Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gumpinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr.Bruno H*** und andere wegen des Verbrechens nach § 3 g Abs. 1 VerbotsG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Dr.Bruno H***, Gottfried Heinrich K***, Dr.Martin N***, Egon B*** und Dr.Hermann P***, über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael W***, über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Dr.H***, W***, K***, Dr.N***, Attila B*** und Dr.P*** sowie über die Kostenbeschwerde des Angeklagten Dr.H*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 2.April 1984, GZ 20 b Vr 9065/77-831, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Hauptmann als Vertreter der Generalprokuratur, der Angeklagten Dr.H***, W***, K***, Dr.N***, B***, B*** und Dr.P*** und der Verteidiger Dr. Pirker, Dr. Mühl, Dr. Knaipp, Dr. Helm und Dr. Politzer zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gumpinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr.Bruno H*** und andere wegen des Verbrechens nach Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Dr.Bruno H***, Gottfried Heinrich K***, Dr.Martin N***, Egon B*** und Dr.Hermann P***, über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael W***, über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Dr.H***, W***, K***, Dr.N***, Attila B*** und Dr.P*** sowie über die Kostenbeschwerde des Angeklagten Dr.H*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 2.April 1984, GZ 20 b römisch fünf r 9065/77-831, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Hauptmann als Vertreter der Generalprokuratur, der Angeklagten Dr.H***, W***, K***, Dr.N***, B***, B*** und Dr.P*** und der Verteidiger Dr. Pirker, Dr. Mühl, Dr. Knaipp, Dr. Helm und Dr. Politzer zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen;
2. Aus Anlaß dieser Rechtsmittel wird gemäß §§ 344, 290 Abs. 1 StPO2. Aus Anlaß dieser Rechtsmittel wird gemäß Paragraphen 344, 290, Absatz eins, StPO
a) das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch
A/BB/I/3 bezüglich des Angeklagten Dr.Hermann P*** und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 351, 1. Satz, StPO in der Sache selbst erkannt:A/BB/I/3 bezüglich des Angeklagten Dr.Hermann P*** und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß Paragraph 351, eins, Satz, StPO in der Sache selbst erkannt:
Dr.Hermann P*** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, das Verbrechen nach § 3 g VerbotsG auch dadurch begangen zu haben, daß er sich am 5.August 1979 in Salzburg auf andere als in den §§ 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigte, indem er auf dem Residenzplatz mit dem Angeklagten Attila B*** und weiteren Sympathisanten des NBN unter Verteilen von Flugblättern eine Propagandaaktion gegen den Film "Holocaust" veranstaltete, bei welcher alle Teilnehmer in einer nationalsozialistischen Vorbildern nachempfundenen Uniformierung auftraten, welche bei Dr.Hermann P*** aus Schaftstiefeln, dunkler Hose, schwarzem Hemd und schwarzer Krawatte, ferner aus Leib- und Schulterriemen bestand, gemäß § 336 StPO freigesprochen.Dr.Hermann P*** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, das Verbrechen nach Paragraph 3, g VerbotsG auch dadurch begangen zu haben, daß er sich am 5.August 1979 in Salzburg auf andere als in den Paragraphen 3, a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigte, indem er auf dem Residenzplatz mit dem Angeklagten Attila B*** und weiteren Sympathisanten des NBN unter Verteilen von Flugblättern eine Propagandaaktion gegen den Film "Holocaust" veranstaltete, bei welcher alle Teilnehmer in einer nationalsozialistischen Vorbildern nachempfundenen Uniformierung auftraten, welche bei Dr.Hermann P*** aus Schaftstiefeln, dunkler Hose, schwarzem Hemd und schwarzer Krawatte, ferner aus Leib- und Schulterriemen bestand, gemäß Paragraph 336, StPO freigesprochen.
Für die verbleibenden, Dr.P*** zur Last liegenden, den Tatbestand des Verbrechens nach § 3 g Abs. 1 VerbotsG erfüllenden strafbaren Handlungen (Punkte A/AA/II/1, 2 c, 3 und BB/I/2 und 4 wird dieser Angeklagte gemäß §§ 41 Abs. 1 StGB, 3 g Abs. 1 erste Strafstufe VerbotsG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt;Für die verbleibenden, Dr.P*** zur Last liegenden, den Tatbestand des Verbrechens nach Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG erfüllenden strafbaren Handlungen (Punkte A/AA/II/1, 2 c, 3 und BB/I/2 und 4 wird dieser Angeklagte gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, StGB, 3 g Absatz eins, erste Strafstufe VerbotsG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt;
gemäß § 43 Abs. 2 StGB wird diese Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen;gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB wird diese Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen;
b) die erstgerichtliche Vorhaftanrechnung dahin ergänzt, daß gemäß § 38 Abs. 1 StGB dem Angeklagten Gottfried Heinrich K*** die Vorhaft vom 28.September 1983, 21,35 Uhr, bis zum 7.Februar 1984, 11,20 Uhr und dem Angeklagten Dr.Martin N*** auch die vom 26.November 1983, 19,15 Uhr, bis 27.November 1983, 8,50 Uhr erlittene polizeiliche Verwahrungshaft auf die verhängten Strafen angerechnet werden.b) die erstgerichtliche Vorhaftanrechnung dahin ergänzt, daß gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB dem Angeklagten Gottfried Heinrich K*** die Vorhaft vom 28.September 1983, 21,35 Uhr, bis zum 7.Februar 1984, 11,20 Uhr und dem Angeklagten Dr.Martin N*** auch die vom 26.November 1983, 19,15 Uhr, bis 27.November 1983, 8,50 Uhr erlittene polizeiliche Verwahrungshaft auf die verhängten Strafen angerechnet werden.
3.) Die Berufung des Angeklagten Gottfried Heinrich K*** wird zurückgewiesen.
4.) Der Angeklagte Dr.P*** und die Staatsanwaltschaft mit ihrer hinsichtlich dieses Angeklagten erhobenen Berufung werden auf die zu Punkt 2 a vorgenommene Strafneubemessung verwiesen.
5.) Im übrigen wird sämtlichen Berufungen nicht Folge gegeben.
6.) Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Dr.H***, W***, K***, Dr.N***, B*** und Dr.P*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.6.) Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Dr.H***, W***, K***, Dr.N***, B*** und Dr.P*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
7.) Der Kostenbeschwerde des Angeklagten Dr.H*** wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden neben anderen Angeklagten der am 12.Mai 1951 geborene Dr.Bruno H***, der am 23.Oktober 1958 geborene Michael W***, der am 10. September 1958 geborene Gottfried Heinrich K***, der am 19.Juni 1956 geborene Dr.Martin N***, der am 20.November 1922 geborene Egon B*** und der am 24.August 1950 geborene Dr.Hermann P*** jeweils des Verbrechens nach § 3 g Abs. 1 VerbotsG sowie der am 25.März 1951 geborene Attila B*** überdies des Verbrechens nach § 3 f VerbotsG als Beteiligter nach § 12 StGB und des Verbrechens des schweren Diebstahls in Gesellschaft durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden neben anderen Angeklagten der am 12.Mai 1951 geborene Dr.Bruno H***, der am 23.Oktober 1958 geborene Michael W***, der am 10. September 1958 geborene Gottfried Heinrich K***, der am 19.Juni 1956 geborene Dr.Martin N***, der am 20.November 1922 geborene Egon B*** und der am 24.August 1950 geborene Dr.Hermann P*** jeweils des Verbrechens nach Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG sowie der am 25.März 1951 geborene Attila B*** überdies des Verbrechens nach Paragraph 3, f VerbotsG als Beteiligter nach Paragraph 12, StGB und des Verbrechens des schweren Diebstahls in Gesellschaft durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Schuldsprüche - deren Inhalt, soweit erforderlich, aus Gründen der Übersichtlichkeit bei Erörterung der jeweiligen Rechtsmittel wiedergegeben werden wird - erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr.H***, W***, K***, Dr.N***, B*** und Dr.P*** sind nicht begründet.
