiheitsstrafe. Die Höhe des Tagessatzes wurde mit 300 S bestimmt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend 'das getrübte Vorleben' des Angeklagten (eine Verurteilung wegen des Vergehens der Hehlerei und eine wegen Urkundenfälschung und Verleumdung) sowie die Wiederholung der Tathandlungen über einen längeren Zeitraum. Ein Milderungsumstand wurde nicht angenommen. Bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes ging das Schöffengericht entsprechend den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung (s.S. 140 mit dem Hinweis auf die handschriftlich ergänzten Angaben auf S. 109) von einem monatlichen Durchschnittseinkommen als - auch im Versicherungsgeschäft tätiger - Autoverkäufer von rund 13.500 S aus, sowie von der Tatsache, daß keine Sorgepflicht besteht. Es hielt daher für Strafzwecke einen Betrag von 9.000 S monatlich für abschäpfbar.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Anzahl und der Höhe der Tagessätze sowie die Gewährung der bedingten Strafnachsicht gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB an.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt in keiner Richtung hin Berechtigung zu:

Unter Berücksichtigung der auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafe (wegen Hehlerei) und des Ausmaßes der dem Rechtsmittelwerber im vorliegenden Verfahren zur Last liegenden Verfehlung erweist sich die Verhängung einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen - der Meinung des Berufungswerbers zuwider - nicht als überhöht.

Aber auch die Grundlagen für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes (§ 19 Abs. 1 StGB) wurden vom Erstgericht zutreffend, nämlich (wie schon angeführt) nach den eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung festgestellt (s. abermals S. 140 i. V.m. S. 109). Bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen des - keine Sorgepflicht aufweisenden - Angeklagten von rund 13.500 S entspricht ein Tagessatz von 300 S den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Weitere Erhebungen über die Einkommensverhältnisse waren bei den insoweit eindeutigen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung entbehrlich; solche wurden übrigens von keiner Seite beantragt. Auch eine eingehendere Befragung des Angeklagten unterblieb zu diesem Punkt, wie dem ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll entnommen werden kann.

Allfällige Einkommensveränderungen nach Urteilsfällung können eine Maßnahme im Rahmen des § 19 Abs. 4 StGB begründen, nicht jedoch im Rechtsmittelverfahren Berücksichtigung finden, welches - wie hier - nicht zu einer Strafneubemessung führt. Bei Überprüfung der erstgerichtlichen Bemessung der Geldstrafe im Berufungsweg ist nämlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz abzustellen (vgl. dazu u.a. Foregger-Serini, StPO+3, Erl. V zu § 19).

Dem Begehren um Gewährung der bedingten Strafnachsicht steht das schon erörterte Vorleben des Angeklagten entgegen. Durch die Begehung der vom Schuldspruch erfaßten (Hehlerei-)Taten bewies der Angeklagte übrigens, daß die (bisher geübte) bloße Androhung von (Geld- und Freiheits-)Strafen nicht geeignet war, ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Der Berufung konnte mithin in keinem Punkt Berechtigung zuerkannt werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.

Anmerkung

E06868

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00167.85.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19851119_OGH0002_0110OS00167_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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