Norm
StPO §281 Abs1 Z11Rechtssatz
Die Nichtgewährung (teilbedingter) bedingter Strafnachsicht gibt bloß einen Berufungsgrund ab, sofern die Anwendbarkeit des § 43 (beziehungsweise 43a) StGB nicht grundsätzlich verneint wurde.Die Nichtgewährung (teilbedingter) bedingter Strafnachsicht gibt bloß einen Berufungsgrund ab, sofern die Anwendbarkeit des Paragraph 43, (beziehungsweise 43a) StGB nicht grundsätzlich verneint wurde.
Entscheidungstexte