Zur Beschwerde des Dr.H***:
Der Meinung dieses Angeklagten zuwider, bewirkt die Unterlassung der neuerlichen Beeidigung der Geschwornen im Jahre 1984 vorliegend keine Nichtigkeit im Sinne der Z 4 des § 345 Abs. 1 StPO; denn angesichts dessen, daß die fragliche Hauptverhandlung von ihrem Beginn am 18. Oktober 1983 (anläßlich dessen die Geschwornen ordnungsgemäß beeidigt worden waren) bis zur Urteilsverkündung am 2.April 1984 ohne längere Unterbrechung (§§ 276 a, 302 Abs. 1 StPO) durchgeführt wurde und sonach eine Einheit darstellte, mußte eine neuerliche Beeidigung der Schöffen nicht vorgenommen werden (EvBl 1953/367). Im übrigen könnte nach Lage des Falles auch mit Sicherheit gesagt werden, daß die gerügte Formverletzung - läge sie vor - auf die Entscheidung keinen den Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 345 Abs. 3 StPO).Der Meinung dieses Angeklagten zuwider, bewirkt die Unterlassung der neuerlichen Beeidigung der Geschwornen im Jahre 1984 vorliegend keine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 4, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO; denn angesichts dessen, daß die fragliche Hauptverhandlung von ihrem Beginn am 18. Oktober 1983 (anläßlich dessen die Geschwornen ordnungsgemäß beeidigt worden waren) bis zur Urteilsverkündung am 2.April 1984 ohne längere Unterbrechung (Paragraphen 276, a, 302 Absatz eins, StPO) durchgeführt wurde und sonach eine Einheit darstellte, mußte eine neuerliche Beeidigung der Schöffen nicht vorgenommen werden (EvBl 1953/367). Im übrigen könnte nach Lage des Falles auch mit Sicherheit gesagt werden, daß die gerügte Formverletzung - läge sie vor - auf die Entscheidung keinen den Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 345, Absatz 3, StPO).
In den Ausführungen zur Z 5 rügt der Angeklagte Dr.H***, daß seinem Verteidiger "trotz unzähliger Anträge" nicht sämtliche Verhandlungsprotokolle bis zum Schluß der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt worden seien.In den Ausführungen zur Ziffer 5, rügt der Angeklagte Dr.H***, daß seinem Verteidiger "trotz unzähliger Anträge" nicht sämtliche Verhandlungsprotokolle bis zum Schluß der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt worden seien.
Die Rüge scheitert schon daran, daß ein Rechtsanspruch auf Zustellung einer Protokollabschrift nicht besteht (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , § 271 Nr. 28 a). Nur der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß insoweit auch die Z 4 des § 345 Abs. 1 StPO nicht zum Tragen kommt. Ist doch gemäß §§ 271, 343 Abs. 1 StPO nur die gänzliche Unterlassung der Protokollsführung mit Nichtigkeit bedroht, wogegen es sich bei der im vierten Absatz des § 271 StPO vorgesehenen Frist um eine Mahnfrist handelt, an deren Überschreitung keine prozessualen Folgen geknüpft sind (EvBl 1968/37).Die Rüge scheitert schon daran, daß ein Rechtsanspruch auf Zustellung einer Protokollabschrift nicht besteht (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , Paragraph 271, Nr. 28 a). Nur der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß insoweit auch die Ziffer 4, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht zum Tragen kommt. Ist doch gemäß Paragraphen 271, 343, Absatz eins, StPO nur die gänzliche Unterlassung der Protokollsführung mit Nichtigkeit bedroht, wogegen es sich bei der im vierten Absatz des Paragraph 271, StPO vorgesehenen Frist um eine Mahnfrist handelt, an deren Überschreitung keine prozessualen Folgen geknüpft sind (EvBl 1968/37).
Daß endlich - wie die Beschwerde unsubstantiiert andeutet - das gesamte Protokoll nicht einmal noch mit Beginn der Ausführungsfrist für die Rechtsmittel gegen das Urteil vorlag, findet in den Akten (vgl namentlich Band XXII, ON 856, 856 a, 857, 859 und 862) keine Stütze und muß hierauf daher nicht weiter eingegangen werden. Gleichfalls unbegründet sind die sich auf die Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO berufenden Beschwerdeeinwände.Daß endlich - wie die Beschwerde unsubstantiiert andeutet - das gesamte Protokoll nicht einmal noch mit Beginn der Ausführungsfrist für die Rechtsmittel gegen das Urteil vorlag, findet in den Akten vergleiche namentlich Band römisch 22 , ON 856, 856 a, 857, 859 und 862) keine Stütze und muß hierauf daher nicht weiter eingegangen werden. Gleichfalls unbegründet sind die sich auf die Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO berufenden Beschwerdeeinwände.
Auszugehen ist davon, daß die Strafprozeßordnung im § 312 die Individualisierung der Tat (nach Ort, Zeit, Gegenstand und dergleichen) zwecks Ausschaltung der Gefahr der neuerlichen Verfolgung und Verurteilung wegen der gleichen Tat und deren Konkretisierung (durch Aufnahme der den einzelnen Deliktsmerkmalen entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten) zwecks Überprüfbarkeit der Subsumtion verlangt, nicht aber eine Spezialisierung durch Anführung auch von solchen Umständen des Einzelfalles, die weder für die Schuldfrage noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung sind (EvBl 1985/134 ua).Auszugehen ist davon, daß die Strafprozeßordnung im Paragraph 312, die Individualisierung der Tat (nach Ort, Zeit, Gegenstand und dergleichen) zwecks Ausschaltung der Gefahr der neuerlichen Verfolgung und Verurteilung wegen der gleichen Tat und deren Konkretisierung (durch Aufnahme der den einzelnen Deliktsmerkmalen entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten) zwecks Überprüfbarkeit der Subsumtion verlangt, nicht aber eine Spezialisierung durch Anführung auch von solchen Umständen des Einzelfalles, die weder für die Schuldfrage noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung sind (EvBl 1985/134 ua).
Diesen Voraussetzungen wird durch die Bezeichnung des Flugblattes bzw der Broschüre, mit dem bzw für die der Beschwerdeführer "werben ließ" - der Beschwerde zuwider - im Kontext der Hauptfrage II durchaus Genüge getan, wobei die dahin abzielende Fragestellung, ob Dr.H*** "als sogenannter Bundesführer der Partei ANR" und "maßgebliches Entscheidungsorgan des Vereines ANR" sich "durch AktivitätenDiesen Voraussetzungen wird durch die Bezeichnung des Flugblattes bzw der Broschüre, mit dem bzw für die der Beschwerdeführer "werben ließ" - der Beschwerde zuwider - im Kontext der Hauptfrage römisch zwei durchaus Genüge getan, wobei die dahin abzielende Fragestellung, ob Dr.H*** "als sogenannter Bundesführer der Partei ANR" und "maßgebliches Entscheidungsorgan des Vereines ANR" sich "durch Aktivitäten
innerhalb dieser Vereinigung bzw Partei .... betätigte, indem er im
... genannten Flugblatt .... werben ließ ....." keinen Zweifel daran
läßt, daß nicht etwa nach einer bloßen Duldung oder Zulassung einer Werbung, sondern nach einer aktiven Tätigkeit in Gestalt einer Veranlassung gefragt wurde, und - wie oben dargetan - eine detaillierte und erschöpfende Beschreibung der Einzelakte, durch welche Dr.H*** die erwähnte Werbung veranlaßte, nicht erforderlich war.
