RS OGH 2025/12/10 14Os169/13d; 12Os42/14i; 11Os76/17m; 12Os11/18m; 11Os35/18h; 13Os124/18m; 13Os1/20

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Veröffentlicht am 17.12.2013
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Norm

StGB §19a
StGB §21 Abs1
  1. StGB § 19a heute
  2. StGB § 19a gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 19a gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010

Rechtssatz

§ 19a StGB verlangt als wesentliche Voraussetzung der Konfiskation, dass die Tat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde. Aus der Ausgestaltung der Konfiskation als Strafe folgt, dass ein solcher Ausspruch im Fall vorliegender Zurechnungsunfähigkeit (§§ 11, 21 Abs 1 StGB) des Täters, in dessen Eigentum der betreffende Gegenstand steht, unzulässig ist.Paragraph 19 a, StGB verlangt als wesentliche Voraussetzung der Konfiskation, dass die Tat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde. Aus der Ausgestaltung der Konfiskation als Strafe folgt, dass ein solcher Ausspruch im Fall vorliegender Zurechnungsunfähigkeit (Paragraphen 11, 21, Absatz eins, StGB) des Täters, in dessen Eigentum der betreffende Gegenstand steht, unzulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129178

Im RIS seit

14.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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