TE OGH 2024/3/11 15Os9/24y

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Veröffentlicht am 11.03.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Mag. Novak als Schriftführer im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 14. Dezember 2023, GZ 11 Hv 105/23d-38a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Mag. Novak als Schriftführer im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 14. Dezember 2023, GZ 11 Hv 105/23d-38a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

[2]            Danach hat er in S* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, deretwegen er in den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht zurechnungsfähig (§ 11 StGB) war, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, [2] Danach hat er in S* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, deretwegen er in den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht zurechnungsfähig (Paragraph 11, StGB) war, nämlich einer paranoiden Schizophrenie,

A. Nachgenannte durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen genötigt oder zu nötigen versucht, und zwar

I. im Frühjahr 2022 E* A* zum Verlassen der Örtlichkeit, indem er ihr gegenüber äußerte: „Verschwind du Gesindel, sonst erschlage ich dich!“, und dabei eine Schaufel drohend nach oben richtete,römisch eins. im Frühjahr 2022 E* A* zum Verlassen der Örtlichkeit, indem er ihr gegenüber äußerte: „Verschwind du Gesindel, sonst erschlage ich dich!“, und dabei eine Schaufel drohend nach oben richtete,

II. am 7. April 2023 P* A* zum Aussteigen aus dem Auto, indem er auf diesen zulief, dabei drohend eine Schaufel erhob und dazu äußerte: „Komm raus, ich erschlage dich!“, wobei es beim Versuch blieb,römisch zwei. am 7. April 2023 P* A* zum Aussteigen aus dem Auto, indem er auf diesen zulief, dabei drohend eine Schaufel erhob und dazu äußerte: „Komm raus, ich erschlage dich!“, wobei es beim Versuch blieb,

B. Nachgenannte gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

I. im September 2022 M* B*, indem er in seinem Haus stehend durch die Verglasung blickte, mit dem Finger auf diesen zeigte und die „Halsabschneidergeste“ durchführte,römisch eins. im September 2022 M* B*, indem er in seinem Haus stehend durch die Verglasung blickte, mit dem Finger auf diesen zeigte und die „Halsabschneidergeste“ durchführte,

II. am 9. Juni 2023 P* A*, indem er mit einem Sappel in der Hand auf ihn zuging, mehrfach damit aufzog, und einen halben Meter vor ihm äußerte: „Ich erschlage Dich. Dein Vater hätte dich schon erschlagen sollen, aber jetzt übernehme ich das!“ und beim Weggehen ankündigte: „Es wird Blut fließen!“,römisch zwei. am 9. Juni 2023 P* A*, indem er mit einem Sappel in der Hand auf ihn zuging, mehrfach damit aufzog, und einen halben Meter vor ihm äußerte: „Ich erschlage Dich. Dein Vater hätte dich schon erschlagen sollen, aber jetzt übernehme ich das!“ und beim Weggehen ankündigte: „Es wird Blut fließen!“,

somit Taten begangen, die als Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (A. I. und II.) und Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (B. I. und II.) jeweils mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind.somit Taten begangen, die als Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A. römisch eins. und römisch zwei.) und Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (B. römisch eins. und römisch zwei.) jeweils mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die nicht berechtigt ist. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die nicht berechtigt ist.

[4]            Die Sanktionsrüge, die unter Wiedergabe eines Teils der Expertise des psychiatrischen Sachverständigen vorbringt, dass eine „bedingte Nachsicht“ der Unterbringung (gemeint ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung nach § 157a StVG) einer eingehenden Prüfung bedurft hätte bzw unter bestimmten Bedingungen hätte gewährt werden können, zeigt keine Nichtigkeit auf, sondern erstattet inhaltlich ein Berufungsvorbringen (vgl RIS-Justiz RS0099865 [T5]). [4] Die Sanktionsrüge, die unter Wiedergabe eines Teils der Expertise des psychiatrischen Sachverständigen vorbringt, dass eine „bedingte Nachsicht“ der Unterbringung (gemeint ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung nach Paragraph 157 a, StVG) einer eingehenden Prüfung bedurft hätte bzw unter bestimmten Bedingungen hätte gewährt werden können, zeigt keine Nichtigkeit auf, sondern erstattet inhaltlich ein Berufungsvorbringen vergleiche RIS-Justiz RS0099865 [T5]).

[5]            Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E140831

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00009.24Y.0311.000

Im RIS seit

22.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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