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer auch die seiner Meinung nach die Beurteilung durch die Geschwornen "suggestiv vorwegnehmende Kommentierung von Textstellen" der betreffenden Ausgaben der periodischen Druckschrift "Richtung" in den Hauptfragen III und VI.Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer auch die seiner Meinung nach die Beurteilung durch die Geschwornen "suggestiv vorwegnehmende Kommentierung von Textstellen" der betreffenden Ausgaben der periodischen Druckschrift "Richtung" in den Hauptfragen römisch drei und römisch sechs.
Denn angesichts dessen, daß die betreffenden Passagen (Hauptfrage
III: "... indem er namens der von ihm geleiteten Vereinigung ANR
folgende dem nationalsozialistischen Gedankengut entlehnte Grundsätze
und Praktiken zur Anwendung brachte und publizistisch propagierte
..."; Hauptfrage VI: "... indem er eine gegen die staatliche
Eigenständigkeit der Republik Österreich gerichtete, auf den nationalsozialistischen Anschlußgedanken gegründete politische Zielvorstellung formulierte ...." unmittelbar an die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale des § 3 g VerbotsG (Betätigung im nationalsozialistischen Sinne) anschließen und von der Beschreibung der jeweiligen Textstellen optisch deutlich abgesetzt sind, stellen sie unzweifelhaft eine Elemente der rechtlichen Beurteilung enthaltende, abstrahierende Zusammenfassung der in der Folge einzeln angeführten Wiederbetätigungshandlungen dar. Von der in diesen anklagekonformen Fragen (§ 312 StPO) zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft aber durfte sich der Schwurgerichtshof keineswegs durch ein Abgehen von der Anklage distanzieren. Seine allenfalls davon abweichende Rechtsmeinung konnte er vielmehr nur in Form von Eventualfragen, in der Rechtsbelehrung oder nach § 337 StPO im Urteil zum Ausdruck bringen (KH 3412 ua, Mayerhofer-Rieder, aaO § 312 Nr. 2). Im übrigen wäre die Aufnahme der betreffenden Teile des Anklagetenors nur dann als Verstoß gegen die Vorschriften über die Fragestellung mit Nichtigkeit bedroht, wenn sie geeignet gewesen wäre, die Geschwornen - insbesondere durch Vermittlung des Eindrucks, eine Prüfung der erwähnten Auffassung der Staatsanwaltschaft stünde ihnen nicht mehr zu - zu beirren. Hievon kann vorliegend aber keine Rede sein, weil die gerügte Fassung der genannten Fragen den Geschwornen in keiner Weise nahelegte - siehe oben -, eine eigenständige Prüfung bestimmter Aspekte der Schuldfragen zu unterlassen und sich in dieser Hinsicht der Anklagebehörde anzuschließen. (Tatsächlich sind die Laienrichter, wie aus deren Niederschrift hervorgeht - siehe die Erwägungen zu den Hauptfragen III und VI, insbesondere aber auch die Abweichung vom Standpunkt der Staatsanwaltschaft zur Hauptfrage IV - ihrer Verpflichtung zur umfassenden, auch die selbständige Interpretation von Äußerungen in sich schließenden Prüfung der ihnen gestellten Fragen nachgekommen).Eigenständigkeit der Republik Österreich gerichtete, auf den nationalsozialistischen Anschlußgedanken gegründete politische Zielvorstellung formulierte ...." unmittelbar an die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale des Paragraph 3, g VerbotsG (Betätigung im nationalsozialistischen Sinne) anschließen und von der Beschreibung der jeweiligen Textstellen optisch deutlich abgesetzt sind, stellen sie unzweifelhaft eine Elemente der rechtlichen Beurteilung enthaltende, abstrahierende Zusammenfassung der in der Folge einzeln angeführten Wiederbetätigungshandlungen dar. Von der in diesen anklagekonformen Fragen (Paragraph 312, StPO) zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft aber durfte sich der Schwurgerichtshof keineswegs durch ein Abgehen von der Anklage distanzieren. Seine allenfalls davon abweichende Rechtsmeinung konnte er vielmehr nur in Form von Eventualfragen, in der Rechtsbelehrung oder nach Paragraph 337, StPO im Urteil zum Ausdruck bringen (KH 3412 ua, Mayerhofer-Rieder, aaO Paragraph 312, Nr. 2). Im übrigen wäre die Aufnahme der betreffenden Teile des Anklagetenors nur dann als Verstoß gegen die Vorschriften über die Fragestellung mit Nichtigkeit bedroht, wenn sie geeignet gewesen wäre, die Geschwornen - insbesondere durch Vermittlung des Eindrucks, eine Prüfung der erwähnten Auffassung der Staatsanwaltschaft stünde ihnen nicht mehr zu - zu beirren. Hievon kann vorliegend aber keine Rede sein, weil die gerügte Fassung der genannten Fragen den Geschwornen in keiner Weise nahelegte - siehe oben -, eine eigenständige Prüfung bestimmter Aspekte der Schuldfragen zu unterlassen und sich in dieser Hinsicht der Anklagebehörde anzuschließen. (Tatsächlich sind die Laienrichter, wie aus deren Niederschrift hervorgeht - siehe die Erwägungen zu den Hauptfragen römisch drei und römisch sechs, insbesondere aber auch die Abweichung vom Standpunkt der Staatsanwaltschaft zur Hauptfrage römisch vier - ihrer Verpflichtung zur umfassenden, auch die selbständige Interpretation von Äußerungen in sich schließenden Prüfung der ihnen gestellten Fragen nachgekommen).
Ebensowenig wie die Bestimmung des § 312 StPO wurde vorliegend die Norm des § 313 StPO verletzt. Denn Zusatzfragen mit Bezug auf eine Rechtfertigung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers "entsprechend den von der österreichischen Rechtsordnung anerkannten Grundsätzen" der Wahrung der Nationalität sowie des Bestandes und des Selbstbestimmungsrechtes der Nationen waren nicht indiziert.Ebensowenig wie die Bestimmung des Paragraph 312, StPO wurde vorliegend die Norm des Paragraph 313, StPO verletzt. Denn Zusatzfragen mit Bezug auf eine Rechtfertigung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers "entsprechend den von der österreichischen Rechtsordnung anerkannten Grundsätzen" der Wahrung der Nationalität sowie des Bestandes und des Selbstbestimmungsrechtes der Nationen waren nicht indiziert.
Auszugehen ist davon, daß das im Artikel 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, BGBl 1978/591, anerkannte Recht aller Völker auf Selbstbestimmung kein Individualrecht darstellt, dessen Wahrnehmung ein nach dem Verbotsgesetz tatbildmäßiges Verhalten rechtfertigen könnte und daß überpersönliche Rechtsgüter und politische Zielsetzungen weder notwehr- noch (auch nicht im Sinne eines übergesetzlichen rechtfertigenden Notstandes) notstandsfähige Güter sind (vgl 9 Os 18/68; SSt 13/84; EBRV 1971, 75; Kienapfel in ÖJZ 1975/146 und in AT I, Z 12, RN 10; Nowakowski im WK § 3, RZ 8; Leukauf-Steininger, Komm 2 , § 3, RN 77).Auszugehen ist davon, daß das im Artikel 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, BGBl 1978/591, anerkannte Recht aller Völker auf Selbstbestimmung kein Individualrecht darstellt, dessen Wahrnehmung ein nach dem Verbotsgesetz tatbildmäßiges Verhalten rechtfertigen könnte und daß überpersönliche Rechtsgüter und politische Zielsetzungen weder notwehr- noch (auch nicht im Sinne eines übergesetzlichen rechtfertigenden Notstandes) notstandsfähige Güter sind vergleiche 9 Os 18/68; SSt 13/84; EBRV 1971, 75; Kienapfel in ÖJZ 1975/146 und in AT römisch eins, Ziffer 12,, RN 10; Nowakowski im WK Paragraph 3,, RZ 8; Leukauf-Steininger, Komm 2 , Paragraph 3,, RN 77).
