RS OGH 1953/1/8 5Os764/52, 7Os90/59, 9Os191/62, 12Os288/63, 12Os80/64, 11Os226/64, 9Os167/65, 11Os21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.1953
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Norm

StPO §276a
StPO §281 Abs1 Z4 A

Rechtssatz

Bei neu durchgeführter Hauptverhandlung müssen Beweisanträge erneuert werden (SSt XXX/29, EvBl 1948/156).

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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