Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Oberkontrollorin Ponath als Schriftführerin in der Strafsache gegen O***** G***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 21. Februar 2018, GZ 37 Hv 7/18a-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Oberkontrollorin Ponath als Schriftführerin in der Strafsache gegen O***** G***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 21. Februar 2018, GZ 37 Hv 7/18a-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpften Freispruch von weiteren Tatvorwürfen enthält, wurde O***** G***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1./) und der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und überdies gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpften Freispruch von weiteren Tatvorwürfen enthält, wurde O***** G***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1./) und der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB (2./) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und überdies gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Danach hat er im Zeitraum von August 2016 bis 11. August 2017 in L*****
1./ außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an der am 29. November 2010 geborenen und somit unmündigen H***** T***** vorgenommen, indem er sie an ihrer nackten Scheide betastete und auch über der Bekleidung im Scheidenbereich streichelte;1./ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an der am 29. November 2010 geborenen und somit unmündigen H***** T***** vorgenommen, indem er sie an ihrer nackten Scheide betastete und auch über der Bekleidung im Scheidenbereich streichelte;
2./ Handlungen, die geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor der unmündigen H***** T***** vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er sich vor der Genannten bis zur Ejakulation mit der Hand selbst befriedigte, ihr Bilder aus pornografischen Magazinen vorzeigte, auf denen unter anderem ersichtlich ist, wie ein Mann einer Frau ins Gesicht ejakuliert und wie eine Frau einen Mann oral befriedigt, und zu Analverkehr mit ihm aufforderte, indem er sie fragte, ob er seinen „Pimmel in ihren Popo reinstecken dürfe“.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Feststellungen zu 2./ ohne Verstoß gegen grundlegende Erfahrungssätze und Kriterien logischen Denkens mit Angaben des Tatopfers und des Angeklagten begründet und dabei auch berücksichtigt (Z 5 zweiter Fall), dass jene des Kindes vor der Polizei und bei der kontradiktorischen Vernehmung im Detail voneinander abwichen und der Angeklagte die Vorwürfe in der Hauptverhandlung relativierte (US 10 f, 13 ff).Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Feststellungen zu 2./ ohne Verstoß gegen grundlegende Erfahrungssätze und Kriterien logischen Denkens mit Angaben des Tatopfers und des Angeklagten begründet und dabei auch berücksichtigt (Ziffer 5, zweiter Fall), dass jene des Kindes vor der Polizei und bei der kontradiktorischen Vernehmung im Detail voneinander abwichen und der Angeklagte die Vorwürfe in der Hauptverhandlung relativierte (US 10 f, 13 ff).
Insgesamt stellt das Vorbringen der Mängelrüge bloß einen Versuch dar, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell auch Z 10) negiert die im Urteil getroffenen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 7). Welcher Feststellungen es über die getroffenen hinaus für einen Schuldspruch zu 1./ und 2./ bedurft hätte, erklärt die Beschwerde nicht (RIS-Justiz RS0099810). Auch hier strebt sie bloß unter eigenständiger Würdigung der Beweise für den Angeklagten günstigere Tatsachenfeststellungen an.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, nominell auch Ziffer 10,) negiert die im Urteil getroffenen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 7). Welcher Feststellungen es über die getroffenen hinaus für einen Schuldspruch zu 1./ und 2./ bedurft hätte, erklärt die Beschwerde nicht (RIS-Justiz RS0099810). Auch hier strebt sie bloß unter eigenständiger Würdigung der Beweise für den Angeklagten günstigere Tatsachenfeststellungen an.
Mit für eine bedingte Nachsicht von Freiheitsstrafe und Einweisung in eine Anstalt nach § 21 Abs 2 StGB vorgebrachten Erwägungen zur Spezialprävention (längeres Zurückliegen der einschlägigen Vorverurteilung) vermag die Sanktionsrüge keinen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Z 11 dritter Fall; RIS-Justiz RS0100032, RS0099865) aufzuzeigen, sondern erstattet bloß ein Berufungsvorbringen.Mit für eine bedingte Nachsicht von Freiheitsstrafe und Einweisung in eine Anstalt nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB vorgebrachten Erwägungen zur Spezialprävention (längeres Zurückliegen der einschlägigen Vorverurteilung) vermag die Sanktionsrüge keinen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Ziffer 11, dritter Fall; RIS-Justiz RS0100032, RS0099865) aufzuzeigen, sondern erstattet bloß ein Berufungsvorbringen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E122011European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00061.18M.0627.000Im RIS seit
16.07.2018Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018