Weshalb aber Art. 19 des Staatsgrundgesetzes vom 21.Dezember 1867, RGBl 142, das Volksgruppengesetz (BGBl 1976/396) und das Internationale Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (BGBl 1972/377 samt dem Durchführungsgesetz vom 3.Juli 1973, BGBl Nr 390) Zusatzfragen der reklamierten Art indizieren sollten, kann der insoweit unsubstantiierten Beschwerde nicht entnommen werden und entzieht sich diese damit einer sachbezogenen Erörterung. Zusammenfassend ist hiezu lediglich zu sagen, daß keines dieser Gesetze einen Grund normiert, aus welchem eine verbotsgesetzwidrige Betätigung gerechtfertigt sein könnte, noch auch die Ableitung eines solchen Rechtfertigungsgrundes im Wege eines Analogieschlusses zuläßt.Weshalb aber Artikel 19, des Staatsgrundgesetzes vom 21.Dezember 1867, RGBl 142, das Volksgruppengesetz (BGBl 1976/396) und das Internationale Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (BGBl 1972/377 samt dem Durchführungsgesetz vom 3.Juli 1973, Bundesgesetzblatt Nr 390) Zusatzfragen der reklamierten Art indizieren sollten, kann der insoweit unsubstantiierten Beschwerde nicht entnommen werden und entzieht sich diese damit einer sachbezogenen Erörterung. Zusammenfassend ist hiezu lediglich zu sagen, daß keines dieser Gesetze einen Grund normiert, aus welchem eine verbotsgesetzwidrige Betätigung gerechtfertigt sein könnte, noch auch die Ableitung eines solchen Rechtfertigungsgrundes im Wege eines Analogieschlusses zuläßt.
Ist dies aber so, dann durfte den Geschwornen auch eine Zusatzfrage nach allfälliger irrtümlicher Annahme eines Sachverhalts, welcher die Rechtswidrigkeit der Tat aus solchen Gründen ausgeschlossen hätte, von vornherein nicht gestellt werden.
Die behaupteten Verletzungen der Fragestellung und damit der Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO haften mithin dem Urteil nicht an.Die behaupteten Verletzungen der Fragestellung und damit der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO haften mithin dem Urteil nicht an.
Der aus der Z 8 des § 345 Abs. 1 StPO erhobenen Beschwerde zuwider wurde vorliegend den Geschwornen auch eine richtige Rechtsbelehrung erteilt.Der aus der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Beschwerde zuwider wurde vorliegend den Geschwornen auch eine richtige Rechtsbelehrung erteilt.
Die gerügte Information der Laien, derzufolge § 3 g Abs. 1 VerbotsG nach Art einer Generalklausel jede nicht unter die - in der Rechtsbelehrung wiedergegebenen - §§ 3 a bis 3 f dieses Gesetzes fallende Art nationalsozialistischer Betätigung erfasse und durch Handlungen verschiedenster Art verwirklicht werden könne (S 10 und 11 der Rechtsbelehrung), wird der (bewußt großen) Reichweite des Tatbildes gerecht; sie ist keineswegs irreführend und steht mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang (vgl EvBl 1979/154; EvBl 1972/238; EvBl 1968/68; siehe dazu auch Heller-Loebenstein-Werner, II/111 und 115). Demnach wurde zutreffend auf das gesetzliche Verbot (§ 3 VerbotsG), sich - sei es auch außerhalb nationalsozialistischer Organisationen - für die N*** und deren Ziele zu betätigen (10 Os 136/78), sowie auf den Zweck des Gesetzes hingewiesen, die demokratisch-freiheitliche Entwicklung Österreichs zu schützen und zu sichern, jene niederzuhalten, die "den Nationalsozialismus, wie er sich in Österreich von 1938 bis 1945 etabliert hatte", wiedererwecken wollen, und jedwede nationalsozialistischen Umtriebe im Keim zu ersticken (S 7 und 11 der Rechtsbelehrung; so schon 7 Os 287/59). Hiemit wurde dem Beschwerdevorbringen zuwider auch der innere Zusammenhang des Tatbildes mit den Zielen und Erscheinungsformen des "historischen Nationalsozialismus" hinreichend deutlich gemacht. Davon, daß - wie der Beschwerdeführer vermeint - den Geschwornen ein nach § 1 Abs. 1 StGB unzulässiger Analogieschluß auf die Strafbarkeit eines nationalsozialistischer Betätigung nur ähnlichen Verhaltens nahegelegt worden wäre, kann somit keine Rede sein. Daß auch Aktivitäten, in denen eine ausdrückliche Verwendung von im historischen Nationalsozialismus gebräuchlichen Organisationsformen und Bezeichnungen aus Gründen der Tarnung vermieden wird, eine nach § 3 g Abs. 1 VerbotsG strafbare Betätigung im nationalsozialistischen Sinne darstellen können, findet im Gesetzeswortlaut Deckung und erfordert keinen Rückgriff auf Analogie (vgl Rittler II 2 , S 355).Die gerügte Information der Laien, derzufolge Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG nach Art einer Generalklausel jede nicht unter die - in der Rechtsbelehrung wiedergegebenen - Paragraphen 3, a bis 3 f dieses Gesetzes fallende Art nationalsozialistischer Betätigung erfasse und durch Handlungen verschiedenster Art verwirklicht werden könne (S 10 und 11 der Rechtsbelehrung), wird der (bewußt großen) Reichweite des Tatbildes gerecht; sie ist keineswegs irreführend und steht mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang vergleiche EvBl 1979/154; EvBl 1972/238; EvBl 1968/68; siehe dazu auch Heller-Loebenstein-Werner, II/111 und 115). Demnach wurde zutreffend auf das gesetzliche Verbot (Paragraph 3, VerbotsG), sich - sei es auch außerhalb nationalsozialistischer Organisationen - für die N*** und deren Ziele zu betätigen (10 Os 136/78), sowie auf den Zweck des Gesetzes hingewiesen, die demokratisch-freiheitliche Entwicklung Österreichs zu schützen und zu sichern, jene niederzuhalten, die "den Nationalsozialismus, wie er sich in Österreich von 1938 bis 1945 etabliert hatte", wiedererwecken wollen, und jedwede nationalsozialistischen Umtriebe im Keim zu ersticken (S 7 und 11 der Rechtsbelehrung; so schon 7 Os 287/59). Hiemit wurde dem Beschwerdevorbringen zuwider auch der innere Zusammenhang des Tatbildes mit den Zielen und Erscheinungsformen des "historischen Nationalsozialismus" hinreichend deutlich gemacht. Davon, daß - wie der Beschwerdeführer vermeint - den Geschwornen ein nach Paragraph eins, Absatz eins, StGB unzulässiger Analogieschluß auf die Strafbarkeit eines nationalsozialistischer Betätigung nur ähnlichen Verhaltens nahegelegt worden wäre, kann somit keine Rede sein. Daß auch Aktivitäten, in denen eine ausdrückliche Verwendung von im historischen Nationalsozialismus gebräuchlichen Organisationsformen und Bezeichnungen aus Gründen der Tarnung vermieden wird, eine nach Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG strafbare Betätigung im nationalsozialistischen Sinne darstellen können, findet im Gesetzeswortlaut Deckung und erfordert keinen Rückgriff auf Analogie vergleiche Rittler römisch zwei 2 , S 355).
