TE OGH 2024/4/24 13Os127/23k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2024
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Flickinger in der Finanzstrafsache gegen Mag. * S* wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 14. September 2023, GZ 35 Hv 5/23g-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Flickinger in der Finanzstrafsache gegen Mag. * S* wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 14. September 2023, GZ 35 Hv 5/23g-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. * S* mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. * S* mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.

[2]       Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des (damaligen) Finanzamts Salzburg Land als Geschäftsführer der V* GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für jeden einzelnen der Kalendermonate September 2016 bis Dezember 2016, April 2017 bis Juni 2018 sowie Jänner 2019 bis Oktober 2019 um (im Ersturteil nach Entrichtungszeiträumen aufgegliedert) insgesamt 285.814,24 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. [2] Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des (damaligen) Finanzamts Salzburg Land als Geschäftsführer der V* GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für jeden einzelnen der Kalendermonate September 2016 bis Dezember 2016, April 2017 bis Juni 2018 sowie Jänner 2019 bis Oktober 2019 um (im Ersturteil nach Entrichtungszeiträumen aufgegliedert) insgesamt 285.814,24 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]            Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 23 S 14) des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass der Angeklagte „zumindest während der anklagegegenständlichen Tatzeiträume“ „nicht zurechnungsfähig iSd § 7 FinStrG gewesen ist“ sowie, dass „durch die häufige Wiederholung schwerer Anfälle“ seine „Persönlichkeit“ „so beeinträchtigt worden ist, dass die Zurechnungsfähigkeit dadurch dauernd, also nicht nur für die Zeit der Anfälle aufgehoben worden ist“ (ON 23 S 13), Verteidigungsrechte nicht verletzt: [4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 23 S 14) des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass der Angeklagte „zumindest während der anklagegegenständlichen Tatzeiträume“ „nicht zurechnungsfähig iSd Paragraph 7, FinStrG gewesen ist“ sowie, dass „durch die häufige Wiederholung schwerer Anfälle“ seine „Persönlichkeit“ „so beeinträchtigt worden ist, dass die Zurechnungsfähigkeit dadurch dauernd, also nicht nur für die Zeit der Anfälle aufgehoben worden ist“ (ON 23 S 13), Verteidigungsrechte nicht verletzt:

[5]            Deutlich genug war der Antrag (in erster Linie) auf den Nachweis einer tatsächlichen Grundlage für den rechtlichen Schluss auf Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur jeweiligen Tatzeit (nach § 7 Abs 1 FinStrG) gerichtet. [5] Deutlich genug war der Antrag (in erster Linie) auf den Nachweis einer tatsächlichen Grundlage für den rechtlichen Schluss auf Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur jeweiligen Tatzeit (nach Paragraph 7, Absatz eins, FinStrG) gerichtet.

[6]            Die Beiziehung eines Sachverständigen (soweit eine psychische Krankheit in Rede steht: aus dem Fachgebiet der Psychiatrie – vgl RIS-Justiz RS0099571 [T3] und RS0129734) ist zur Klärung dieser Frage nur dann geboten, wenn das Beweisverfahren konkrete Umstände ergeben hat, die bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs Zweifel daran hervorrufen, dass der Angeklagte zur Tatzeit fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Ein darauf abzielender Antrag hat diese Indizien anzuführen (RIS-Justiz RS0097641 [insbesondere T15 und T17]). [6] Die Beiziehung eines Sachverständigen (soweit eine psychische Krankheit in Rede steht: aus dem Fachgebiet der Psychiatrie – vergleiche RIS-Justiz RS0099571 [T3] und RS0129734) ist zur Klärung dieser Frage nur dann geboten, wenn das Beweisverfahren konkrete Umstände ergeben hat, die bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs Zweifel daran hervorrufen, dass der Angeklagte zur Tatzeit fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Ein darauf abzielender Antrag hat diese Indizien anzuführen (RIS-Justiz RS0097641 [insbesondere T15 und T17]).

