TE OGH 2021/1/19 14Os139/20b

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Veröffentlicht am 19.01.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pateisky im Verfahren zur Unterbringung des ***** D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. November 2020, GZ 52 Hv 25/20f-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des ***** D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.

[2]            Danach hat er am 7. April 2020 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht, während einer polizeilichen Amtshandlung, nämlich seiner Unterbringung nach dem UbG,

I/ Polizeibeamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper verletzt (A) oder zu verletzen versuchte (B), und zwar

A/ ***** G*****, indem er einen elektrischen Rasierapparat gezielt in dessen Richtung warf und diesen am linken Fuß traf, wodurch G***** eine leichte Prellung und ein Hämatom am linken Fuß erlitt;

B/ ***** T*****, indem er in sitzender Position einen Tritt zu dessen Kopf ausführte, wobei es beim Versuch blieb, weil T***** ausweichen konnte;

II/ T***** durch die zu I/B beschriebene Handlung mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Feststellung seiner Identität, zu hindern versucht, wobei es beim Versuch blieb, weil die Identitätsfeststellung durchgeführt werden konnte,

somit Taten begangen, die als Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, teilweise auch nach § 15 StGB (I/A und B) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (II) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist nicht im Recht.

[4]       Die Verfahrensrüge (Z 4) scheitert schon daran, dass sie keinen vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellten Antrag oder erhobenen Widerspruch bezeichnet, über den das Erstgericht abschlägig entschieden habe (RIS-Justiz RS0099112).

[5]            Das nominell als Subsumtionsrüge (Z 10) erstattete Vorbringen kritisiert das – auf eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung der Erkenntnisquellen gestützte, demnach keinesfalls bloß schematisch begründete (US 9 f) – Unterbleiben einer bedingten Nachsicht der Unterbringung und enthält solcherart bloß ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099865 ?insbesondere T5?).

[6]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[7]       Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Textnummer

E130548

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00139.20B.0119.000

Im RIS seit

05.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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