Der vom Beschwerdeführer vermißten Erläuterung des "Gesamtbegriffes" des Nationalsozialismus bzw dessen typischen Zielsetzungen bedurfte es nicht, weil die Frage danach eine solche nach (jetzt schon) historischen politischen Ideengehalten ist, insoweit also ins Tatsächliche reicht und für die Verdeutlichung derartiger relevanter Umstände (nur) die gemäß § 323 Abs. 2 StPO abzuhaltende Besprechung vorgesehen ist (SSt 53/60).Der vom Beschwerdeführer vermißten Erläuterung des "Gesamtbegriffes" des Nationalsozialismus bzw dessen typischen Zielsetzungen bedurfte es nicht, weil die Frage danach eine solche nach (jetzt schon) historischen politischen Ideengehalten ist, insoweit also ins Tatsächliche reicht und für die Verdeutlichung derartiger relevanter Umstände (nur) die gemäß Paragraph 323, Absatz 2, StPO abzuhaltende Besprechung vorgesehen ist (SSt 53/60).
Der Beschwerdeeinwand, die vom Schwurgerichtshof zum Teil in Form einer beispielsweisen Aufzählung erteilte Rechtsbelehrung sei einerseits dazu geeignet, den Geschwornen die Komplexität des "Gesamtbegriffes" Nationalsozialismus zu verhüllen und andererseits so ungenau, daß die Grenzen des Tatbildes nicht erkannt werden könnten, geht fehl; denn einerseits kommt es für den Bereich des § 3 g VerbotsG - was oben bereits angedeutet wurde und in der Folge noch näher dargelegt wird - auf einen Gesamtbegriff des Nationalsozialismus gar nicht an und andererseits ist es auch nicht Aufgabe der Rechtsbelehrung, die Geschwornen darüber aufzuklären, was zur Herstellung der Tatbestandsmäßigkeit nicht (mehr) ausreicht (12 Os 120/84).Der Beschwerdeeinwand, die vom Schwurgerichtshof zum Teil in Form einer beispielsweisen Aufzählung erteilte Rechtsbelehrung sei einerseits dazu geeignet, den Geschwornen die Komplexität des "Gesamtbegriffes" Nationalsozialismus zu verhüllen und andererseits so ungenau, daß die Grenzen des Tatbildes nicht erkannt werden könnten, geht fehl; denn einerseits kommt es für den Bereich des Paragraph 3, g VerbotsG - was oben bereits angedeutet wurde und in der Folge noch näher dargelegt wird - auf einen Gesamtbegriff des Nationalsozialismus gar nicht an und andererseits ist es auch nicht Aufgabe der Rechtsbelehrung, die Geschwornen darüber aufzuklären, was zur Herstellung der Tatbestandsmäßigkeit nicht (mehr) ausreicht (12 Os 120/84).
Aus dem Gesetzestext ist keineswegs im Sinne der Beschwerdeausführungen abzuleiten, daß eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinn nur in einem "die Gesamtheit der Ideologie des Nationalsozialismus" bejahenden Verhalten bestehen kann.
Vielmehr muß in Übereinstimmung mit der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung angenommen werden, daß auch eine nicht das gesamte nationalsozialistische Gedankengut umfassende Betätigung im nationalsozialistischen Sinn tatbildlich nach § 3 g Abs. 1 VerbotsG ist und daß dies auch für die propagandistische Verwendung politischer Schlagworte gilt, wenn diese in einer Weise gebraucht werden, in der die verpönten Zielsetzungen und Wertvorstellungen des Nationalsozialismus, nämlich die Durchsetzung jeder einzelnen seiner in rücksichtsloser Unterordnung der Interessen des Gemeinwesens vertretenen Thesen in einem System der Gewalttätigkeit, zum Ausdruck kommen, mögen auch die dahinterstehenden Ideen bereits früher von anderen Parteien, von diesen jedoch unter Beachtung der unabdingbaren Grundsätze eines demokratisch-freiheitlichen Staates vertreten und vom Nationalsozialismus aus deren Programm entlehnt worden sein (7 Os 132/59).Vielmehr muß in Übereinstimmung mit der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung angenommen werden, daß auch eine nicht das gesamte nationalsozialistische Gedankengut umfassende Betätigung im nationalsozialistischen Sinn tatbildlich nach Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG ist und daß dies auch für die propagandistische Verwendung politischer Schlagworte gilt, wenn diese in einer Weise gebraucht werden, in der die verpönten Zielsetzungen und Wertvorstellungen des Nationalsozialismus, nämlich die Durchsetzung jeder einzelnen seiner in rücksichtsloser Unterordnung der Interessen des Gemeinwesens vertretenen Thesen in einem System der Gewalttätigkeit, zum Ausdruck kommen, mögen auch die dahinterstehenden Ideen bereits früher von anderen Parteien, von diesen jedoch unter Beachtung der unabdingbaren Grundsätze eines demokratisch-freiheitlichen Staates vertreten und vom Nationalsozialismus aus deren Programm entlehnt worden sein (7 Os 132/59).
Eine solche Ansicht läßt sich auch - anders als die Beschwerde meint - gewiß nicht auf die (von ihr nur unvollständig zitierten) Ausführungen Ermacoras im Handbuch der Menschenrechte und Grundfreiheiten (dort S 299) gründen, weil jener aaO den in den §§ 3 a und 3 b Verbotsgesetz verwendeten Begriff "Nationalsozialistische Organisation" definiert, wogegen im § 3 g Abs. 1 Verbotsgesetz auf die (auch nicht organisierte) Betätigung im nationalsozialistischen Sinn abgestellt wird. Vielmehr zeigt gerade die von Ermacora und in der Beschwerde - in Einklang mit §§ 3 und 3 d Verbotsgesetz - relevierte Vielfalt der Ziele der NSDAP, ihrer Wehrverbände, Gliederungen usw, daß dementsprechend auch eine Wiederbetätigung mit verschiedenen Zielsetzungen und auf mannigfache, einer abschließenden Beschreibung der denkbaren Betätigungsakte gar nicht zugänglichen Weise vorgenommen werden kann.Eine solche Ansicht läßt sich auch - anders als die Beschwerde meint - gewiß nicht auf die (von ihr nur unvollständig zitierten) Ausführungen Ermacoras im Handbuch der Menschenrechte und Grundfreiheiten (dort S 299) gründen, weil jener aaO den in den Paragraphen 3, a und 3 b Verbotsgesetz verwendeten Begriff "Nationalsozialistische Organisation" definiert, wogegen im Paragraph 3, g Absatz eins, Verbotsgesetz auf die (auch nicht organisierte) Betätigung im nationalsozialistischen Sinn abgestellt wird. Vielmehr zeigt gerade die von Ermacora und in der Beschwerde - in Einklang mit Paragraphen 3 und 3 d Verbotsgesetz - relevierte Vielfalt der Ziele der NSDAP, ihrer Wehrverbände, Gliederungen usw, daß dementsprechend auch eine Wiederbetätigung mit verschiedenen Zielsetzungen und auf mannigfache, einer abschließenden Beschreibung der denkbaren Betätigungsakte gar nicht zugänglichen Weise vorgenommen werden kann.