[7]            Zur Begründung des Antrags bezog sich der Beschwerdeführer auf – nur zum Teil (Beilagen ./II und ./III) auch in die Hauptverhandlung eingeführte (vgl ON 29 S 6) – „Bestätigungen und Krankengeschichten“ zweier Fachärzte vom 5. Juni 2021 (Beilage ./I), vom 4. Mai 2021 (Beilage ./II) und vom 25. Mai 2021 (Beilage ./III) sowie das Privatgutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 30. Mai 2023 (ON 22) und brachte vor, dass eine bipolare affektive Störung, wie sie darin beim Beschwerdeführer (auch) für die Jahre 2016 bis 2019 „diagnostizier[t]“ werde, die Zurechnungsfähigkeit ausschließen „kann“ (ON 23 S 13). Sich aus dem Beweisverfahren ergebende, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass infolge einer schweren seelischen Störung seiner Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit gerade zur jeweiligen Tatzeit – also jeweils bis zum 15. des dem jeweiligen (vom Schuldspruch umfassten) Voranmeldungszeitraum folgenden Kalendermonats (§ 21 Abs 1 UStG) – aufgehoben gewesen sein soll, wurden damit nicht aufgezeigt. Der Antrag ließ demnach nicht erkennen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, und trug solcherart reinen Erkundungscharakter (RIS-Justiz RS0118444, vgl auch RS0118421 [T4]). [7] Zur Begründung des Antrags bezog sich der Beschwerdeführer auf – nur zum Teil (Beilagen ./II und ./III) auch in die Hauptverhandlung eingeführte vergleiche ON 29 S 6) – „Bestätigungen und Krankengeschichten“ zweier Fachärzte vom 5. Juni 2021 (Beilage ./I), vom 4. Mai 2021 (Beilage ./II) und vom 25. Mai 2021 (Beilage ./III) sowie das Privatgutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 30. Mai 2023 (ON 22) und brachte vor, dass eine bipolare affektive Störung, wie sie darin beim Beschwerdeführer (auch) für die Jahre 2016 bis 2019 „diagnostizier[t]“ werde, die Zurechnungsfähigkeit ausschließen „kann“ (ON 23 S 13). Sich aus dem Beweisverfahren ergebende, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass infolge einer schweren seelischen Störung seiner Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit gerade zur jeweiligen Tatzeit – also jeweils bis zum 15. des dem jeweiligen (vom Schuldspruch umfassten) Voranmeldungszeitraum folgenden Kalendermonats (Paragraph 21, Absatz eins, UStG) – aufgehoben gewesen sein soll, wurden damit nicht aufgezeigt. Der Antrag ließ demnach nicht erkennen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, und trug solcherart reinen Erkundungscharakter (RIS-Justiz RS0118444, vergleiche auch RS0118421 [T4]).

[8]            Soweit der Antrag (darüber hinaus) zum Beweis des Vorliegens einer „Erkrankung“ gestellt wurde, die „zumindest einen besonderen Milderungsgrund iSd § 34 Abs 1 Z 11 StGB dar[stelle]“, betraf er (weder die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage noch die Strafbefugnisgrenze, sondern) bloß die Ermessensentscheidung bei der Sanktionsfindung und war daher schon von vornherein nicht mit Nichtigkeit bewehrt (RIS-Justiz RS0114964 sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 321 f). [8] Soweit der Antrag (darüber hinaus) zum Beweis des Vorliegens einer „Erkrankung“ gestellt wurde, die „zumindest einen besonderen Milderungsgrund iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB dar[stelle]“, betraf er (weder die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage noch die Strafbefugnisgrenze, sondern) bloß die Ermessensentscheidung bei der Sanktionsfindung und war daher schon von vornherein nicht mit Nichtigkeit bewehrt (RIS-Justiz RS0114964 sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 321 f).

[9]            Im Rechtsmittel nachgetragenes, den Antrag ergänzendes Vorbringen ist ebenso unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618) wie Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS-Justiz RS0116749).

[10]     Die Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft die sachverhaltsmäßige Verneinung (US 6 f) von Umständen, die die rechtliche Annahme von Zurechnungsunfähigkeit (infolge der in Rede stehenden psychischen Krankheit) nach § 7 Abs 1 FinStrG begründet hätten. [10] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bekämpft die sachverhaltsmäßige Verneinung (US 6 f) von Umständen, die die rechtliche Annahme von Zurechnungsunfähigkeit (infolge der in Rede stehenden psychischen Krankheit) nach Paragraph 7, Absatz eins, FinStrG begründet hätten.

