Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Auf schriftlich gestellte Beweisanträge, die in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wurden, kann die Verfahrensrüge nach dem § 281 Abs 1 Z 4 StPO selbst dann nicht gestützt werden, wenn die betreffenden Schriftsätze in der Hauptverhandlung verlesen wurden (RZ 1937,315).Auf schriftlich gestellte Beweisanträge, die in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wurden, kann die Verfahrensrüge nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO selbst dann nicht gestützt werden, wenn die betreffenden Schriftsätze in der Hauptverhandlung verlesen wurden (RZ 1937,315).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0099511Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026