Kein Fehler der Rechtsbelehrung ist ferner darin zu erblicken, wenn sie ganz allgemein und in der beispielsweisen Aufzählung das äußere Tatbild der letztgenannten Gesetzesstelle im Sinne der ständigen Rechtsprechung schon dann als erfüllt ansieht, wenn der Täter in propagandistisch vorteilhafter Art den oben aufgezeigten Intentionen des Gesetzgebers zuwider auch nur einzelne für den Nationalsozialismus typische - siehe oben - Ideen zum Ausdruck bringt, wie dies etwa nach der Rechtsprechung durch die Rechtfertigung oder Verharmlosung der Massenvernichtung von Juden, die Glorifizierung der Person Hitlers (als Leitfigur dieses Gewaltsystems), die Verherrlichung der Ereignisse um die (von den Angeklagten unter Bagatellisierung des massiven politischen und militärischen Drucks der Nationalsozialisten auf die damalige österreichische Regierung tendenziös als "Anschluß" bezeichnete) Annexion Österreichs im Jahre 1938 und durch die Verunglimpfung von Österreichern geschieht, die während des Kampfes um Wien im April 1945 durch Widerstand innerhalb der Deutschen Wehrmacht einen Beitrag zur Beseitigung des nationalsozialistischen Regimes geleistet haben und deshalb verfolgt wurden (vgl EvBl 1980/149; EvBl 1979/154; EvBl 1972/238; EvBl 1969/230; EvBl 1968/68).Kein Fehler der Rechtsbelehrung ist ferner darin zu erblicken, wenn sie ganz allgemein und in der beispielsweisen Aufzählung das äußere Tatbild der letztgenannten Gesetzesstelle im Sinne der ständigen Rechtsprechung schon dann als erfüllt ansieht, wenn der Täter in propagandistisch vorteilhafter Art den oben aufgezeigten Intentionen des Gesetzgebers zuwider auch nur einzelne für den Nationalsozialismus typische - siehe oben - Ideen zum Ausdruck bringt, wie dies etwa nach der Rechtsprechung durch die Rechtfertigung oder Verharmlosung der Massenvernichtung von Juden, die Glorifizierung der Person Hitlers (als Leitfigur dieses Gewaltsystems), die Verherrlichung der Ereignisse um die (von den Angeklagten unter Bagatellisierung des massiven politischen und militärischen Drucks der Nationalsozialisten auf die damalige österreichische Regierung tendenziös als "Anschluß" bezeichnete) Annexion Österreichs im Jahre 1938 und durch die Verunglimpfung von Österreichern geschieht, die während des Kampfes um Wien im April 1945 durch Widerstand innerhalb der Deutschen Wehrmacht einen Beitrag zur Beseitigung des nationalsozialistischen Regimes geleistet haben und deshalb verfolgt wurden vergleiche EvBl 1980/149; EvBl 1979/154; EvBl 1972/238; EvBl 1969/230; EvBl 1968/68).
Unbedenklich ist unter den in der Belehrung ohnedies angeführten Voraussetzungen (S 11 und 15 der Rechtsbelehrung) auch die Aufzählung von Handlungen, die für sich allein noch nicht typisch im Sinne einer nationalsozialistischen Betätigung wären, wenn sie - wie hier - objektiv und nach der Zielsetzung des Täters Teilakte eines insgesamt nach § 3 g Abs. 1 Verbotsgesetz tatbestandsmäßigen Gesamtverhaltens sind (9 Os 12/62, teilweise veröffentlicht in RZ 1962/251).Unbedenklich ist unter den in der Belehrung ohnedies angeführten Voraussetzungen (S 11 und 15 der Rechtsbelehrung) auch die Aufzählung von Handlungen, die für sich allein noch nicht typisch im Sinne einer nationalsozialistischen Betätigung wären, wenn sie - wie hier - objektiv und nach der Zielsetzung des Täters Teilakte eines insgesamt nach Paragraph 3, g Absatz eins, Verbotsgesetz tatbestandsmäßigen Gesamtverhaltens sind (9 Os 12/62, teilweise veröffentlicht in RZ 1962/251).
Die Anführung von Beispielen (von tatbildmäßigen Handlungen) in der (schriftlichen) Rechtsbelehrung ist - abgesehen von der unter Umständen sogar gebotenen Zitierung höchstgerichtlicher Fall-Judikatur - zwar im allgemeinen nicht tunlich, schlechthin Nichtigkeit begründend ist ein solcher Vorgang jedoch nicht (SSt 45/9). Eine Nichtigkeit (§ 345 Abs. 1 Z 8 StPO) kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn die Rechtsbelehrung durch die gegebenen Beispiele (oder durch ein Vorgreifen auf die Lösung der Tatfrage) die Eignung erlangt, bei den Geschwornen unrichtigen Vorstellungen über die (konkret wesentliche) Rechtslage Eingang zu verschaffen und sie namentlich durch eine richtungsweisend fixierte Darstellung rechtlich bedeutsamer Tatsachen zu einer bestimmten - dieser Schilderung entsprechenden - rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes zu beeinflussen (SSt 45/9). Das trifft jedoch in Ansehung der gegenständlichen Rechtsbelehrung keineswegs zu; läßt sie doch durch die den Beispielen vorangestellten Hinweise speziell auf § 3 Verbotsgesetz und ganz allgemein auf den Zweck dieses Gesetzes (siehe oben) so wie insbesondere angesichts des Wortlautes ihrer Einleitung keinen Zweifel daran offen, daß die in der Folge angeführten Tätigkeiten zwar als tatbildlich "in Frage kommen", im Einzelfall aber noch auf ihre objektive Zielrichtung wie auch auf den ihnen zugrundeliegenden Vorsatz zu prüfen sind (vgl dazu im besonderen die Rechtsbelehrung zu den in Punkten 10 und 12 der Aufzählung erwähnten Parolen und Liedern). Keineswegs wird darin zum Ausdruck gebracht, daß eine Tätigkeit, die einem der Beispiele in concreto entspricht auch nur das Tatbild erfüllen muß; demnach kann auch keine Rede davon sein, daß der Schwurgerichtshof durch eindringliche Bezugnahme auf den im Einzelfall zu beurteilenden Sachverhalt der Fragebeantwortung durch die Geschwornen (unzulässig) vorgegriffen und jene solcherart ihrer Aufgabe zur selbständigen Prüfung des Anklagevorwurfs scheinbar enthoben hätte (vgl SSt 45/9); auch dieser Beschwerdeeinwand des Angeklagten Dr.H*** hält sohin einer Überprüfung nicht stand.Die Anführung von Beispielen (von tatbildmäßigen Handlungen) in der (schriftlichen) Rechtsbelehrung ist - abgesehen von der unter Umständen sogar gebotenen Zitierung höchstgerichtlicher Fall-Judikatur - zwar im allgemeinen nicht tunlich, schlechthin Nichtigkeit begründend ist ein solcher Vorgang jedoch nicht (SSt 45/9). Eine Nichtigkeit (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO) kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn die Rechtsbelehrung durch die gegebenen Beispiele (oder durch ein Vorgreifen auf die Lösung der Tatfrage) die Eignung erlangt, bei den Geschwornen unrichtigen Vorstellungen über die (konkret wesentliche) Rechtslage Eingang zu verschaffen und sie namentlich durch eine richtungsweisend fixierte Darstellung rechtlich bedeutsamer Tatsachen zu einer bestimmten - dieser Schilderung entsprechenden - rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes zu beeinflussen (SSt 45/9). Das trifft jedoch in Ansehung der gegenständlichen Rechtsbelehrung keineswegs zu; läßt sie doch durch die den Beispielen vorangestellten Hinweise speziell auf Paragraph 3, Verbotsgesetz und ganz allgemein auf den Zweck dieses Gesetzes (siehe oben) so wie insbesondere angesichts des Wortlautes ihrer Einleitung keinen Zweifel daran offen, daß die in der Folge angeführten Tätigkeiten zwar als tatbildlich "in Frage kommen", im Einzelfall aber noch auf ihre objektive Zielrichtung wie auch auf den ihnen zugrundeliegenden Vorsatz zu prüfen sind vergleiche dazu im besonderen die Rechtsbelehrung zu den in Punkten 10 und 12 der Aufzählung erwähnten Parolen und Liedern). Keineswegs wird darin zum Ausdruck gebracht, daß eine Tätigkeit, die einem der Beispiele in concreto entspricht auch nur das Tatbild erfüllen muß; demnach kann auch keine Rede davon sein, daß der Schwurgerichtshof durch eindringliche Bezugnahme auf den im Einzelfall zu beurteilenden Sachverhalt der Fragebeantwortung durch die Geschwornen (unzulässig) vorgegriffen und jene solcherart ihrer Aufgabe zur selbständigen Prüfung des Anklagevorwurfs scheinbar enthoben hätte vergleiche SSt 45/9); auch dieser Beschwerdeeinwand des Angeklagten Dr.H*** hält sohin einer Überprüfung nicht stand.