[11]     Soweit sie sich auf ein mit Schriftsatz vom 14. Juni 2023 (ON 22) vorgelegtes Privatgutachten des Facharztes für Psychiatrie Univ.-Doz. Dr. * G* und auf ein Schreiben der Fachärztin für Psychiatrie Dr. * B* (Beilage ./I) stützt, die (aus Z 4 oder – demgegenüber subsidiär [RIS-Justiz RS0114036 {insbesondere T11}] – Z 5a als Aufklärungsrüge ohnedies unbekämpft) nicht in der Hauptverhandlung vorgekommen (§ 258 Abs 1 StPO) sind (vgl ON 29 S 6), geht sie schon aus diesem Grund ins Leere (RIS-Justiz RS0117749, 13 Os 84/19f mwN; zum prozessualen Stellenwert von Privatgutachten – die nur im Umfang eines darin enthaltenen Befundes überhaupt als Beweismittel infrage kommen – siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0115646 [insbesondere T5 und T10] sowie RS0098139 [T3]). [11] Soweit sie sich auf ein mit Schriftsatz vom 14. Juni 2023 (ON 22) vorgelegtes Privatgutachten des Facharztes für Psychiatrie Univ.-Doz. Dr. * G* und auf ein Schreiben der Fachärztin für Psychiatrie Dr. * B* (Beilage ./I) stützt, die (aus Ziffer 4, oder – demgegenüber subsidiär [RIS-Justiz RS0114036 {insbesondere T11}] – Ziffer 5 a, als Aufklärungsrüge ohnedies unbekämpft) nicht in der Hauptverhandlung vorgekommen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) sind vergleiche ON 29 S 6), geht sie schon aus diesem Grund ins Leere (RIS-Justiz RS0117749, 13 Os 84/19f mwN; zum prozessualen Stellenwert von Privatgutachten – die nur im Umfang eines darin enthaltenen Befundes überhaupt als Beweismittel infrage kommen – siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0115646 [insbesondere T5 und T10] sowie RS0098139 [T3]).

[12]     Im Weiteren beschränkt sie sich darauf, aus einer Behandlungsbestätigung (Beilage ./II) und einem fachärztlichen Befundbericht (Beilage ./III) Dris. * R* (dazu jeweils US 6 f), der Verantwortung des Angeklagten (dazu US 4 f) und den Aussagen einer Zeugin (dazu US 5 f) anhand eigenständig entwickelter Beweiswerterwägungen von jenen des Schöffengerichts abweichende Schlussfolgerungen einzufordern. Damit wird kein Tatsachenmangel (Z 5a, dazu RIS-Justiz RS0118780) geltend gemacht, sondern bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft. [12] Im Weiteren beschränkt sie sich darauf, aus einer Behandlungsbestätigung (Beilage ./II) und einem fachärztlichen Befundbericht (Beilage ./III) Dris. * R* (dazu jeweils US 6 f), der Verantwortung des Angeklagten (dazu US 4 f) und den Aussagen einer Zeugin (dazu US 5 f) anhand eigenständig entwickelter Beweiswerterwägungen von jenen des Schöffengerichts abweichende Schlussfolgerungen einzufordern. Damit wird kein Tatsachenmangel (Ziffer 5 a,, dazu RIS-Justiz RS0118780) geltend gemacht, sondern bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.

[13]           Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt die rechtliche Unterstellung aller vom Schuldspruch umfassten Taten unter „§ 34 FinStrG“ (anstelle von § 33 Abs 2 lit a FinStrG) an, stellt sich also – weil Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 (Abs 1 oder 2) FinStrG mangels vorsätzlicher Begehung nicht in die originäre gerichtliche Zuständigkeit fallen (§ 53 Abs 1 erster Satz FinStrG; Lässig in WK2 FinStrG § 34 Rz 1) – der Sache nach als Rechtsrüge nach Z 9 lit a dar. [13] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt die rechtliche Unterstellung aller vom Schuldspruch umfassten Taten unter „§ 34 FinStrG“ (anstelle von Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG) an, stellt sich also – weil Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach Paragraph 34, (Absatz eins, oder 2) FinStrG mangels vorsätzlicher Begehung nicht in die originäre gerichtliche Zuständigkeit fallen (Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz FinStrG; Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 34, Rz 1) – der Sache nach als Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, dar.

[14]           Indem sie ihre Argumentation nicht auf der Basis der Urteilskonstatierungen (US 3, 4 und 7), sondern aus davon abweichenden Auffassungen entwickelt, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[15]           Hinzugefügt sei, dass § 34 FinStrG zwar (in Abs 1) zu § 33 Abs 1 FinStrG und (in Abs 2) zu § 33 Abs 4 FinStrG, nicht aber zu § 33 Abs 2 lit a FinStrG ein culposes Gegenstück bildet (vgl RIS-Justiz RS0095976). [15] Hinzugefügt sei, dass Paragraph 34, FinStrG zwar (in Absatz eins,) zu Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und (in Absatz 2,) zu Paragraph 33, Absatz 4, FinStrG, nicht aber zu Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG ein culposes Gegenstück bildet vergleiche RIS-Justiz RS0095976).

[16]           Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[17]           Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [17] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[18]     Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [18] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E141308

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00127.23K.0424.000

Im RIS seit

22.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten