Norm
StPO §276aRechtssatz
Durch die Wiederholung der Hauptverhandlung verliert die vorangegangene ihre rechtliche Bedeutung. Daraus folgt, dass im Fall der Vertagung einer Hauptverhandlung und deren Wiederholung gemäß § 276a StPO formale Voraussetzung zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO die Antragstellung in der wiederholten Hauptverhandlung ist. Die bloße Verlesung von früher gestellten Beweisanträgen in der wiederholten Hauptverhandlung erfüllt diese Voraussetzung nicht.Durch die Wiederholung der Hauptverhandlung verliert die vorangegangene ihre rechtliche Bedeutung. Daraus folgt, dass im Fall der Vertagung einer Hauptverhandlung und deren Wiederholung gemäß Paragraph 276 a, StPO formale Voraussetzung zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO die Antragstellung in der wiederholten Hauptverhandlung ist. Die bloße Verlesung von früher gestellten Beweisanträgen in der wiederholten Hauptverhandlung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Entscheidungstexte