Die (nach Ansicht des Schwurgerichtshofes) in der Lehre umstrittene Frage, ob ein im Sinne des § 3 g Abs. 1 VerbotsG tatbildliches Verhalten "auch an sich" gefährlich sein muß (S 15 unten und verso der Rechtsbelehrung), wurde in der Rechtsbelehrung ausdrücklich und in Übereinstimmung mit der Judikatur (EvBl 1972/238) dahin klargestellt, daß eine konkrete Gefährdung staatlicher Interessen für den Tatbestand nicht erforderlich ist. Zu der für die Rechtsanwendung der Geschwornen bedeutungslosen - weil bloß dogmatischen - Aussage, daß § 3 g Abs. 1 VerbotsG ein (rein) abstraktes Gefährdungsdelikt normiert, bei dessen Beurteilung auf Tatbestandsmäßigkeit die Gerichte - anders als bei potentiellen ("abstrakt-konkreten") Gefährdungsdelikten (wie etwa §§ 178, 179 StGB) - der Prüfung, ob eine Verletzung staatlicher Interessen auch nur typischerweise zu befürchten war, überhaupt enthoben sind, weil die Gefährlichkeit einer solchen Tat generell präsumiert wird (vgl Rittler I 2 , S 85 sowie Nowakowski in WK, Vorbemerkungen zu §§ 3 bis 5 StGB, RZ 20 und 23; Leukauf-Steininger, Komm 2 , § 17 RN 11) bestand kein Anlaß.Die (nach Ansicht des Schwurgerichtshofes) in der Lehre umstrittene Frage, ob ein im Sinne des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG tatbildliches Verhalten "auch an sich" gefährlich sein muß (S 15 unten und verso der Rechtsbelehrung), wurde in der Rechtsbelehrung ausdrücklich und in Übereinstimmung mit der Judikatur (EvBl 1972/238) dahin klargestellt, daß eine konkrete Gefährdung staatlicher Interessen für den Tatbestand nicht erforderlich ist. Zu der für die Rechtsanwendung der Geschwornen bedeutungslosen - weil bloß dogmatischen - Aussage, daß Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG ein (rein) abstraktes Gefährdungsdelikt normiert, bei dessen Beurteilung auf Tatbestandsmäßigkeit die Gerichte - anders als bei potentiellen ("abstrakt-konkreten") Gefährdungsdelikten (wie etwa Paragraphen 178, 179, StGB) - der Prüfung, ob eine Verletzung staatlicher Interessen auch nur typischerweise zu befürchten war, überhaupt enthoben sind, weil die Gefährlichkeit einer solchen Tat generell präsumiert wird vergleiche Rittler römisch eins 2 , S 85 sowie Nowakowski in WK, Vorbemerkungen zu Paragraphen 3 bis 5 StGB, RZ 20 und 23; Leukauf-Steininger, Komm 2 , Paragraph 17, RN 11) bestand kein Anlaß.
Es sind aber auch die Ausführungen (auf S 15) der Rechtsbelehrung, wonach zur Erfüllung der inneren Tatseite des erwähnten Verbrechens (bedingter) Vorsatz des Täters genügt, durch seine Betätigung die im Frühjahr 1945 geschaffene staatliche Ordnung in Österreich dadurch zu untergraben, daß er die Ziele des Nationalsozialismus, wie sie in den Jahren 1938 bis 1945 in Österreich ihre Auswirkung fanden, zu verfolgen und zum neuen Leben zu erwecken sucht (vgl RZ 1982, 251), ausreichend. Sie bedurften - nach dem Gesagten - der vom Beschwerdeführer Dr.H*** vermißten Ergänzung, wonach der Vorsatz des Täters den Gesamtbegriff des Nationalsozialismus umfassen müsse, nicht. Ein über die Verwirklichung des Tatbildes hinausreichender, (im Sinne einer überschießenden Innentendenz) erweiterter Vorsatz ist zur Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. Vielmehr genügt in subjektiver Hinsicht schon bedingtes Wollen, sich im Sinne auch nur eines der typischen Ziele des Nationalsozialismus (oder mehrerer Tendenzen, denen erst dann, wenn sie gemeinsam vertreten werden, nationalsozialistischer Charakter zukommt) zu betätigen, wobei eine solche Betätigung - wie oben erwähnt - auch in einem sich aus Teilakten zusammensetzenden, im Konnex zu beurteilenden Gesamtverhalten bestehen kann. Zu dieser Auffassung steht die den Geschwornen erteilte Belehrung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite nicht in Widerspruch. Die Ausführungen im unmittelbaren Anschluß an die oben wiedergegebene Beschreibung des Vorsatzes, dieser sei "damit" darauf gerichtet, "in der weiteren Folge gegen demokratische Einrichtungen zu sein und der Idee des Nationalsozialismus ganz allgemein Hilfestellung zu leisten, auf sie aufmerksam zu machen oder sie zu propagieren" (S 15 unten), können - im Sinnzusammenhang betrachtet - keineswegs dahin mißverstanden werden, daß der Vorsatz sich nicht auf die Tathandlung beziehen müsse, sondern sich in einer "allgemeinen politischen Gesinnung" erschöpfen könne. Einem solchen Mißverständnis wurde überdies durch den Hinweis auf die Vorsatzdefinition des § 5 Abs. 1 StGB vorgebeugt (S 5 und 15 der Rechtsbelehrung). Auch für den Laien erkennbar wurde zudem mit den Worten "in der weiteren Folge" nicht auf der Tathandlung zeitlich nachfolgende Vorgänge Bezug genommen, sondern auf logische Konsequenzen des Tatbestandsvorsatzes. Schließlich konnte es aber auch zu keinem Mißverständnis führen, wenn ein abermaliger Hinweis auf die Auswirkungen des Nationalsozialismus in den Jahren 1938 bis 1945 auf Österreich unterblieb. Wird doch schon in den einleitenden Bemerkungen zur subjektiven Tatseite auf den "historischen" Nationalsozialismus Bezug genommen und damit hinreichend klargestellt, daß spätere, sich mit dem Nationalsozialismus befassende Passagen der Rechtsbelehrung vom gleichen Begriffsinhalt und -umfang ausgehen.Es sind aber auch die Ausführungen (auf S 15) der Rechtsbelehrung, wonach zur Erfüllung der inneren Tatseite des erwähnten Verbrechens (bedingter) Vorsatz des Täters genügt, durch seine Betätigung die im Frühjahr 1945 geschaffene staatliche Ordnung in Österreich dadurch zu untergraben, daß er die Ziele des Nationalsozialismus, wie sie in den Jahren 1938 bis 1945 in Österreich ihre Auswirkung fanden, zu verfolgen und zum neuen Leben zu erwecken sucht vergleiche RZ 1982, 251), ausreichend. Sie bedurften - nach dem Gesagten - der vom Beschwerdeführer Dr.H*** vermißten Ergänzung, wonach der Vorsatz des Täters den Gesamtbegriff des Nationalsozialismus umfassen müsse, nicht. Ein über die Verwirklichung des Tatbildes hinausreichender, (im Sinne einer überschießenden Innentendenz) erweiterter Vorsatz ist zur Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. Vielmehr genügt in subjektiver Hinsicht schon bedingtes Wollen, sich im Sinne auch nur eines der typischen Ziele des Nationalsozialismus (oder mehrerer Tendenzen, denen erst dann, wenn sie gemeinsam vertreten werden, nationalsozialistischer