Norm
StPO §118 Abs2Rechtssatz
Im Fall eines Antrags auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen muss der Antragsteller bereits im Beweisantrag dartun, welcher der in §§ 118 Abs 2, 125 oder 126 StPO bezeichneten Gründe für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gegeben ist.Im Fall eines Antrags auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen muss der Antragsteller bereits im Beweisantrag dartun, welcher der in Paragraphen 118, Absatz 2, 125, oder 126 StPO bezeichneten Gründe für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gegeben ist.
Entscheidungstexte