Norm
StPO §281 Z4 BRechtssatz
Die Ablehnung des Antrages, einen Psychologen zur Frage der Verantwortlichkeit eines (erwachsenen) Täters als Sachverständigen heranzuziehen, begründet keine Nichtigkeit im Sinne des § 281 Z 4 StPO.Die Ablehnung des Antrages, einen Psychologen zur Frage der Verantwortlichkeit eines (erwachsenen) Täters als Sachverständigen heranzuziehen, begründet keine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Ziffer 4, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0099571Dokumentnummer
JJR_19630417_OGH0002_0090OS00307_6200000_002