RS OGH 2013/12/17 14Os169/13d, 12Os42/14i, 11Os76/17m, 12Os11/18m, 11Os35/18h, 13Os124/18m, 13Os1/20

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Veröffentlicht am 17.12.2013
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Norm

StGB §19a
StGB §21 Abs1

Rechtssatz

§ 19a StGB verlangt als wesentliche Voraussetzung der Konfiskation, dass die Tat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde. Aus der Ausgestaltung der Konfiskation als Strafe folgt, dass ein solcher Ausspruch im Fall vorliegender Zurechnungsunfähigkeit (§§ 11, 21 Abs 1 StGB) des Täters, in dessen Eigentum der betreffende Gegenstand steht, unzulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129178

Im RIS seit

14.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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