Charakter zukommt) zu betätigen, wobei eine solche Betätigung - wie oben erwähnt - auch in einem sich aus Teilakten zusammensetzenden, im Konnex zu beurteilenden Gesamtverhalten bestehen kann. Zu dieser Auffassung steht die den Geschwornen erteilte Belehrung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite nicht in Widerspruch. Die Ausführungen im unmittelbaren Anschluß an die oben wiedergegebene Beschreibung des Vorsatzes, dieser sei "damit" darauf gerichtet, "in der weiteren Folge gegen demokratische Einrichtungen zu sein und der Idee des Nationalsozialismus ganz allgemein Hilfestellung zu leisten, auf sie aufmerksam zu machen oder sie zu propagieren" (S 15 unten), können - im Sinnzusammenhang betrachtet - keineswegs dahin mißverstanden werden, daß der Vorsatz sich nicht auf die Tathandlung beziehen müsse, sondern sich in einer "allgemeinen politischen Gesinnung" erschöpfen könne. Einem solchen Mißverständnis wurde überdies durch den Hinweis auf die Vorsatzdefinition des Paragraph 5, Absatz eins, StGB vorgebeugt (S 5 und 15 der Rechtsbelehrung). Auch für den Laien erkennbar wurde zudem mit den Worten "in der weiteren Folge" nicht auf der Tathandlung zeitlich nachfolgende Vorgänge Bezug genommen, sondern auf logische Konsequenzen des Tatbestandsvorsatzes. Schließlich konnte es aber auch zu keinem Mißverständnis führen, wenn ein abermaliger Hinweis auf die Auswirkungen des Nationalsozialismus in den Jahren 1938 bis 1945 auf Österreich unterblieb. Wird doch schon in den einleitenden Bemerkungen zur subjektiven Tatseite auf den "historischen" Nationalsozialismus Bezug genommen und damit hinreichend klargestellt, daß spätere, sich mit dem Nationalsozialismus befassende Passagen der Rechtsbelehrung vom gleichen Begriffsinhalt und -umfang ausgehen.
Nicht erkennbar ist die vom Beschwerdeführer behauptete Inkongruenz der Belehrungen zur äußeren und zur inneren Tatseite; seiner Behauptung, die Aufzählung tatbildlicher Verhaltensweisen lasse im Gegensatz zur Belehrung über den Vorsatz nicht erkennen, daß ein Bezug auf die in den Jahren 1938 bis 1945 verwirklichten Ziele des Nationalsozialismus vorausgesetzt werde, ist erneut entgegenzuhalten, daß die beispielsweise angeführten Tätigkeiten keineswegs als stets - also auch bei Fehlen des entscheidenden Tatbestandsmerkmales des § 3 g Abs. 1 VerbotsG ("im nationalsozialistischen Sinne") - tatbildlich, sondern nur als für die Verwirklichung des äußeren Tatbestandes in Frage kommend bezeichnet werden und daß der Zusammenhang mit den vorangehenden Verweisungen auf § 3 g VerbotsG und den Gesetzeszweck evident ist. Der Ausschluß des Vorsatzes bei Tatbildirrtum - wozu auch Irrtum über ein normatives Tatbildmerkmal gehört - geht an sich bereits aus der in der Rechtsbelehrung ohnehin zitierten Vorsatzdefinition des § 5 Abs. 1 StGB hervor (Leukauf-Steininger, Komm 2 § 7 RN 10 bis 12). Daß die Geschwornen ungeachtet des Fehlens weiterer Erläuterungen in diesem Zusammenhang keineswegs einem Mißverständnis unterlegen sind, sondern insbesondere die Frage, ob Dr.H*** die Möglichkeit der Tatbildverwirklichung irrtümlich nicht erkannt habe, geprüft, jedoch verneint haben, ergibt sich auch aus dem Inhalt der gemäß § 331 Abs. 3 StPO angefertigten Niederschrift (vgl Mayerhofer-Rieder, aaO § 345 Abs. 1 Z 8 Nr. 68, 69). Darnach haben die Laienrichter dem Angeklagten Dr.H*** nämlich die Kenntnis vom verbotenen Inhalt der in der Hauptfrage II erwähnten Broschüre sowie Tendenzen zur "Verschleierung im Sinne der taktischen Legalität und den Versuch der Verharmlosung" unterstellt (siehe deren Erwägungen zu den Hauptfragen III und VI).Nicht erkennbar ist die vom Beschwerdeführer behauptete Inkongruenz der Belehrungen zur äußeren und zur inneren Tatseite; seiner Behauptung, die Aufzählung tatbildlicher Verhaltensweisen lasse im Gegensatz zur Belehrung über den Vorsatz nicht erkennen, daß ein Bezug auf die in den Jahren 1938 bis 1945 verwirklichten Ziele des Nationalsozialismus vorausgesetzt werde, ist erneut entgegenzuhalten, daß die beispielsweise angeführten Tätigkeiten keineswegs als stets - also auch bei Fehlen des entscheidenden Tatbestandsmerkmales des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG ("im nationalsozialistischen Sinne") - tatbildlich, sondern nur als für die Verwirklichung des äußeren Tatbestandes in Frage kommend bezeichnet werden und daß der Zusammenhang mit den vorangehenden Verweisungen auf Paragraph 3, g VerbotsG und den Gesetzeszweck evident ist. Der Ausschluß des Vorsatzes bei Tatbildirrtum - wozu auch Irrtum über ein normatives Tatbildmerkmal gehört - geht an sich bereits aus der in der Rechtsbelehrung ohnehin zitierten Vorsatzdefinition des Paragraph 5, Absatz eins, StGB hervor (Leukauf-Steininger, Komm 2 Paragraph 7, RN 10 bis 12). Daß die Geschwornen ungeachtet des Fehlens weiterer Erläuterungen in diesem Zusammenhang keineswegs einem Mißverständnis unterlegen sind, sondern insbesondere die Frage, ob Dr.H*** die Möglichkeit der Tatbildverwirklichung irrtümlich nicht erkannt habe, geprüft, jedoch verneint haben, ergibt sich auch aus dem Inhalt der gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO angefertigten Niederschrift vergleiche Mayerhofer-Rieder, aaO Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, Nr. 68, 69). Darnach haben die Laienrichter dem Angeklagten Dr.H*** nämlich die Kenntnis vom verbotenen Inhalt der in der Hauptfrage römisch zwei erwähnten Broschüre sowie Tendenzen zur "Verschleierung im Sinne der taktischen Legalität und den Versuch der Verharmlosung" unterstellt (siehe deren Erwägungen zu den Hauptfragen römisch drei und römisch sechs).
Im übrigen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, worin der von ihm behauptete Tatsachenirrtum "in Ansehung geschichtlicher Abläufe" konkret bestanden haben soll; wollte er damit auf von ihm selbst geäußerte Zweifel an den Angaben über die Zahl der jüdischen Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen anspielen, so ist ihm zu erwidern, daß damit jedenfalls keinerlei Irrtum über die Tatsache der (auf die rassische Idee zurückzuführenden) Massenvernichtung von Angehörigen dieser Menschengruppe durch das nationalsozialistische Regime an sich indiziert ist (vgl seine Verantwortung Band XVI, S 483 bis 486, 489). Nur ein derart weitgehender (grund